Auftrag
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons weiss sich im
Glauben an das kommende Reich Gottes dazu aufgerufen, für die Christusbotschaft in unserem Volk einzutreten. Sie dient mit ihren Kirchgemeinden
dem Volk durch die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus im
Gottesdienst in Wort und Sakrament, in kirchlichen Handlungen, Seelsorge,
Unterweisung, Diakonie und weiteren Taten der Nächstenliebe. Vom Evangelium her setzt sie sich ein für die kirchliche Gemeinschaft, die Mission, die
Wahrung der Menschenrechte und die Verantwortung gegenüber der
Schöpfung.
Art. 2
Zugehörigkeit
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche versteht sich als Teil der weltweiten christlichen Kirche.
2 Sie ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
Art. 3
Name
1 Evangelisch ist sie, weil sie Grund und Verpflichtung zu ihrem Glauben und
Handeln erkennt im Evangelium gemäss Altem und Neuem Testament.
2 Reformiert ist sie dank ihrer Herkunft aus der Reformation Huldrych Zwinglis und seiner Nachfolger, und durch ihren Willen, sich stets der Heiligen
Schrift gemäss zu erneuern.
SBE IV/4 312 1
3 Landeskirche ist sie durch ihre Verbindung mit dem Werden und Wachsen
des glarnerischen Staatswesens und durch ihre Verankerung in der Verfassung des Kantons Glarus1).
Art. 4
Ökumene
1 Verpflichtendes Ziel der Evangelisch-Reformierten Landeskirche ist die
christliche Einheit. Daher arbeitet sie mit andern Konfessionen und christlichen Gemeinschaften zusammen.
2 In der Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften bemüht sie sich –
auf der Grundlage der Glaubens- und Gewissensfreiheit – um Dialog und
Verständnis.
Art. 5
Rechtsform
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft. Sie ordnet im Rahmen des staatlichen Rechts ihre Angelegenheiten selbstständig.
Art. 6
Mitgliedschaft
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche umfasst alle Personen, die einer
evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Glarus angehören.
2. Die Kirchgemeinden
Art. 7
Erfüllung des Auftrages
1 Die Kirchgemeinden sorgen für die Erfüllung ihres Auftrages gemäss den
Grundsätzen dieser Verfassung. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten
an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit.
2 In allgemeinen Angelegenheiten, die nicht landeskirchlich geordnet sind,
steht der Entscheid den Kirchgemeinden zu.
Art. 8
Bestand
1 Bestand und Umfang der Kirchgemeinden werden in der Kirchenordnung2) festgelegt.
2 Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der
Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Genehmigung durch die Synode.
1) GS I A/1/1
2) GS IV A/21/1
Art. 9
Mitgliedschaft
1 Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte
evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt erklärt hat.
2 Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl,
in Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst und im
Interesse am Leben der Gemeinde.
Art. 10
Rechtsform
1 Die Kirchgemeinde ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben. Im Rahmen der staatlichen und
kirchlichen Rechtsordnung regelt sie ihre Angelegenheiten selbstständig.
Art. 11
Organe
1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a. die Kirchgemeindeversammlung;
b. der Kirchenrat;
c. die Beauftragten für die Rechnungsrevision.
Art. 12
Zusammenarbeit
1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeiten. Sie sind ermächtigt, Zweckverbände zu bilden.
2 Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Glarus (kantonaler Kirchenrat) zur Kenntnis zu bringen.
3 Statuten von Zweckverbänden sind dem kantonalen Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Seine Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen an die
Synode weitergeleitet werden, welche endgültigen Beschluss fasst.
4 Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchgemeinden innerhalb einer vom kantonalen Kirchenrat festgesetzten Frist nicht
einigen, so trifft die Synode die erforderlichen Massnahmen.
3. Kirchgemeindeversammlung
Art. 13
Stellung
1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.
Sie besteht aus der stimmberechtigten evangelisch-reformierten Einwohnerschaft.
Art. 14
Stimmrecht
1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitgliedern der Kirchgemeinde zu, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und
das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde
wählbar, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
3 Ausländer und Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung, die sich zur
evangelischen Kirche zählen, sind gemäss Absatz 1 und 2 stimmberechtigt
und wählbar.
