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Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Zürich · 415.215.3 · regulation

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In force since 2003-01-01, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 und Zweck
  2. § 2 Zuständigkeit
  3. § 3 Voraussetzungen
  4. § 4 Bemessung
  5. § 5 Überprüfung
  6. § 6 Art
  7. § 7 Abmachungen
  8. § 8 Inkrafttreten

8 provisions

§ 1 und Zweck

Für die Führung und Beaufsichtigung einer vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheit an der Medizinischen Fakultät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.

§ 2 Zuständigkeit

Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhängigen Entschädigung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zuständig.

§ 3 Voraussetzungen

Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisationseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Ressourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.

§ 4 Bemessung

1 Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der durch Eigenleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte jährliche Nettodienstleistungsumsatz. 2 Die Entschädigung beträgt: ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50 000, ab einem Nettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60 000. 3 Die Entschädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rechnungsjahres wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20 000 berechnet. 4 In besonderen Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschädigungen bis zu 50% erhöhen. 415.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement Festlegung und

§ 5 Überprüfung

Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Übertragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft. Auszahlung und

§ 6 Art

1 Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbezahlt. 2 Sie bildet im Sinne von § 5 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes. Übergangsbestimmungen, bestehende

§ 7 Abmachungen

Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es entsteht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 1 OS 58, 28.

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