Art. 1
Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2
Gamprin · 163 · communal act
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Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2
Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2
Geltungsbereich..........................................................................................................2
Verordnungen der Regierung .....................................................................................2
Zuständigkeiten...........................................................................................................3
Publikation ..................................................................................................................3 II. Verlängerungen und Ausnahmen ...............................................................................3
Bewilligung..................................................................................................................3
Antrag auf Verlängerung.............................................................................................3
Freinächte ...................................................................................................................3
Auflagen für eine Bewilligung......................................................................................3 III. Schlussbestimmungen................................................................................................3
Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................3
Inkrafttreten.................................................................................................................4 Reglement Öffnungszeiten Präambel Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und von öffentlichen Veranstaltungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Nachtruhe. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: - Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe, LGBl. 2002, Nr. - Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen, LGBl. 2002, Nr. 37 Art. 2 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Reglement richtet sich an Veranstalter von öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen sowie an gastgewerbliche Betriebe. Art. 4 Verordnungen der Regierung Die Verordnung der Regierung über die Öffnungszeiten regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe. Gemäss Verordnung gilt: Nachtruhe Die Nachtruhe gilt von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Sie ist anwendbar für öffentliche und private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe. Öffnungszeiten Gastgewebe (bewilligungsfrei) Freitag und Samstag 06.00 Uhr bis 01.00 Uhr an den anderen Tagen 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr Kontrollorgane Für Kontrollen, die Anordnung von Massnahmen und die Ahndung von Übertretungen obliegen der Gemeindevorstehung und/oder der Gemeindepolizei und/oder weiterer von der Gemeindevorstehung bezeichneten Personen. Massnahmen bei Übertretung a) Busse gemäss Art. 10 des Gemeindegesetzes b) Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4 der Verordnung c) Schliessung des Betriebes resp. mit der sofortigen Beendigung der Veranstaltung. Die Verordnung der Regierung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen regelt die Sperrzeiten, an welchen nicht kirchliche Veranstaltungen verboten sind. Sperrzeiten (kirchliche Veranstaltungen ausgenommen) a) an den drei letzten Tagen der Karwoche; b) am Oster- und Pfingstsonntag; c) am Landesbettag; d) an Allerheiligen und Allerseelen; Reglement Öffnungszeiten e) am Weihnachtsabend (24. Dezember) und Weihnachtstag (25.Dezember) Art. 5 Zuständigkeiten Für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeindevorstehung zuständig. Für die Festsetzung von Gebühren ist der Gemeinderat zuständig. Die Gebühren werden im Gebührenreglement festgelegt. Art. 6 Publikation Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu publizieren. II. Verlängerungen und Ausnahmen Art. 7 Bewilligung Die Gemeindevorstehung kann wie folgt bewilligen: - für gastgewerbliche Betriebe eine Verlängerung der Öffnungszeiten (gebührenpflichtig) - bei öffentlichen Veranstaltungen eine Verlängerung der Veranstaltungsdauer - die Ausnahme von der Nachtruhe Art. 8 Antrag auf Verlängerung Der begründete Antrag auf Verlängerung ist schriftlich an die Gemeindevorstehung zu richten. Eine Verlängerung ist wie folgt möglich: Freitag, Samstag und Vorabend eines Feiertags maximal unbeschränkte Verlängerung Alle anderen Tage bis maximal 03.00 Uhr Art. 9 Freinächte Die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben sind nicht bewilligungspflichtig an: Staatsfeiertag, Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis Fasnachtsmontag. Art. 10 Auflagen für eine Bewilligung Eine Bewilligung zur Verlängerung wird unter der ausdrücklichen Voraussetzung erteilt, dass die Nachtruhe gewährleistet und die Bestimmungen des Jugendschutzes eingehalten werden. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden. Die Gemeinde behält sich zudem das Recht vor, die Bewilligung nachträglich abzuändern, mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder zurückzuziehen. III. Schlussbestimmungen Art. 11 Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird das Reglement über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe vom 20. Februar 2002 aufgehoben. Reglement Öffnungszeiten Art. 12 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02. Oktober 2024 genehmigt und tritt per 01. Januar 2025 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher