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10 provisions
Art. 1
Organisation
1 Den Vorsitz in der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 GOG
hat das Präsidium (Art. 21 Abs. 1 Bst. a GOG).
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.
Art. 2
Einberufung
1 Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen und hält
so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern.
2 Vier nebenamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.
Art. 3
Beschlussfassung
1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder
mitwirken.
2 Bei der Bildung der Kammern sowie bei der Zustimmung zum Tätigkeitsbericht müssen alle neun Mitglieder mitwirken.
3 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.
4 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen
die vorsitzende Person gestimmt hat.
5 Ein Beschluss im Zirkularverfahren ist gültig, wenn alle Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben.
1) GS III A/2
SBE 2022 18 1
III A/3/3
2. Geschäftsleitung
Art. 4
Organisation
1 Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts obliegt dem Präsidium
(Art. 21 Abs. 1 Bst. b GOG).
Art. 5
Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang. Sie hat
insbesondere:
a. interne Weisungen zu erlassen;
b. die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der
Entscheide zu genehmigen;
c. für eine einheitliche Praxis des Verwaltungsgerichts zu sorgen, nötigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
d. nach Rücksprache mit dem Spruchkörper zu beschliessen, ob ein
Entscheid publiziert wird;
e. das dem Verwaltungsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der Gerichte,
zu beaufsichtigen;
f. über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 GOG zu entscheiden;
g. für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten des Verwaltungsgerichts zu sorgen;
h. die Sicherheit im Betrieb des Verwaltungsgerichts zu gewährleisten;
i. den Tätigkeitsbericht zuhanden des Landrats, nachdem die Gesamtbehörde hierfür ihre Zustimmung erteilt hat, zu verabschieden;
j. das Verwaltungsgericht nach aussen zu vertreten;
k. Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder) zu visieren;
l. über die Pendenzen des Verwaltungsgerichts zu wachen;
m. über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG zu
entscheiden.
3. Kammern
Art. 6
Organisation
1 Das Verwaltungsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in zwei Kammern.
2 Die acht nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden den
einzelnen Kammern zugeteilt.
III A/3/3
3 Das Verwaltungsgerichtspräsidium steht den beiden Kammern vor.
4 Für jede Kammer wird aus den Reihen der nebenamtlichen Mitglieder ein
nebenamtliches Vizepräsidium bestimmt (Art. 19 Abs. 2 GOG).
Art. 7
Geschäftsverteilung
1 Die zweite Kammer behandelt Streitigkeiten im Bereich des Sozialversicherungsrechts, der Sozialhilfe, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie Klagen aus beruflicher Vorsorge.
2 Die erste Kammer behandelt sämtliche Streitigkeiten, welche nicht in die
Zuständigkeit der zweiten Kammer fallen.
3 Bei Bedarf sind die Kammern gegenseitig zur Aushilfe verpflichtet. Sie sind
bei der Geschäftsverteilung angemessen zu entlasten.
4. Spruchkörper
Art. 8
Spruchkörper
1 Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 34 GOG). Dabei berücksichtigt sie nebst den zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die folgenden Kriterien:
a. Dringlichkeit des Geschäfts;
b. Komplexität des Geschäfts;
c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren;
f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
g. Sprachkenntnisse;
h. Ausgewogenheit der Belastung;
i. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.
5. Besonderes
Art. 9
Führung des Personals
1 In personeller Hinsicht ist das Präsidium Ansprechperson für sämtliche
Angestellten des Verwaltungsgerichts.
2 Fachliche Anweisungen erteilt das Präsidium oder in dessen Auftrag die
Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
3 Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.
Art. 10
Kommunikation
1 Für die Kommunikation nach aussen ist in der Regel das Präsidium zuständig, soweit es keine bestimmte Person damit beauftragt hat.