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Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen

Obwalden · 930.321 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG) 1 Als Waldwege im Sinne des KWaG gelten bestehende und dauerhaft eingerichtete Wege im Wald, welche für das Velofahren, Mountainbiken und Reiten geeignet sind. 2 Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere: a. forstliche Rückegassen und Seilschneisen; b. unbefestigte Trampelpfade; c. ehemalige Reist- und Heutransportwege; d. Vita-Parcours. 3 Pisten sind speziell für die vorgesehene Sportart eingerichtete Wege oder Wegabschnitte. 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 OGS 2017, 18 930.321

Art. 2

Verfahren für die Bewilligung von Pisten 1 Das Bewilligungsverfahren für Pisten im Wald richtet sich nach dem Baugesetz4). 2 Nach Absatz 1 bewilligte Pisten im Wald dürfen markiert, bekannt gemacht und in Plänen aufgeführt werden. 2. Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)

Art. 3

Zuständigkeit 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement5) ist gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG6) und in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EG SVG7) auf Antrag der Strasseneigentümerin und nach Beurteilung durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartment für Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen auf Waldstrassen zuständig. 2 Das Ausstellen der Ausweise nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen kann an die Strasseneigentümerin und an das Amt für Wald und Landschaft delegiert werden. 3 Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement oder durch das Amt für Wald und Landschaft ausgestellt.

Art. 4

Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV) 1 Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen erlaubt: a. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG8) und Art. 13 Abs. 1 WaV9); 4) GDB 710.1 5) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 6) Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) 7) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GDB 771.1) 8) Art. 15 Abs. 1 WaG: Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden 9) Art. 13 Abs. 1 WaV: Wald und Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden: a. Rettungs- und Bergungszwecken, b. zu Polizeikontrollen, c. zu militärischen Übungen, d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten 930.321 b. Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirtschaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge); c. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufseherinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit; d. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Gebiet zuständig sind; e. Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher Aufgaben; f. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes; 2 Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätigkeit ausweisen können. 3 Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Ausnahmebewilligung.

Art. 5

Berechtigte mit Ausweis (Art. 15 Abs. 2 Bst. a - c KWaG) 1 Folgende Personen dürfen mit einem entsprechenden Ausweis Waldstrassen befahren: a. Alpbewirtschafter und ihre Familien, sowie Besitzer von Vieh, welche ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp sömmern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung; b. Führer und Führerinnen von Vieh- und Materialtransporten für die Land- und Alpwirtschaft; c. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport; d. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können, für die Holzaufrüstung und den Holztransport; e. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit; f. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge vorweisen können; g. Taxihalter, für Fahrten im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen; h. Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zum Transport von Gehbehinderten; 930.321 i. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion sowie Jäger und Jägerinnen gemäss den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd.10)

Art. 6

Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG) 1 Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden: a. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet; b. Exkursionen und Führungen zu Weiterbildungs- und Forschungszwecken; c. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.

Art. 7

Ausweise und Ausnahmebewilligungen 1 Die Ausweise gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben: Fahrzeugtyp, Autokennzeichen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und Zeitdauer der Fahrberechtigung. 2 Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufzuführen. 3 Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt. 4 Für das Ausstellen von Ausweisen nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben. 5 Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforderliche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen. 6 Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz11).

Art. 8

Auflagen 1 Das Befahren der Wald- und Alpstrassen sowie das Parkieren im gesamten Gebiet geschehen auf eigene Verantwortung. Die Strasseneigentümerinnen lehnen jede Haftung ab. 10) Jäger und Jägerinnen erhalten für die Zeit der Jagd einen Ausweis des Amts für Wald und Landschaft 11) GDB 643.1 930.321 2 Der Ausweis ist mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei parkierten Fahrzeugen ist der Ausweis gut sichtbar hinter der Frontscheibe aufzulegen, bzw. bei Zweiradfahrzeugen anzubringen. 3 Fahrten, die der Zweckbestimmung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind untersagt. 4 Nichtbefolgen der Auflagen gemäss Absatz 2 und 3 werden unter Hinweis auf Art. 292 StGB12) mit Haft oder Busse bestraft. Die Bestimmungen des SVG13), OBG14) und des WaG15) bleiben vorbehalten.

Art. 9

Information und Kontrolle 1 Die Strasseneigentümerinnen führen für ihre Strassen eine Liste aller ausgestellten Ausweise. Das Amt für Wald und Landschaft führt eine Liste aller ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen. Die Listen enthalten alle Angaben der Ausweise bzw. der Ausnahmebewilligungen. 2 Die vollständigen Listen der ausgestellten Ausweise sind jeweils Ende Jahr von den Strasseneigentümerinnen dem Amt für Wald und Landschaft unaufgefordert zuzustellen. 3 Die Strasseneigentümerinnen und das Amt für Wald und Landschaft haben gegenüber polizeilichen Anfragen jederzeit Auskunft über die durch sie ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 18 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2017 Aufgehobener Erlass: Richtlinien des Polizeidepartements für die Handhabung von Fahrbewilligungen auf gesperrten Alp- und Waldstrassen vom 30. Mai 1997 (nicht in OGS oder GDB publiziert) 12) SR 311.0 13) SR 741.01 14) SR 741.03 15) SR 921.0 930.321 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 18 930.321 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 18

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