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7 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a Absatz 3 EnG.
2 Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind Anschlussleitungen und Anlagenteile, die einer Genehmigung des Bundes bedürfen.
Art. 2
Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens
nach Artikel 71a Absatz 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen
Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Artikel 71a Absatz 4 EnG.
Art. 3
Zuständigkeit
1 Die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter ist als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG.
1) BSG 101.1
2) SR 730.0
3) SR 730.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-027
741.11 2
Art. 4
Priorität
1 Die Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel
71a EnG sind prioritäre Verfahren nach Artikel 2a des Koordinationsgesetzes
vom 21. März 1994 (KoG)4).
Art. 5
Verfahren
1 Soweit diese Verordnung nichts Anderes regelt, sind auf das Bewilligungsverfahren die Bestimmungen der Baugesetzgebung und des Koordinationsgesetzes anwendbar.
2 Das Gesuch ist nach den Vorgaben der Baugesetzgebung einzureichen und
muss zudem enthalten
a die Angaben nach Artikel 9h Absatz 2 EnV,
b ein Konzept zum vollständigen Rückbau und zur Wiederherstellung der
Ausgangslage einschliesslich Kostenschätzung.
Art. 6
Rechtspflege
1 Der Entscheid der Leitbehörde nach Artikel 3 und die weiteren Verfügungen
kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach
Artikel 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Artikel 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)5).
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Bern, 17. Mai 2023 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
4) BSG 724.1
5) BSG 155.21
3 741.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.05.2023 01.06.2023 Erlass Erstfassung 23-027
741.11 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.05.2023 01.06.2023 Erstfassung 23-027