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Globalbudgetverordnung (GBVO)

Zürich (city) · 611.102 · ordinance

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Globalbudget: Aufbau und Gliederung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Tertialberichte
  9. Art. 9
  10. Art. 10 D. Globalbudget-Ergänzungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12 E. Jahresrechnung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 F. Rechnungsführung
  16. Art. 16 G. Kontrakte
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 H. Schlussbestimmungen
  20. Art. 20

20 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadt mit Globalbudgets. 2 Sie gilt für die Organisationseinheiten gemäss Anhang4. 3 Enthält diese Verordnung keine oder keine abschliessende Regelung, gelten die Bestimmungen der Finanzhaushaltverord nung (FHVO)5.

Art. 2

Die Haushaltführung mit Globalbudgets bezweckt eine verbindliche Leistungssteuerung durch den Gemeinderat als Budgetorgan und eine grössere betriebliche Handlungsfreiheit von Stadtrat und Verwaltung als ausführende Organe.

Art. 3 B. Globalbudget: Aufbau und Gliederung

1 Das Globalbudget erfasst die Erfolgsrechnung und ist für jede Organisationseinheit in eine oder mehrere Produkte gruppen gegliedert. 2 Für jede Organisationseinheit besteht ein Übersichtsteil. 3 Für jede Produktegruppe besteht ein Beschlussteil und ein Informationsteil. 1 LS 131.1 2 AS 101.100 3 STRB Nr. 654 vom 24. Juni 2021. 4 Erlass und Änderungen des Anhangs durch den Gemeinderat erfolgen gemäss § 100 Abs. 1 Gemeindegesetz und Art. 37 lit. b GO unter Ausschluss des Referendums. 5 vom 12. Januar 2022, AS 611.101. Gegenstand und Geltungs bereich Zweck Allgemeines 2Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102

Art. 4

Der Übersichtsteil für jede Organisationseinheit enthält: a. einen Zusammenzug ihrer Produktegruppen; b. in den Zusatzinformationen eine Übersicht über Aufwand und Ertrag gemäss Konzernkontenplan (verdichtet auf zwei stellige Sachgruppe); c. zu Informationszwecken eine Übersicht über die Investi tionsrechnung.

Art. 5

1 Der Beschlussteil für jede Produktegruppe enthält: a. eine Leistungsumschreibung mit Angabe der übergeordne ten Ziele; b. eine Umschreibung ihrer Produkte; c. den Saldo, der zu Informationszwecken mit dem Total von Aufwand und Ertrag sowie den entsprechenden Vergleichs werten des Budgets des Vorjahres und der letzten drei Rechnungsjahre ergänzt wird; d. verbindliche Steuerungsvorgaben zu Leistungen und Wir kungen. 2 Im Beschlussteil werden separat ausgewiesen: a. die dauerhafte Auslagerung bisher intern erbrachter Leis tungen von erheblichem Umfang; b. der dauerhafte Ersatz von Personalaufwand durch Sach aufwand.

Art. 6

1 Die Steuerungsvorgaben bestimmen die Planung der Organisationseinheit für das kommende Budgetjahr und dienen der Beurteilung der Zielerreichung. 2 Sie decken mindestens zwei Drittel des Aufwands ab und be ziehen sich in der Regel auf die ganze Produktegruppe. 3 Steuerungsvorgaben können sich auf einzelne Produkte bezie hen, wenn sich: a. keine geeigneten Steuerungsvorgaben für eine Produkte gruppe bestimmen lassen; und b. die Produkte hinsichtlich Einsatz der Mittel, Qualität oder Folgen für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind. Übersichtsteil Beschlussteil a. Gegenstand b. Steuerungs vorgaben 3Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102 4 Ist die Definition von Steuerungsvorgaben nicht möglich, kön nen Leistungen in Form von Kennzahlen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c im Informationsteil aufgeführt werden, sofern sie einen we sentlichen Teil des Aufwands ausmachen.

Art. 7

1 Der Informationsteil für jede Produktegruppe enthält: a. einen Kommentar zu Veränderungen und erwarteten Ent wicklungen;6 b. die wichtigsten Rechtsgrundlagen von Bund, Kanton und Stadt; c. Kennzahlen zu Wirkungen, Qualität oder Kosten der Pro duktegruppe oder einzelner Produkte; d. eine Beschreibung allfälliger ausserordentlicher Massnah men.7 2 Der Gemeinderat kann die Erhebung zusätzlicher Kennzahlen gemäss Abs. 1 lit. c anlässlich der Budgetberatung mit Wirkung für die nächste Budgetvorlage beschliessen.

Art. 8 C. Tertialberichte

1 Jede Organisationseinheit erstellt für ihre Produktegrup pen je einen Tertialbericht per Ende April und per Ende August. 2 Der Stadtrat leitet diese dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme weiter.

Art. 9

1 Die Tertialberichte informieren den Stadtrat und den Ge meinderat über die Einhaltung der Vorgaben der Globalbudgets. 2 Sie enthalten bezogen auf die Berichtsperiode: a. eine Einschätzung zur Einhaltung der Steuerungsvorgaben mit einem Kommentar; b. eine Einschätzung zur Finanzlage mit einem Kommentar; c. weitere Kennzahlen und Hinweise. 6 Fassung gem. GRB vom 11. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 7 Fassung gem. GRB vom 11. Dezember 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. Informationsteil Verfahren Inhalt 4Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102

Art. 10 D. Globalbudget-Ergänzungen

Der Stadtrat stellt dem Gemeinderat mit dem Tertialbe richt einen Antrag auf Ergänzung der Globalbudgets, wenn: a. erheblich mehr Mittel benötigt werden, als im Globalbudget einer Produktegruppe bewilligt sind; b. Personalaufwand dauerhaft durch Sachaufwand gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b ersetzt wird.

