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7 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung für die Rück
lieferung von Elektrizität aus Anlagen für erneuerbare Energien
(Energieerzeugungsanlagen) und Wärme Kraft Kopplungs
anlagen gemäss Art. 15 Energiegesetz3.
2 Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn mit der Betreiberin
oder dem Betreiber einer Anlage die Abnahme der Elektrizität
vertraglich vereinbart ist.
Art. 2 B. Vergütungen
Die Vergütungsansätze für die tatsächlich nutzbare
Elektrizität (Wirkenergie) aus Energieerzeugungsanlagen und
Wärme Kraft Kopplungsanlagen werden wie folgt festgelegt:
a. Hochtarif (Montag bis Samstag, 06.00–22.00 Uhr):
8,5 Rp./kWh;
b. Niedertarif (übrige Zeit): 4,45 Rp./kWh.
Art. 3
1 Die Vergütungen werden als Pauschalen festgelegt für
Energieerzeugungsanlagen, die:
a. nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Niederspannungs-
Installationsverordnung4 unterliegen; und
b. über kein intelligentes Messsystem gemäss Art. 8a Strom
versorgungsverordnung5 verfügen (steckbare Energieerzeu
gungsanlagen).
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 4179 vom 17. Dezember 2025.
3 vom 30. September 2016, SR 730.0.
4 vom 7. November 2001, SR 734.27.
5 vom 14. März 2008, SR 734.71.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Vergütungs
ansätze
Pauschalen
für steckbare
Energieerzeu
gungsanlagen
2Verordnung über die Vergütung für die
Rücklieferung von Elektrizität (VVRE)732.312
2 Die Pauschalen betragen für Leistungen von:
a. bis zu 450 Watt: Fr. 17.–;
b. mehr als 450 Watt bis zu 600 Watt: Fr. 23.–.
Art. 4
Die Energieerzeugung und die Energierücklieferung
werden periodisch, mindestens jedoch einmal pro Jahr, abge
lesen und abgerechnet.
Art. 5
1 Die Vergütungen werden wie folgt ausbezahlt:
a. bei Vergütungen nach Vergütungsansätzen: rückwirkend
vierteljährlich innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum;
b. bei Pauschalen für steckbare Energieerzeugungsanlagen:
rückwirkend für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des
Folgejahres.
2 Die Vergütungsansätze und Pauschalen enthalten keine Mehr
wertsteuer.
3 Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich
ausbezahlt, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage
gemäss Mehrwertsteuergesetz6 mehrwertsteuerpflichtig ist.
Art. 6 C. Schlussbestimmungen
Der Tarif EEA Rücklieferungen aus Energieerzeugungs
anlagen an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) vom
17. Dezember 20147 wird aufgehoben.
Art. 7
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in
Kraft.
6 vom 12. Juni 2009, SR 641.20.
7 AS 732.312
Ablesung und
Abrechnung
Auszahlung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten