Law

Verordnung über den Forstreservefonds

Schaffhausen (city) · 4550.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2014-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 5add5ea6900990b3fd946f7359db718b0bb2d5999e0f1d3635b5d08745a8fe44

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

7 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Forstreservefonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, forstliche Verbesserungen vorzunehmen, ausserordentliche Investitionen in die Infrastruktur und Maschinen zu tätigen sowie einen Ertragsausgleich bei starken Nutzungsschwankungen sicher zu stellen.

Propose a change

Art. 2

1 Der Forstreservefonds wird geäufnet durch: Einlage des Forstreservefonds der ehemaligen Gemeinde Hemmental; Mehreinnahmen aufgrund betriebstechnischer, waldbaulicher oder ausserordentlicher Bedürfnisse; Mehreinnahmen bei ausserordentlichen Nutzungen infolge von Elementarschäden; Erlöse aus verkauften Waldparzellen und die Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten. 2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Zinssatz für das Sparkonto der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Äufnung, Verzinsung Forstreservefonds-Verordnung 4550.1

Propose a change

Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2

1 Die zugewiesenen Mittel sind zweckgebunden. 2 Voraussichtliche Leistungen und Verzinsung sind zu budgetieren.

Propose a change

Art. 4

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

Propose a change

Art. 5

1 Die Aufsicht über den Forstreservefonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

Propose a change

Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

Propose a change

Art. 7

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Die Verordnung tritt auf den 1. September 2014 in Kraft. °1) 3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen Fussnote: 1) Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2014, in Kraft seit 1. September 2014. Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

Propose a change

← Find another law