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Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL)

Zürich (city) · 732.360 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rückvergütungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7 C. Beiträge
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 D. Beitragsgewährung
  16. Art. 16
  17. Art. 16und b. nicht im Eigenverbrauch gemäss
  18. Art. 17 b. nicht im Eigenverbrauch gemäss Art. 16 und

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung regelt Art und Entschädigung der ge meinwirtschaftlichen Leistungen, die die Stadt als Verteilnetz betreiberin der Stromversorgung im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele gemäss GO erbringt (gemeinwirtschaft liche Klimaschutz Leistungen). 2 Die gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz Leistungen bezwecken die Förderung: a. der effizienten Verwendung von Energie mit Ausnahme von bauphysikalischen Massnahmen; b. der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen; c. der Treibhausgasreduktion.

Art. 2

1 Die Stadt bietet folgende gemeinwirtschaftliche Klima schutz Leistungen an: a. strombezogene Energieberatung; b. Rückvergütungen; c. Beiträge an Dritte; d. Beiträge an stadteigene Unternehmen und Dienstabteilun gen; e. Beiträge an Forschungs und Entwicklungsarbeiten; f. Beiträge an Bildungs und Sensibilisierungsmassnahmen. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 356 vom 4. Mai 2022. Zweck Leistungen 2Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele (VGL) 732.360 2 Die Stadt fördert Solarstrom.3

Art. 3

1 Die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Kli maschutz Leistungen an die Stadt wird im Rahmen des Netz nutzungsentgelts gemäss den Vorgaben der Stromversorgungs gesetzgebung des Bundes4 erhoben. 2 Die Entschädigung beträgt mindestens 1 Rp./kWh und höchs tens 2,5 Rp./kWh exklusive Mehrwertsteuer. 3 Der Stadtrat legt die Höhe der Entschädigung fest.

Art. 4

1 Die Entschädigung berechnet sich aufgrund: a. der Vorjahreskosten und der absehbaren Entwicklung der gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz Leistungen (Plankos ten); und b. der Deckungsdifferenzen (Unterdeckungen oder Über deckungen). 2 Die Stadt weist die Entschädigung für die gemeinwirtschaftli chen Klimaschutz Leistungen als kommunale Abgabe aus. B. Strombezogene Energieberatung und

Art. 5 Rückvergütungen

1 Die Stadt erbringt strombezogene Energieberatungs leistungen auf dem Gebiet der Stadt Zürich selbst. 2 Die als gemeinwirtschaftliche Klimaschutz Leistungen ange botenen Energieberatungsleistungen beziehen sich auf die in Art. 7 Abs. 1 lit. a–c aufgeführten strombezogenen Anwendungs bereiche.

Art. 6

1 Rückvergütungen können insbesondere für Energie effizienz und Bezug von ökologisch hochwertigem Strom ge währt werden. 2 Die Art und Höhe der Rückvergütung sowie die Voraussetzun gen und Bedingungen werden in separaten Tarif Verordnungen5 geregelt. 3 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007, Stromver sorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7; Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71. 5 Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB) vom 2. März 2016, AS 732.319; Rückvergütung für Strom aus naturemade star zertifizierten Produktionsanlagen vom 22. Mai 2019, AS 732.329. Entschädigung a. Klimaschutz Leistungen b. Berechnung Energie beratung Rückvergütung 3Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele (VGL) 732.360

Art. 7 C. Beiträge

1 Beiträge können für folgende Beitragsobjekte im Verteil netzgebiet entrichtet werden: a. Anlagen, die Energie aus erneuerbaren oder fossilfreien Quellen erzeugen; b. Anlagen, Geräte, Gebrauchsgegenstände oder Massnah men, die die Energie besonders sparsam nutzen oder den Energieverbrauch vermindern; c. Anlagen, Geräte oder Massnahmen, die einen Beitrag zur Treibhausgasreduktion leisten; d. Analysen von Haushaltungen, Betrieben oder Anlagen, die Aufschluss geben über realisierbare Energiesparpotenziale; e. Forschungs und Entwicklungsarbeiten oder Pilotanlagen zur rationellen Energieerzeugung, Energieverwendung oder zur Substitution von fossilen Energieträgern durch er neuerbare Energieträger; f. Bildungs und Sensibilisierungsmassnahmen, die den För derzwecken gemäss lit. a–c dienen. 2 Geräte und Gebrauchsgegenstände können mit Verkaufsaktio nen gefördert werden.

