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Verordnung über die Vermietung und Benützung des Richard-Wagner-Museums

Luzern (city) · 3.4.2.1.1 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Kulturbeauftragten einzureichen
  7. Art. 7 Seite 3/4
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Kosten für das Stimmen des Instruments
  10. Art. 10 Seite 4/4
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 Seite 2/4

Benützungszwecke Die Räume im Richard-Wagner-Museum stehen der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung zur mietweisen Benützung zur Verfügung. Daneben sind die Sammlungen des Richard-Wagner-Museums während den publizierten Öffnungszeiten einer Besichtigung zugänglich.

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Art. 2

Mietweise Benützung Die mietweise Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum ist für folgende Anlässe möglich: a. Empfänge im öffentlichen Interesse; b. musikgeschichtliche und kulturelle Vorträge; c. Konzerte. Die Benützung des Flügels ist möglich. Er darf aber nur von Personen mit Konzertausbildung gespielt werden; d. Ausstellungen im Zusammenhang mit der thematischen Zielsetzung des Richard-Wagner-Museums und der Sammlung historischer Musikinstrumente.

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Art. 3

Verwaltung Das Richard-Wagner-Museum wird durch die/den Kulturbeauftragte/n verwaltet. Er oder sie legt die Öffnungszeiten des Museums fest.

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Art. 4

Belegungsplan Die/der Kulturbeauftragte erstellt in Absprache mit der/dem Museumsbetreuer/in für jedes Kalenderjahr einen Belegungsplan.

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Art. 5

Mietgesuche Mietgesuche sind auf dem entsprechenden Formular bei der/dem

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Art. 6 Kulturbeauftragten einzureichen

Belegungszeiten 1 Anlässe, die in keinem Zusammenhang mit den Sammlungen im Richard- Wagner-Museum stehen, können nur ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten durchgeführt werden. 2 Anlässe ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten können frühestens um 08.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22.00 Uhr beendet sein.

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Art. 7 Seite 3/4

Kostenpflicht 1 Die Benützung des Richard-Wagner-Museums ist kostenpflichtig. Für Belegungen durch den Grossen Stadtrat, den Stadtrat von Luzern und die Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sowie für Ausstellungen gemäss Art. 2 lit. d werden keine Kosten in Rechnung gestellt. 2 Für die Besichtigung der Sammlungen des Richard-Wagner-Museums wird eine Gebühr erhoben.

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Art. 8

Mietansätze Für die Benützung der Räume im Richard-Wagner-Museum gelten folgende Ansätze: ohne Sitzgelegenheiten mit max. 20 Sitzgelegenheiten und für Apéro-Buffets a. Empfänge – Miete bis max. 45 Minuten Dauer Fr. 50.– Fr. 80.– – für jede weitere Stunde Fr. 30.– Fr. 30.– – Umtriebsentschädigung für jedes Gedeck Fr. 1.– – zusätzliche Besichtigung der Sammlungen Eintrittsgebühr nach Gruppentarif gem. Art. 10 lit. b pro Teilnehmer/in b. Vorträge (von max. 60 Min. Dauer) – Miete Fr. 50.– Fr. 70.– c. Konzerte (von max. 90 Min. Dauer) Fr. 80.– Fr. 100.– – Benützung des Konzertflügels

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Art. 9 Kosten für das Stimmen des Instruments

Ausnahmen In Ausnahmefällen kann der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin von den in Art. 1 vorgegebenen Benützungszwecken abweichen und/oder die Mietkosten nach Art. 8 ganz oder teilweise erlassen.

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Art. 10 Seite 4/4

Eintrittsgebühren Für die Besichtigung der Sammlungen im Richard-Wagner-Museum sind folgende Eintrittsgebühren zu entrichten: a. Einzeltarif Erwachsene Fr. 5.–; Kinder bis 16 Jahre Fr. 3.–; b. Gruppentarif (mindestens 3 Personen), pro Person Fr. 4.–.

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Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden: a. das Reglement über die Verwaltung des Richard-Wagner-Museums vom 4. März 1955 (StB 411); b. die Richtlinien für die Vermietung des Richard-Wagner-Museums vom 2. Dezember 1992 (StB 2344); c. Stadtratsbeschluss 1002 vom 22. Mai 1991 betreffend die Eintrittspreise für das Richard-Wagner-Museum.

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Art. 12

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2 Luzern, 7. August 1996 Namens des Stadtrates Franz Kurzmeyer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. August 1996.

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