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5 provisions
§ 1
Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
1 Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB-
Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote («Amt») zuständig.
2 Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.
§ 2
Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1 Das Amt schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildung für Tagesfamilienorganisationen und Tagesfamilien Leistungsvereinbarungen ab.
2 Es schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Weiterbildung für Mitarbeitende von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach
§ 2 Bst. b und c des FEB-Gesetzes Leistungsvereinbarungen ab.
3 Die Angebote zur Weiterbildung stehen allen Mitarbeitenden von Angeboten
§ 2des der familienergänzenden Kinderbetreuung nach
FEB-Gesetzes offen.
4 Die Leistungsvereinbarungen sind zu befristen.
5 Das Amt kann Beiträge an die Ausbildung von Personen leisten, die in einer
von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
6 Das Amt kann zu relevanten Themen Weiterbildungsveranstaltungen durchführen.
§ 3
Bedarfserhebungen
1 Die Gemeinden überprüfen den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde gemäss § 6 Abs. 1 des FEB-Gesetzes periodisch.
1) SGS 100
2) SGS 852
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
2 852.11
2 Das Amt stellt für die Bedarfserhebung Vorlagen zur Verfügung.
3 Die Nutzung der kantonalen Vorlagen ist für die Gemeinden freiwillig.
4 Der Nachweis über die Bedarfsdeckung und die Sicherstellung der Nutzung
nach § 6 Abs. 3 des FEB-Gesetzes gilt als Erfüllung der Bedarfserhebungs-
und Überprüfungspflicht.
§ 4
Meldung und Publikation der Ergebnisse
1 Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt.
2 Das Amt stellt eine Vorlage für die Meldung zur Verfügung.
3 Das Amt sorgt für eine zeitnahe Publikation der Ergebnisse im Internet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
3 852.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.079
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079
4 852.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.079
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.079