Art. 11

1 Der Stadtrat trifft den Entscheid auf Ergänzung des Globalbudgets einer Produktegruppe gemäss Art. 10 lit. a in eigener Zuständigkeit, wenn ein Aufschub für die Stadt unver hältnismässige Nachteile zur Folge hätte. 2 Der entsprechende Stadtratsbeschluss wird unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderats (RPK) zu gestellt. 3 Der Gemeinderat wird zeitnah mit dem nächsten Tertialbericht oder mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.

Art. 12 E. Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung entspricht dem Aufbau und der Gliederung gemäss B. 2 Die Zahlenangaben werden mit entsprechenden Vergleichs werten des Budgets und soweit verfügbar der letzten drei Rech nungsjahre ergänzt. 3 Zusätzlich werden im Beschlussteil für jede Produktegruppe aufgeführt: a. die Bruttozielabweichungen gemäss Art. 13; b. eine Begründung zu Abweichungen bei den Steuerungs vorgaben; c. eine Mittelübertragung gemäss Art. 14. 4 Zusätzlich werden im Informationsteil für jede Produktegruppe aufgeführt: a. ein Kommentar zum Rechnungsergebnis; b. Erläuterungen zu Abweichungen bei den Kennzahlen. Verfahren Dringlichkeit Form und Inhalt 5Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102

Art. 13

1 Die Bruttozielabweichung I zeigt die Abweichung zwi schen dem budgetierten Saldo und dem Saldo der Rechnung vor den Globalbudget Ergänzungen. 2 Die Bruttozielabweichung II berücksichtigt die Globalbudget Ergänzungen (einschliesslich Lohnmassnahmen) und zeigt die Abweichung zwischen dem korrigierten budgetierten Saldo und dem Saldo der Rechnung unter Angabe der für die Abweichung verantwortlichen quantifizierten und begründeten Faktoren.

Art. 14

Der Stadtrat kann mit der Jahresrechnung einen Antrag auf die zweckgebundene Übertragung nicht beanspruchter Mit tel einer Produktegruppe auf das Folgejahr stellen.

Art. 15 F. Rechnungsführung

Die Organisationseinheiten gestalten ihr betriebliches Rechnungswesen und Controlling so, dass: a. die finanzielle Führung, Steuerung und Überwachung sicher gestellt sind; b. im Budget und in der Jahresrechnung die Gliederung der Globalbudgets in die Aufwand und Ertragsarten nach Kon zernkontenplan gewährleistet ist; c. die Saldoabweichung einer Produktegruppe gegenüber dem bewilligten Globalbudget am Jahresende nachgewie sen werden kann; d. die Erfüllung der umschriebenen Leistung und die Errei chung der Leistungsmengen zahlenmässig ausgewiesen werden können; und e. die Auswertung nach Aufgaben (funktionale Gliederung) gemäss § 85 Abs. 1 Gemeindegesetz8 gewährleistet bleibt.

Art. 16 G. Kontrakte

1 Der Kontrakt ist das Führungsinstrument der Departe mentsleitung gegenüber der Organisationseinheit und spezifi ziert die Vorgaben des Globalbudgets. 2 Er ist eine verwaltungsinterne Weisung. 8 vom 20. April 2015, LS 131.1. Bruttoziel abweichungen Mittelüber tragung Rechnungs wesen und Controlling Definition 6Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102

Art. 17

1 Das Departement erlässt den Kontrakt nach Abspra che mit der Organisationseinheit, sofern kein anderweitiger Leis tungsauftrag einer übergeordneten Instanz vorliegt. 2 Der Kontrakt wird der RPK und der zuständigen Sachkommis sion des Gemeinderats auf Anfrage zur Kenntnis gebracht.

Art. 18

Der Kontrakt enthält: a. eine Präzisierung der übergeordneten Ziele aus den einzel nen Globalbudgets; b. den detaillierten Produktekatalog; c. die entsprechenden Qualitätsvorgaben zum Produktekata log; d. weitere Massnahmen und Auflagen, die zur Umsetzung der Ziele des Globalbudgets erforderlich sind; e. Vorgaben für das Berichtswesen zuhanden der Departe mentsleitung; f. besondere Kompetenzen, die das Departement erteilt; und g. strategische Projekte während der Geltungsdauer des Kon trakts.

Art. 19 H. Schlussbestimmungen

Die Globalbudgetverordnung vom 24. März 20109 wird aufgehoben.

Art. 20

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 9 AS 611.120 Verfahren Inhalt Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 7Globalbudgetverordnung (GBVO) 611.102 Anhang Organisationseinheiten, die mit Globalbudgets gesteuert werden: – Museum Rietberg (1520) – Steueramt (2040) – Gesundheitszentren für das Alter (3025)10 – Stadtspital Zürich (3035)11 – Geomatik + Vermessung (3525) – Grün Stadt Zürich (3570) – Elektrizitätswerk (4530) – Sportamt (5070) 10 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 11 Fassung gem. GRB vom 16. Dezember 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.

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