Art. 8

Der Stadtrat legt die konkreten Beitragsobjekte fest.

Art. 9

Einen Beitrag für Beitragsobjekte kann erhalten, wer: a. eine Anlage realisiert und betreibt; b. eine Massnahme umsetzt; c. ein Gerät oder einen Gebrauchsgegenstand kauft.

Art. 10

Die Beitragshöhe richtet sich nach: a. der Wirkung auf die Erreichung der klima und energiepoli tischen Ziele der Stadt (Förderwürdigkeit); b. der Eigenwirtschaftlichkeit der Beitragsobjekte; c. dem Kosten Nutzen Verhältnis der Förderung; d. dem Umfang der für die Förderung verfügbaren Geldmittel. Beitragsobjekte a. Definition b. Festlegung Beitrags subjekte Beitragshöhe 4Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele (VGL) 732.360

Art. 11

1 Der Beitrag bemisst sich mit Ausnahme von Verkaufs aktionen gemäss Art. 7 Abs. 2 nach: a. den tatsächlich anfallenden Kosten der Investition oder Massnahme; b. den Höchstsätzen für die Vermeidungskosten der Treib hausgasemissionen; c. den Höchstsätzen des Primärenergieverbrauchs, der durch den Betrieb der Anlage während ihrer Nutzungsdauer im Vergleich zu einer entsprechenden konventionellen Refe renzanlage eingespart wird. 2 Massgebend für die Bemessung des Beitrags ist der niedrigste Förderansatz.

Art. 12

1 Für Anlagen und Massnahmen werden in der Regel In vestitionsbeiträge entrichtet. 2 In begründeten Ausnahmefällen können anstelle des Investi tionsbeitrags befristete Überbrückungsbeiträge entrichtet wer den.

Art. 13

Der Stadtrat kann für bestimmte Anlagen und Massnah men Pauschalbeiträge festlegen, um den administrativen Auf wand für die Förderung gering zu halten.

Art. 14

Beiträge für Beitragsobjekte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d–f bemessen sich im Einzelfall nach den Kriterien in Art. 10 lit. a und d.

Art. 15 D. Beitragsgewährung

1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechts anspruch. 2 Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Anlagen und Massnahmen Dritter haben Vorrang vor Anlagen und Massnahmen von stadteigenen Unternehmen oder Dienst abteilungen.

