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Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Aargau im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Aargau namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechts gemäss § 1 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. November 1919

Basel-Stadt · 390.760 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Vom 14. Januar 1975 (Stand 18. Februar 1975)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Kremationsvertrag mit AG 390.760
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1 Vom 14. Januar 1975 (Stand 18. Februar 1975)

Geltungsbereich 1 Der Vertrag bezieht sich auf die Einäscherung und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel von Leichen solcher Personen, die im Kanton Aargau starben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel-Stadt bestattet werden müssen.

§ 2

Anmeldung 1 Das Basler Bestattungsbüro ordnet die Einäscherung und eine eventuelle Abdankung an, sobald diese ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird. 2 Der schriftlichen Anmeldung sind beizulegen: 1. ein Auszug aus dem Todesregister, 2. eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes des Kantons Aargau zum Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche.

§ 3

Verantwortung der Gemeindebehörde; Haftung 1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehördedie Verantwortung dafür, a) dass gegen eine Einäscherung keine rechtlichen Bedenken bestehen, 2) b) dass die Einäscherung dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht, c) dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden, d) dass die gesetzlichen Kosten des Kantons Basel-Stadt für die Einäscherung und allfällige weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Einäscherung fristgemäss bezahlt werden. 2 Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.

§ 4

Kremationssärge 1 Die Einäscherungssärge müssen den baselstädtischen Vorschriften entsprechen.

§ 5

Ansteckungsgefährliche Leichen 1 Der Kantonsarzt des Kantons Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation ansteckungsgefährlicher Leichen Anordnungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu treffen. 2 Für allfällige Mehrkosten haften die Gemeindebehörden gemäss § 3 dieses Vertrages. 1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 14. 01./17. 02.1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden. 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.

§ 6 Kremationsvertrag mit AG 390.760

Gebühren 1 Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Einäscherung richten sich nach den baselstädtischen Vorschriften für auswärts Verstorbene.

§ 7

Abdankung 1 Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten. 2 Ausnahmsweise kann auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer andern Ka - pelle erfolgen, auch wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons Basel-Stadt in erster Linie berücksichtigt. 3 Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an andern Orten als im Krematorium oder einer andern Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.

§ 8

Vertragskündigung 1 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.

§ 9

Inkrafttreten 1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 27. August 1948 / 1. September 1948. Er tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft. Basel, den 14. Januar 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Frei Aarau, den 17. Februar 1975 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Schmid Der Staatsschreiber: Suter Kremationsvertrag mit AG 390.760 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.01.1975 18.02.1975 Erlass Erstfassung 00.00.0000 Kremationsvertrag mit AG 390.760 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.01.1975 18.02.1975 Erstfassung 00.00.0000

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