Art. 15
Einberufung
1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchenrat einberufen, so oft es
die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2 Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn es ein Zehntel der Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
schriftlich verlangt.
Art. 16
Aufgaben
1 In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen insbesondere:
a. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchgemeinde;
b. Wahl des Verwalters oder der Verwalterin des Kirchengutes;
c. Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchenrates;
d. Wahl der Beauftragten der Rechnungsrevision;
e. Wahl der Synodalen;
f. Wahl der Pfarrer und Pfarrerinnen;
g. Wahl der übrigen Angestellten der Kirchgemeinde, soweit diese
nicht dem Kirchenrat übertragen ist;
h. Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen;
i. Abnahme der Jahresrechnung;
k. Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss;
l. Entscheid über Angelegenheiten von wesentlicher Tragweite für
das Leben in der Kirchgemeinde;
m. Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung oder Verpfändung
von Grundstücken, grössere Bauvorhaben, Äufnung oder Verwendung von Fondationen und Aufnahme von Krediten für ausserordentliche Bedürfnisse;
n. Aufsicht über die Verwaltung der Kirchgemeinde;
o. Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.
Art. 17
Beschwerde
1 Wer gegen Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlungen ein eigenes
schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von zehn Tagen
seit der Beschlussfassung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erheben.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3) finden sinngemäss Anwendung.
3 In Rechtsfragen kann jede Partei den Entscheid des kantonalen Kirchenrates nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innerhalb von zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
4. Kirchenräte
Art. 18
Aufgaben
1 Der Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchgemeinde. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Geschäfte, die nicht anderen Organen übertragen sind.
Art. 19
Zusammensetzung
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der
Kirchgemeinde, dem Verwalter oder der Verwalterin des Kirchengutes und
mindestens drei weiteren Mitgliedern.
2 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Pfarrer und Pfarrerin sind zu den Verhandlungen des Kirchenrates mit beratender Stimme beizuziehen.
4 Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können beigezogen werden.
Art. 20
Beschwerde
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann gegen Entscheide des Kirchenrates innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung beim
kantonalen Kirchenrat Beschwerde erheben.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes finden sinngemässe Anwendung.
3) GS III G/1
5. Revisoren
Art. 21
Wahlverfahren
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt mindestens zwei Beauftragte für die
Rechnungsrevision. Sie dürfen weder dem Kirchenrat angehören noch Bedienstete der Kirchgemeinde sein.
Art. 22
Aufgabe
1 Die Beauftragten für die Rechnungsrevision prüfen das gesamte Rechnungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht.
6. Dienste
Art. 23
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist auf die Mitarbeit und die Mitverantwortung ihrer Gemeindeglieder angewiesen.
2 Kirchgemeinde, Zweckverbände und Landeskirche können geeignete Personen mit der Ausübung bestimmter Dienste beauftragen. Sie fördern deren
Weiterbildung.
7. Pfarramt
Art. 24
Auftrag und Ausbildung
1 Dem Pfarrer und der Pfarrerin ist die Verkündigung des Evangeliums anvertraut.
2 Dieser Dienst erfordert eine theologische Ausbildung.
3 Pfarrer und Pfarrerin versehen diese Aufgabe nach den Grundsätzen dieser
Verfassung.
Art. 25
Wählbarkeit
1 Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde;
b. Ordination zum Kirchendienst.
2 Ausnahmsweise kann der kantonale Kirchenrat jemanden auch aufgrund
einer anderen, gleichwertigen Ausbildung als wählbar erklären.
3 Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Regelungen der Wahlfähigkeit erlassen.
Art. 26
Pfarrkonvent
1 Die gemäss Artikel 25 gewählten Personen sind die stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrkonvents.
2 Der Pfarrkonvent befasst sich mit Fragen der Amtsführung sowie weiteren,
das Pfarramt berührenden Problemen.
3 Der Pfarrkonvent hat das Recht, dem kantonalen Kirchenrat und der Synode Anträge zu stellen.
8. Dekanat
Art. 27
Wahlverfahren
1 Der Pfarrkonvent wählt aus seiner Mitte für den Vorsitz den Dekan oder die
Dekanin. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Synode.
