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20 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadt
mit Globalbudgets.
2 Sie gilt für die Organisationseinheiten gemäss Anhang4.
3 Enthält diese Verordnung keine oder keine abschliessende
Regelung, gelten die Bestimmungen der Finanzhaushaltverord
nung (FHVO)5.
Art. 2
Die Haushaltführung mit Globalbudgets bezweckt eine
verbindliche Leistungssteuerung durch den Gemeinderat als
Budgetorgan und eine grössere betriebliche Handlungsfreiheit
von Stadtrat und Verwaltung als ausführende Organe.
Art. 3 B. Globalbudget: Aufbau und Gliederung
1 Das Globalbudget erfasst die Erfolgsrechnung und ist
für jede Organisationseinheit in eine oder mehrere Produkte
gruppen gegliedert.
2 Für jede Organisationseinheit besteht ein Übersichtsteil.
3 Für jede Produktegruppe besteht ein Beschlussteil und ein
Informationsteil.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 654 vom 24. Juni 2021.
4 Erlass und Änderungen des Anhangs durch den Gemeinderat erfolgen
gemäss § 100 Abs. 1 Gemeindegesetz und Art. 37 lit. b GO unter Ausschluss
des Referendums.
5 vom 12. Januar 2022, AS 611.101.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Zweck
Allgemeines
2Globalbudgetverordnung (GBVO)
611.102
Art. 4
Der Übersichtsteil für jede Organisationseinheit enthält:
a. einen Zusammenzug ihrer Produktegruppen;
b. in den Zusatzinformationen eine Übersicht über Aufwand
und Ertrag gemäss Konzernkontenplan (verdichtet auf zwei
stellige Sachgruppe);
c. zu Informationszwecken eine Übersicht über die Investi
tionsrechnung.
Art. 5
1 Der Beschlussteil für jede Produktegruppe enthält:
a. eine Leistungsumschreibung mit Angabe der übergeordne
ten Ziele;
b. eine Umschreibung ihrer Produkte;
c. den Saldo, der zu Informationszwecken mit dem Total von
Aufwand und Ertrag sowie den entsprechenden Vergleichs
werten des Budgets des Vorjahres und der letzten drei
Rechnungsjahre ergänzt wird;
d. verbindliche Steuerungsvorgaben zu Leistungen und Wir
kungen.
2 Im Beschlussteil werden separat ausgewiesen:
a. die dauerhafte Auslagerung bisher intern erbrachter Leis
tungen von erheblichem Umfang;
b. der dauerhafte Ersatz von Personalaufwand durch Sach
aufwand.
Art. 6
1 Die Steuerungsvorgaben bestimmen die Planung der
Organisationseinheit für das kommende Budgetjahr und dienen
der Beurteilung der Zielerreichung.
2 Sie decken mindestens zwei Drittel des Aufwands ab und be
ziehen sich in der Regel auf die ganze Produktegruppe.
3 Steuerungsvorgaben können sich auf einzelne Produkte bezie
hen, wenn sich:
a. keine geeigneten Steuerungsvorgaben für eine Produkte
gruppe bestimmen lassen; und
b. die Produkte hinsichtlich Einsatz der Mittel, Qualität oder
Folgen für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung
sind.
Übersichtsteil
Beschlussteil
a. Gegenstand
b. Steuerungs
vorgaben
3Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102
4 Ist die Definition von Steuerungsvorgaben nicht möglich, kön
nen Leistungen in Form von Kennzahlen gemäss Art. 7 Abs. 1
lit. c im Informationsteil aufgeführt werden, sofern sie einen we
sentlichen Teil des Aufwands ausmachen.
Art. 7
1 Der Informationsteil für jede Produktegruppe enthält:
a. einen Kommentar zu Veränderungen und erwarteten Ent
wicklungen;6
b. die wichtigsten Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und
Stadt;
c. Kennzahlen zu Wirkungen, Qualität oder Kosten der Pro
duktegruppe oder einzelner Produkte;
d. eine Beschreibung allfälliger ausserordentlicher Massnah
men.7
2 Der Gemeinderat kann die Erhebung zusätzlicher Kennzahlen
gemäss Abs. 1 lit. c anlässlich der Budgetberatung mit Wirkung
für die nächste Budgetvorlage beschliessen.
Art. 8 C. Tertialberichte
1 Jede Organisationseinheit erstellt für ihre Produktegrup
pen je einen Tertialbericht per Ende April und per Ende August.
2 Der Stadtrat leitet diese dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme
weiter.
Art. 9
1 Die Tertialberichte informieren den Stadtrat und den Ge
meinderat über die Einhaltung der Vorgaben der Globalbudgets.
2 Sie enthalten bezogen auf die Berichtsperiode:
a. eine Einschätzung zur Einhaltung der Steuerungsvorgaben
mit einem Kommentar;
b. eine Einschätzung zur Finanzlage mit einem Kommentar;
c. weitere Kennzahlen und Hinweise.
6 Fassung gem. GRB vom 11. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
7 Fassung gem. GRB vom 11. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Informationsteil
Verfahren
Inhalt
4Globalbudgetverordnung (GBVO)
611.102
Art. 10 D. Globalbudget-Ergänzungen
Der Stadtrat stellt dem Gemeinderat mit dem Tertialbe
richt einen Antrag auf Ergänzung der Globalbudgets, wenn:
a. erheblich mehr Mittel benötigt werden, als im Globalbudget
einer Produktegruppe bewilligt sind;
b. Personalaufwand dauerhaft durch Sachaufwand gemäss
Art. 5 Abs. 2 lit. b ersetzt wird.
