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9 provisions
§ 1 Vom 14. Januar 1975 (Stand 18. Februar 1975)
Geltungsbereich
1 Der Vertrag bezieht sich auf die Einäscherung und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel
von Leichen solcher Personen, die im Kanton Aargau starben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort
ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel-Stadt bestattet werden müssen.
§ 2
Anmeldung
1 Das Basler Bestattungsbüro ordnet die Einäscherung und eine eventuelle Abdankung an, sobald diese
ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird.
2 Der schriftlichen Anmeldung sind beizulegen:
1. ein Auszug aus dem Todesregister,
2. eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes des Kantons Aargau zum Transport einer
ansteckungsgefährlichen Leiche.
§ 3
Verantwortung der Gemeindebehörde; Haftung
1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehördedie Verantwortung dafür,
a) dass gegen eine Einäscherung keine rechtlichen Bedenken bestehen, 2)
b) dass die Einäscherung dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten
entspricht,
c) dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden,
d) dass die gesetzlichen Kosten des Kantons Basel-Stadt für die Einäscherung und allfällige
weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Einäscherung fristgemäss bezahlt werden.
2 Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei
und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.
§ 4
Kremationssärge
1 Die Einäscherungssärge müssen den baselstädtischen Vorschriften entsprechen.
§ 5
Ansteckungsgefährliche Leichen
1 Der Kantonsarzt des Kantons Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation ansteckungsgefährlicher Leichen Anordnungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu treffen.
2 Für allfällige Mehrkosten haften die Gemeindebehörden gemäss § 3 dieses Vertrages.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 14. 01./17. 02.1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
§ 6 Kremationsvertrag mit AG 390.760
Gebühren
1 Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Einäscherung richten
sich nach den baselstädtischen Vorschriften für auswärts Verstorbene.
§ 7
Abdankung
1 Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten.
2 Ausnahmsweise kann auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer andern Ka -
pelle erfolgen, auch wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet
aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons
Basel-Stadt in erster Linie berücksichtigt.
3 Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an andern Orten als im Krematorium oder einer
andern Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.
§ 8
Vertragskündigung
1 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.
§ 9
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 27. August 1948 / 1. September 1948. Er tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft.
Basel, den 14. Januar 1975
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: E. Keller
Der Staatsschreiber: Frei
Aarau, den 17. Februar 1975
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Schmid
Der Staatsschreiber: Suter
Kremationsvertrag mit AG 390.760
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.01.1975 18.02.1975 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kremationsvertrag mit AG 390.760
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.01.1975 18.02.1975 Erstfassung 00.00.0000