Art. 28
Aufgaben
1 In den Aufgabenbereich des Dekanats fallen:
a. die Vertretung des Pfarrkonvents nach aussen;
b. die Beratung der Pfarrerschaft in kirchlichen und persönlichen
Fragen;
c. die Pfarrinstallation zur Amtseinführung;
d. die Ausübung des Rechts, an Sitzungen des kantonalen Kirchenrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 29
Nichttheologische Fachleute
1 Die Kirchgemeinden, die Zweckverbände und die Evangelisch-Reformierte
Landeskirche können weitere Personen, wie Diakone und Diakoninnen, Katecheten und Katechetinnen, Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen für
die Erfüllung kirchlicher Aufgaben in Dienst nehmen.
2 Die Synode kann für solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Ordination
zum Kirchendienst vorsehen.
9. Evangelisch-Reformierte Landeskirche
Art. 30
Aufgaben
1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt die ihr durch diese Verfassung übertragenen Aufgaben.
Art. 31
Mittel
1 Die finanziellen Aufwendungen der Evangelisch-Reformierten Landeskirche
werden insbesondere gedeckt durch:
a. die in der kantonalen Gesetzgebung bestimmten Steuern;
b. die Steuerbeiträge aufgrund von Synodalbeschlüssen;
c. den Ertrag des Vermögens sowie der Stiftungen und Fonds;
d. staatliche Beiträge.
Art. 32
Organe
1 Die Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche sind:
a. die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft;
b. die Synode;
c. der Evangelische Kirchenrat des Kantons Glarus (kantonaler Kirchenrat);
d. die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GPK).
10. Aktivbürgerschaft
Art. 33
Bestand
1 Die evangelisch-reformierte Aktivbürgerschaft besteht aus der Gesamtheit
der stimmberechtigten Glieder aller Kirchgemeinden der Evangelisch-Reformierten Landeskirche.
Art. 34
Obligatorisches Referendum
1 Änderungen der Kirchenverfassung unterliegen in geheimer Abstimmung
dem obligatorischen Referendum der Aktivbürgerschaft.
Art. 35
Fakultatives Referendum
1 Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a. von der Synode erlassene Gesetze und allgemein verbindliche Beschlüsse;
b. Kreditbeschlüsse der Synode, soweit sie den in der Kirchenordnung festgelegten Mindestbetrag übersteigen.
2 300 Mitglieder der Aktivbürgerschaft oder mindestens zwei Kirchgemeinden können innerhalb von 60 Tagen – von der Veröffentlichung im Amtsblatt
an gerechnet – verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss der geheimen Abstimmung unterstellt wird.
Art. 36
Initiative
1 Mit einem Initiativbegehren können 600 Mitglieder der Aktivbürgerschaft
oder mindestens drei Kirchgemeinden den Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung
oder eines nicht in die abschliessende Zuständigkeit der Synode fallenden
Beschlusses verlangen.
2 Das Initiativbegehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter
Entwurf gestellt werden. Es muss eindeutig abgefasst sein und darf nur
einen einzigen Erlass zum Gegenstand haben.
Art. 37
Vorgehen im Falle einer einfachen Anregung
1 Wird ein Initiativbegehren in der Form der einfachen Anregung gestellt, und
ist die Synode damit einverstanden, so hat sie einen entsprechenden Erlass
auszuarbeiten.
2 Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so hat die Aktivbürgerschaft
darüber zu entscheiden, ob ein solcher Erlass ausgearbeitet werden soll.
Art. 38
Vorgehen im Falle eines ausgearbeiteten Entwurfs
1 Stimmt die Synode einem Initiativbegehren in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes zu, so ist der Entwurf der Aktivbürgerschaft zum Entscheid
vorzulegen.
2 Stimmt die Synode dem Initiativbegehren nicht zu, so kann sie die Verwerfung der Initiative beantragen und allenfalls einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
3 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Das doppelte Ja ist zulässig. Erreichen sowohl die Initiative wie
der Gegenvorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenommen, die mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
Art. 39
Zulässigkeit
1 Die Synode entscheidet über die Zulässigkeit eines Initiativbegehrens.
2 Gegen den Entscheid der Synode, durch welchen ein Initiativbegehren als
rechtswidrig bezeichnet wird, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim
Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
11. Synode
Art. 40
Rechtsstellung
1 Die Synode ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Aktivbürgerschaft – das oberste Organ der Kantonalkirche.