Zusammensetzung
1 Die Synode besteht aus:
a. den von den Kirchgemeinden gewählten Abgeordneten;
b. den evangelisch-reformierten Mitgliedern des Regierungsrats;
c. den gemäss Artikel 25 gewählten Pfarrern und Pfarrerinnen.
2 Die Mitglieder des kantonalen Kirchenrates nehmen an der Synode teil. Sie
haben das Recht, Anträge zu stellen und sich an den Beratungen zu beteiligen, nicht aber an den Abstimmungen und Wahlen.
Art. 42
Wahl der Abgeordneten
1 Die Kirchgemeinden ordnen 50 Mitglieder in die Synode ab.
2 Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz zu.
3 Im Übrigen regelt die Kirchenordnung die Sitzverteilung nach Massgabe
der evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung.
Art. 43
Antragsrecht
1 Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, steht zu:
a. den Synodalen;
b. den Kommissionen der Synode;
c. dem kantonalen Kirchenrat;
d. dem Pfarrkonvent;
e. den Kirchgemeinden sowie den örtlichen Kirchenbehörden.
Art. 44
Aufgaben
1 Die Synode trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und
übt die Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.
2 Es stehen ihr insbesondere zu:
a. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten
oder der Vizepräsidentin und des Aktuars oder der Aktuarin der
Synode; sie bilden zusammen das Synodalbüro;
b. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Finanzverwalters
oder der Finanzverwalterin und der übrigen fünf Mitglieder des
kantonalen Kirchenrates;
c. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der GPK, der zwei Beauftragten der Rechnungsrevision sowie der zwei weiteren Mitglieder der GPK;
d. Wahl der Mitglieder weiterer Kommissionen;
e. Wahl des Predigers oder der Predigerin der Synode;
f. Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichtes und Kenntnisnahme vom Bericht der GPK zur Tätigkeit des kantonalen Kirchenrates und zu seinem Jahresbericht;
g. Genehmigung der Jahresrechnungen;
h. Festsetzung des Budgets und der Höhe des Steuerbeitrages der
Kirchgemeinden;
i. Genehmigung des Berichtes der GPK;
k. Erlass der Kirchenordnung, weiterer Gesetze und allgemein verbindlicher Beschlüsse;
l. Beschlüsse über Richtlinien und Empfehlungen;
m. Schaffung regionaler Dienste;
n. Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom
kantonalen Kirchenrat mit andern Kirchen, mit dem Staat oder mit
Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden;
o. Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen;
p. Ausgabenbeschlüsse, welche nicht in die Kompetenz des kantonalen Kirchenrates fallen;
q. Bestätigung der vom Pfarrkonvent getroffenen Wahl in das
Dekanat.
Art. 45
Geschäftsordnung
1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Synode geheime Verhandlungen beschliessen. Der Vorentscheid hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
Art. 46
Sitzungen
1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr.
2 Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden
Geschäfte einberufen werden durch den Beschluss:
a. der Synode;
b. ihres Büros;
c. des kantonalen Kirchenrates;
d. sowie auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel
der Mitglieder der Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehörden.
Art. 47
Beschwerde
1 Wer wegen Beschlüssen der Synode ein eigenes schutzwürdiges Interesse
geltend macht, kann innerhalb von zehn Tagen seit der Beschlussfassung
nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverletzung erheben.
12. Kantonaler Kirchenrat
Art. 48
Zusammensetzung
1 Der kantonale Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Finanzverwalter oder der Finanzverwalterin und fünf weiteren Mitgliedern.
2 Dem Rat dürfen nicht mehr als drei Mitglieder des Pfarrerstandes angehören.
Art. 49
Konstituierung
1 Unter Vorbehalt der Wahlbefugnis der Synode konstituiert sich der kantonale Kirchenrat selbst.
2 Er wählt die kirchenrätlichen Abordnungen und Ausschüsse.
Art. 50
Aufgaben
1 Der kantonale Kirchenrat leitet die Evangelisch-Reformierte Landeskirche,
vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode und vertritt die Landeskirche nach aussen. Es stehen ihm insbesondere zu:
a. Wahl in Ämter, Kommissionen und Abordnungen, deren Bestellung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist;
b. Ordinationen;
c. Prüfung der Wahlfähigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen gemäss Artikel 25 und Validierung der entsprechenden Wahlen;
d. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften der Synode;
e. Aufsicht über die von ihm gewählten Beauftragten und über das
Unterrichtswesen;
f. Oberaufsicht über die Kirchgemeinden;
g. Entscheid über Beschwerden gegen Wahlen und Beschlüsse von
Kirchgemeindeversammlungen und örtlichen Kirchenräten;
h. Entscheid bei Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden;
i. Vernehmlassungen der Landeskirche.
Art. 51
Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen des kantonalen Kirchenrates werden durch die
Kirchenordnung geregelt.
Art. 52
Jahresbericht
1 Der kantonale Kirchenrat legt der Synode jährlich einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 53
Beschwerde
1 Wer gegen die Verfügungen und Entscheide des kantonalen Kirchenrates
ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann innerhalb von 30
Tagen seit der Eröffnung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverletzung erheben.
13. Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GPK)
Art. 54
Zusammensetzung
1 Die GPK besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei Beauftragten für die Rechnungsrevision und zwei weiteren Mitgliedern.
Art. 55
Aufgaben
1 Die GPK prüft die Amtsführung des kantonalen Kirchenrates anhand der
Protokolle, Jahresberichte und weiterer Unterlagen.
2 Die zwei Beauftragten der Rechnungsrevision prüfen insbesondere das
Rechnungswesen der Landeskirche.
3 Die GPK erstattet der Synode alljährlich Bericht und Antrag.
14. Gemeinsame Bestimmungen für Kirchgemeinden und
Art. 56 Landeskirche
Amtsdauer und Amtsantritt
1 Die Amtsdauer aller kirchlichen Behörden, Amtsträger und Angestellten beträgt vier Jahre.
2 Die Amtszeit beginnt am 1. Juli nach den Gesamterneuerungswahlen.
3 Für die von der Synode Gewählten beginnt die Amtszeit mit der Synode.
Art. 57
Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Art. 58
Ergänzendes Recht
1 Soweit dem kirchlichen Recht keine Vorschrift entnommen werden kann,
findet das staatliche Recht sinngemäss Anwendung.
15. Schlussbestimmungen
Art. 59
Inkrafttreten
1 Diese Kirchenverfassung bedarf der Zustimmung der Aktivbürgerschaft
und der Genehmigung durch den Landrat.
2 Sie tritt auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.
Art. 60
Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Kirchenverfassung treten alle kirchlichen Gesetze, Reglemente und Verordnungen ausser Kraft, soweit sie dieser Verfassung widersprechen.
Art. 61
Übergangsbestimmung
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verfassung laufende Amtsdauer der Behörden, Beauftragten und Angestellten richtet sich nach dem bisherigen Recht.