Art. 16

1 Beiträge werden nicht gewährt, wenn: a. mit dem Bau von Anlagen oder einer Massnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 einer gesetzlichen Vorgabe entsprochen wird; b. mit dem Bau von Anlagen oder einer Massnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a–c vor dem Entscheid über das Beitrags gesuch oder einer allfälligen vorzeitigen Freigabe durch die Stadt begonnen wird; Bemessungs grundlage Investitions beiträge Pauschal beiträge Übrige Beiträge Grundsätze Ausschluss 5Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele (VGL) 732.360 c. Beitragsobjekte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d–f vor dem Ent scheid über das Beitragsgesuch oder einer allfälligen vor zeitigen Freigabe durch die Stadt bereits in Auftrag gege ben werden; d. bei Geräten und Gebrauchsgegenständen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Kauf länger als sechs Monate zurück liegt. 2 Der Stadtrat kann in Abweichung von Abs. 1 lit. a beim Hei zungsersatz zeitlich befristet eine Weiterführung der Förderung vorsehen. Art. 17 1 Bei der Bemessung des Beitrags werden nationale, kantonale, kommunale und private Fördermittel angerechnet. 2 Der Stadtrat kann kommunale Fördermittel vom Subsidiaritäts prinzip ausnehmen, sofern eine zusätzliche Förderung zur Er reichung der klima und energiepolitischen Ziele erforderlich ist. Art. 18 Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beiträge richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben gemäss § 105 Gemeindegesetz (GG)6. Art. 19 Der aus der Förderung resultierende ökologische Mehr wert kann veräussert werden, sofern er für die klima und ener giepolitischen Ziele der Stadt anrechenbar bleibt. Art. 20 1 Die Betreiberschaft kann den ökologischen Mehrwert veräussern, wenn: a. der aus geförderten Energieerzeugungsanlagen stam mende Strom ins Verteilnetz eingespeist wird; b. er durch Reduktion von Treibhausgasen mittels Einsatz von geförderten Wärmepumpenanlagen erzielt wird; c. er durch die Reduktion von Treibhausgasen mittels geför derter leitungsgebundener Energieversorgung erzielt wird und die oder der Anschlussnehmende der Veräusserung zustimmt. 2 Die Anschlussnehmenden können den ökologischen Mehrwert veräussern, der durch Reduktion von Treibhausgasen mittels geförderter leitungsgebundener Energieversorgung erzielt wird. Art. 21 1 Die Beitragssubjekte: a. erstellen die geförderte Anlage gemäss Projektbeschrei bung fachgerecht sowie betreiben und unterhalten diese während der vorgesehenen Nutzungsdauer; 6 vom 20. April 2015, LS 131.1. Subsidiaritäts prinzip Zuständigkeit Ökologischer Mehrwert a. Grundsatz b. Veräusserung Pflichten 6Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele (VGL) 732.360 b. gewähren Mitarbeitenden oder Beauftragten der Stadt zu Prüfzwecken Zutritt zu den Anlagen und geben Auskunft über die Betriebsdaten; c. erhalten die geförderten Massnahmen für die vorgesehene Dauer aufrecht; d. melden wesentliche Änderungen an der geförderten Anlage oder Massnahme unverzüglich; e. melden den Empfang von anderen anrechenbaren Förder mitteln unverzüglich; f. halten Bedingungen und Auflagen ein. 2 Übertragen Beitragssubjekte ihre Rechte an der Anlage, über binden sie ihre Pflichten ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihrem Rechtsnachfolger. Art. 22 1 Beiträge werden gekürzt, wenn: a. mit der Beitragsbewilligung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden; b. vertraglich vereinbarte Werte nicht erreicht werden; c. sie zusammen mit anrechenbaren Fördermitteln die maxi male Beitragshöhe gemäss Art. 11 übersteigen; d. sie aufgrund ihrer Höhe einen massgeblichen Teil der zur Verfügung stehenden Fördermittel beanspruchen. 2 Bei schwerwiegenden Verletzungen von Bedingungen und Auf lagen kann die Beitragsbewilligung widerrufen werden. Art. 23 Ein erhaltener Beitrag muss ganz oder teilweise zurück erstattet werden: a. bei Verletzung der Pflichten gemäss Art. 21; b. bei Kürzung der Beiträge gemäss Art. 22. Art. 24 1 Die Bewilligung von Beiträgen gilt für zwei Jahre. 2 Die Bewilligung verfällt, wenn das Vorhaben nicht innert dieser Frist realisiert wird. 3 Bei komplexen Vorhaben kann die Dauer der Bewilligung um höchstens drei Jahre verlängert werden. Art. 25 Die Stadt kann Berichte über geförderte Beitragsobjekte unter Wahrung des Datenschutzes veröffentlichen. Kürzung der Beiträge Rückerstattung Gültigkeit Berichte über geförderte Objekte 7Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima und energiepolitischen Ziele (VGL) 732.360 E. Förderung von Solarstrom7 Art. 26 1 Die Differenz zwischen dem Abnahmepreis für die Her kunftsnachweise aus der ewz Solarstrombörse und dem Refe renzpreis von Herkunftsnachweisen für Solarstrom wird bis zum Ablauf der einzelnen Verträge ausgeglichen. 2 Der Stadtrat legt den massgebenden Referenzpreis basierend auf dem Marktpreis von Herkunftsnachweisen für Solarstrom fest und passt ihn bei Bedarf an. Art. 26a8 Für die tatsächlich nutzbare Elektrizität (Wirkenergie) aus den übrigen Solarstromanlagen wird eine Förderung von 2 Rp./kWh ausbezahlt, wenn der Solarstrom: a. ins Verteilnetz eingespeist wird; und

Art. 16und b. nicht im Eigenverbrauch gemäss

Art. 17 b. nicht im Eigenverbrauch gemäss Art. 16 und

Ener giegesetz9 genutzt wird. F. Schlussbestimmungen Art. 27 Die Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000 Watt Ziele (VGL ewz) vom 2. Dezember 201510 wird auf gehoben. Art. 28 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.11 7 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 vom 30. September 2016, SR 730.0. 10 AS 732.360 11 Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 1745/2022). Bestehende Anlagen der ewz Solar strombörse Übrige Solar stromanlagen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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