Art. 11
1 Der Stadtrat trifft den Entscheid auf Ergänzung des
Globalbudgets einer Produktegruppe gemäss Art. 10 lit. a in
eigener Zuständigkeit, wenn ein Aufschub für die Stadt unver
hältnismässige Nachteile zur Folge hätte.
2 Der entsprechende Stadtratsbeschluss wird unverzüglich der
Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zu
gestellt.
3 Der Gemeinderat wird zeitnah mit dem nächsten Tertialbericht
oder mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträgliche
Genehmigung ersucht.
Art. 12 E. Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung entspricht dem Aufbau und der
Gliederung gemäss B.
2 Die Zahlenangaben werden mit entsprechenden Vergleichs
werten des Budgets und soweit verfügbar der letzten drei Rech
nungsjahre ergänzt.
3 Zusätzlich werden im Beschlussteil für jede Produktegruppe
aufgeführt:
a. die Bruttozielabweichungen gemäss Art. 13;
b. eine Begründung zu Abweichungen bei den Steuerungs
vorgaben;
c. eine Mittelübertragung gemäss Art. 14.
4 Zusätzlich werden im Informationsteil für jede Produktegruppe
aufgeführt:
a. ein Kommentar zum Rechnungsergebnis;
b. Erläuterungen zu Abweichungen bei den Kennzahlen.
Verfahren
Dringlichkeit
Form und Inhalt
5Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102
Art. 13
1 Die Bruttozielabweichung I zeigt die Abweichung zwi
schen dem budgetierten Saldo und dem Saldo der Rechnung
vor den Globalbudget Ergänzungen.
2 Die Bruttozielabweichung II berücksichtigt die Globalbudget
Ergänzungen (einschliesslich Lohnmassnahmen) und zeigt die
Abweichung zwischen dem korrigierten budgetierten Saldo und
dem Saldo der Rechnung unter Angabe der für die Abweichung
verantwortlichen quantifizierten und begründeten Faktoren.
Art. 14
Der Stadtrat kann mit der Jahresrechnung einen Antrag
auf die zweckgebundene Übertragung nicht beanspruchter Mit
tel einer Produktegruppe auf das Folgejahr stellen.
Art. 15 F. Rechnungsführung
Die Organisationseinheiten gestalten ihr betriebliches
Rechnungswesen und Controlling so, dass:
a. die finanzielle Führung, Steuerung und Überwachung sicher
gestellt sind;
b. im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der
Globalbudgets in die Aufwand und Ertragsarten nach Kon
zernkontenplan gewährleistet ist;
c. die Saldoabweichung einer Produktegruppe gegenüber
dem bewilligten Globalbudget am Jahresende nachgewie
sen werden kann;
d. die Erfüllung der umschriebenen Leistung und die Errei
chung der Leistungsmengen zahlenmässig ausgewiesen
werden können; und
e. die Auswertung nach Aufgaben (funktionale Gliederung)
gemäss § 85 Abs. 1 Gemeindegesetz8 gewährleistet bleibt.
Art. 16 G. Kontrakte
1 Der Kontrakt ist das Führungsinstrument der Departe
mentsleitung gegenüber der Organisationseinheit und spezifi
ziert die Vorgaben des Globalbudgets.
2 Er ist eine verwaltungsinterne Weisung.
8 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Bruttoziel
abweichungen
Mittelüber
tragung
Rechnungs
wesen und
Controlling
Definition
6Globalbudgetverordnung (GBVO)
611.102
Art. 17
1 Das Departement erlässt den Kontrakt nach Abspra
che mit der Organisationseinheit, sofern kein anderweitiger Leis
tungsauftrag einer übergeordneten Instanz vorliegt.
2 Der Kontrakt wird der RPK und der zuständigen Sachkommis
sion des Gemeinderats auf Anfrage zur Kenntnis gebracht.
Art. 18
Der Kontrakt enthält:
a. eine Präzisierung der übergeordneten Ziele aus den einzel
nen Globalbudgets;
b. den detaillierten Produktekatalog;
c. die entsprechenden Qualitätsvorgaben zum Produktekata
log;
d. weitere Massnahmen und Auflagen, die zur Umsetzung der
Ziele des Globalbudgets erforderlich sind;
e. Vorgaben für das Berichtswesen zuhanden der Departe
mentsleitung;
f. besondere Kompetenzen, die das Departement erteilt; und
g. strategische Projekte während der Geltungsdauer des Kon
trakts.
Art. 19 H. Schlussbestimmungen
Die Globalbudgetverordnung vom 24. März 20109 wird
aufgehoben.
Art. 20
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
9 AS 611.120
Verfahren
Inhalt
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
7Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102
Anhang
Organisationseinheiten, die mit Globalbudgets gesteuert werden:
– Museum Rietberg (1520)
– Steueramt (2040)
– Gesundheitszentren für das Alter (3025)10
– Stadtspital Zürich (3035)11
– Geomatik + Vermessung (3525)
– Grün Stadt Zürich (3570)
– Elektrizitätswerk (4530)
– Sportamt (5070)
10 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
11 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.