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8 provisions
§ 1 und Zweck
Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine
leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.
§ 2 Zuständigkeit
Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig.
§ 3 Voraussetzungen
Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisationseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag
erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.
§ 4 Bemessung
1 Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der
durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte
jährliche Nettodienstleistungsumsatz.
2 Die Entschädigung beträgt:
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000,
ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000.
3 Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet.
4 In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen.
415.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement
Festlegung und
§ 5 Überprüfung
Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Übertragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre
oder bei einem personellen Wechsel überprüft.
Auszahlung und
§ 6 Art
1 Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt.
2 Sie bildet im Sinne von § 5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des
anrechenbaren Lohnes.
Übergangsbestimmungen,
bestehende
§ 7 Abmachungen
Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag
kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor
Inkrafttreten dieses Reglements.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in
Kraft.
1 OS 58, 28.