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Verordnung über die Vergütung für die Rücklieferung von Elektrizität (VVRE)

Zürich (city) · 732.312 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung
  2. Art. 2 B. Vergütungen
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Schlussbestimmungen
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung

1 Diese Verordnung regelt die Vergütung für die Rück lieferung von Elektrizität aus Anlagen für erneuerbare Energien (Energieerzeugungsanlagen) und Wärme Kraft Kopplungs anlagen gemäss Art. 15 Energiegesetz3. 2 Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn mit der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage die Abnahme der Elektrizität vertraglich vereinbart ist.

Art. 2 B. Vergütungen

Die Vergütungsansätze für die tatsächlich nutzbare Elektrizität (Wirkenergie) aus Energieerzeugungsanlagen und Wärme Kraft Kopplungsanlagen werden wie folgt festgelegt: a. Hochtarif (Montag bis Samstag, 06.00–22.00 Uhr): 8,5 Rp./kWh; b. Niedertarif (übrige Zeit): 4,45 Rp./kWh.

Art. 3

1 Die Vergütungen werden als Pauschalen festgelegt für Energieerzeugungsanlagen, die: a. nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Niederspannungs- Installationsverordnung4 unterliegen; und b. über kein intelligentes Messsystem gemäss Art. 8a Strom versorgungsverordnung5 verfügen (steckbare Energieerzeu gungsanlagen). 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 4179 vom 17. Dezember 2025. 3 vom 30. September 2016, SR 730.0. 4 vom 7. November 2001, SR 734.27. 5 vom 14. März 2008, SR 734.71. Gegenstand und Geltungs bereich Vergütungs ansätze Pauschalen für steckbare Energieerzeu gungsanlagen 2Verordnung über die Vergütung für die Rücklieferung von Elektrizität (VVRE)732.312 2 Die Pauschalen betragen für Leistungen von: a. bis zu 450 Watt: Fr. 17.–; b. mehr als 450 Watt bis zu 600 Watt: Fr. 23.–.

Art. 4

Die Energieerzeugung und die Energierücklieferung werden periodisch, mindestens jedoch einmal pro Jahr, abge lesen und abgerechnet.

Art. 5

1 Die Vergütungen werden wie folgt ausbezahlt: a. bei Vergütungen nach Vergütungsansätzen: rückwirkend vierteljährlich innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum; b. bei Pauschalen für steckbare Energieerzeugungsanlagen: rückwirkend für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres. 2 Die Vergütungsansätze und Pauschalen enthalten keine Mehr wertsteuer. 3 Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich ausbezahlt, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gemäss Mehrwertsteuergesetz6 mehrwertsteuerpflichtig ist.

Art. 6 C. Schlussbestimmungen

Der Tarif EEA Rücklieferungen aus Energieerzeugungs anlagen an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) vom 17. Dezember 20147 wird aufgehoben.

Art. 7

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft. 6 vom 12. Juni 2009, SR 641.20. 7 AS 732.312 Ablesung und Abrechnung Auszahlung Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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