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Reglement über die Organisation des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

Glarus · III A/3/3 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Organisation 1 Den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 GOG hat das Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. a GOG). 2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

Art. 2

Einberufung 1 Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen und hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. 2 Vier nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.

Art. 3

Beschlussfassung 1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder mitwirken. 2 Bei der Bildung der Kammern sowie bei der Zustimmung zum Tätigkeitsbericht müssen alle neun Mitglieder mitwirken. 3 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder. 4 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen die vorsitzende Person gestimmt hat. 5 Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben. 1) GS III A/2 SBE 2022 18 1 III A/3/3 2. Geschäftsleitung

Art. 4

Organisation 1 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. b GOG).

Art. 5

Aufgaben 1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang. Sie hat insbesondere: a. interne Weisungen zu erlassen; b. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide zu genehmigen; c. für eine einheitliche Praxis des Verwaltungsgerichts zu sorgen, nötigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b GOG; d. nach Rücksprache mit dem Spruchkörper zu beschliessen, ob ein Entscheid publiziert wird; e. das dem Verwaltungsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der Gerichte, zu beaufsichtigen; f. über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 GOG zu entscheiden; g. für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten des Verwaltungsgerichts zu sorgen; h. die Sicherheit im Betrieb des Verwaltungsgerichts zu gewährleisten; i. den Tätigkeitsbericht zuhanden des Landrats, nachdem die Gesamtbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat, zu verabschieden; j. das Verwaltungsgericht nach aussen zu vertreten; k. Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder) zu visieren; l. über die Pendenzen des Verwaltungsgerichts zu wachen; m. über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG zu entscheiden. 3. Kammern

Art. 6

Organisation 1 Das Verwaltungsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in zwei Kammern. 2 Die acht nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden den einzelnen Kammern zugeteilt. III A/3/3 3 Das Verwaltungsgerichtspräsidium steht den beiden Kammern vor. 4 Für jede Kammer wird aus den Reihen der nebenamtlichen Mitglieder ein nebenamtliches Vizepräsidium bestimmt (Art. 19 Abs. 2 GOG).

Art. 7

Geschäftsverteilung 1 Die zweite Kammer behandelt Streitigkeiten im Bereich des Sozialversicherungsrechts, der Sozialhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie Klagen aus beruflicher Vorsorge. 2 Die erste Kammer behandelt sämtliche Streitigkeiten, welche nicht in die Zuständigkeit der zweiten Kammer fallen. 3 Bei Bedarf sind die Kammern gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten. 4. Spruchkörper

Art. 8

Spruchkörper 1 Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 34 GOG). Dabei berücksichtigt sie nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die folgenden Kriterien: a. Dringlichkeit des Geschäfts; b. Komplexität des Geschäfts; c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet; e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren; f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen; g. Sprachkenntnisse; h. Ausgewogenheit der Belastung; i. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen. 5. Besonderes

Art. 9

Führung des Personals 1 In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche Angestellten des Verwaltungsgerichts. 2 Fachliche Anweisungen erteilt das Präsidium oder in dessen Auftrag die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. 3 Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.

Art. 10

Kommunikation 1 Für die Kommunikation nach aussen ist in der Regel das Präsidium zuständig, soweit es keine bestimmte Person damit beauftragt hat.

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