Art. 41 Prüfung des Schutzbedarfs und Vernichtung der Daten
1 Fedpol prüft regelmässig, mindestens aber jährlich, welche Daten aufgrund des Schutzbedarfs noch notwendig sind.
2 Es vernichtet nicht mehr notwendige Daten innert der Frist nach Artikel 23a Absatz 3 BWIS. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der letzten Prüfung, bei welcher die Daten noch als notwendig eingestuft wurden.
Art. 42 Bearbeitungsreglement
1 Fedpol ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen des Informations- und Dokumentationssystems.
2 Es erstellt ein Bearbeitungsreglement.
Art. 43 Sicherheitspolizeiliche Aus- und Weiterbildung des Personals von fedpol
1 Fedpol sorgt für die sicherheitspolizeiliche Ausbildung und die regelmässige Weiterbildung seines im Personen- oder Gebäudeschutz operativ tätigen Personals.
2 Es kann für das Ausarbeiten von Ausbildungskonzepten oder die Instruktion in der Aus- und Weiterbildung andere Bundesstellen, kantonale Stellen oder Private beiziehen.
Art. 44 Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten
Fedpol sorgt für die Ausbildung und die regelmässige Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten.
Art. 45 Schulung weiterer Personen
1 Fedpol schult die zu schützenden Personen bei Bedarf hinsichtlich des Eigenschutzes. Es instruiert sie insbesondere über den Gebrauch der Hilfsmittel.
2 Es kann auch Personen aus dem Umfeld der zu schützenden Personen schulen.
Art. 46 Abgeltung für regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben
1 Erfüllt ein Kanton im Auftrag von fedpol regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben, die mehr als fünf Prozent der jährlichen Lohnkosten des betroffenen Polizeikorps oder mehr als eine Million Franken ausmachen, so leistet der Bund eine Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS.
2 Das zuständige Departement vereinbart mit dem betroffenen Kanton die Modalitäten der Abgeltung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und allfälliger wirtschaftlicher und immaterieller Vorteile.
3 Der Anteil des Bundes an den Kosten der für ihn erbrachten Leistungen beträgt 80 Prozent der Gesamtkosten.
4 Der Bundesbeitrag wird grundsätzlich für drei Jahre festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Aufwendungen der letzten drei Jahre.
Art. 47 Abgeltung für Schutzaufgaben im Ausland
1 Stellt ein Kanton sein Personal für den Personenschutz im Ausland zur Verfügung, so erfolgt die Abgeltung grundsätzlich im Rahmen von Artikel 46.
2 Erhält der Kanton keine Abgeltung nach Artikel 46, so vergütet der Bund:
a. die Lohnkosten einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und der Prämien der obligatorischen Berufsunfallversicherung für die Dauer des Einsatzes;
b. die während des Einsatzes entstandenen ordentlichen Auslagen und Aufwendungen.
Art. 48 Abgeltung für Schutzaufgaben bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Bei vom Bundesrat als ausserordentlich bezeichneten Ereignissen leistet der Bund den betroffenen Kantonen auf Antrag und im Rahmen der bewilligten Kredite eine Abgeltung, insbesondere für umfangreiche Überwachungs-, Bewachungs- und Personenschutzaufträge.
2 Der ersuchende Kanton ist für die Entschädigung der von ihm zur Mithilfe beigezogenen Kantone zuständig.
Art. 49 Antrag auf Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Der ersuchende Kanton hat den Antrag auf Abgeltung im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses dem Bundesrat grundsätzlich vor dem Ereignis einzureichen.
2 Wird ein ausserordentliches Ereignis sehr kurzfristig angekündigt oder wird ein Anlass aufgrund seines Umfangs oder des teilnehmenden Personenkreises erst im Nachhinein als ausserordentliches Ereignis erkannt, so kann der Kanton den Antrag ausnahmsweise bis drei Monate nach dem Anlass einreichen.
3 Im Antrag sind die voraussichtlichen Kosten für die Wahrnehmung der Schutzaufgaben zu beziffern. Es ist anzugeben, ob die Abgeltung pauschal oder für bestimmte Leistungen erfolgen soll.
Art. 50 Höhe der Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalabgeltung oder des Abgeltungssatzes für bestimmte Leistungen insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien fest:
a. Grösse des Polizeikorps;
b. Aufwand des Einsatzkantons;
c. allfällige wirtschaftliche und immaterielle Vorteile, die dem Kanton durch das Ereignis entstehen;
d. Vergütungsansätze nach den Richtlinien für die interkantonale polizeiliche Hilfeleistung unter Teilnahme des Bundes.
2 Werden bestimmte Leistungen abgegolten, so liefert der Kanton fedpol nach Erfüllung des Auftrags die notwendigen Angaben. Können sich fedpol und der Kanton über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das EJPD nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion.
Art. 51 Interkantonale Polizeieinsätze zugunsten des Bundes
1 Bei interkantonalen Polizeieinsätzen zugunsten des Bundes werden die Kantone, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit einer Tagespauschale von 600 Franken pro eingesetzte Person entschädigt. Angebrochene Tage werden voll vergütet. Spesen werden separat entschädigt.
2 Pikett leistende Einsatzkräfte werden mit einer Tagespauschale von 200 Franken pro Person und angebrochenen Tag entschädigt.
Art. 52 Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Privatanlässen
1 Private tragen die Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Anlässen, an die sie zu schützende Personen einladen, selber.
2 Hat ein Anlass eine herausragende Bedeutung und weitreichende Auswirkungen auf die internationalen und wirtschaftlichen Interessen der Schweiz, so können die betroffenen Kantone eine Abgeltung nach Artikel 48 beantragen.
Art. 53 Kosten für Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
1 Die Kosten für bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen nach Artikel 26 werden vom Bund wie folgt übernommen:
a. bei Domizilen der Mitglieder der Bundesversammlung: von den Parlamentsdiensten;
b. bei Domizilen der Mitglieder des Bundesrats sowie der Bundeskanzlerin
oder des Bundeskanzlers: vom BBL;
c. bei Domizilen der ordentlichen Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte: vom jeweiligen Gericht;
d. bei Domizilen anderer von der Bundesversammlung gewählter Behördenmitglieder und Magistratspersonen: vom BBL;
e. bei Domizilen von Angestellten des Bundes: vom Departement, dem Amt oder der anderen Bundesbehörde, welcher die Person zugeordnet ist.
2 Die Kosten für Massnahmen, die über das für den Schutz erforderliche Mass hinausgehen, müssen von der betroffenen Person getragen werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei einer Verlängerung oder Neuanordnung von Schutzmassnahmen (Art. 9).
4 Nach dem Wegfall der Gefährdung trägt diejenige Stelle die Kosten für einen allfälligen Rückbau, welche die Massnahme finanziert hat. Erfolgt kein Rückbau, so gehen die Schutzvorrichtungen kostenlos ins Eigentum der betroffenen Person beziehungsweise der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers über. Im Fall des Weiterbetriebs von Installationen oder späterer Rückbauten übernimmt der Bund keine Kosten.
Art. 54 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung wird aufgehoben.
[AS 2001 1741, 2007 6657 Anhang Ziff. 1, 2008 4295, 2014 2291, 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 2]
Art. 55 Änderung eines anderen Erlasses
…
Die Änderung kann unter AS 2020 2929 konsultiert werden.
Art. 56 Übergangsbestimmung
Der Anteil an den Kosten von erbrachten Leistungen der Kantone, den der Bund nach Artikel 46 Absatz 3 übernimmt, kann bis zum 31. Dezember 2022 in besonderen Fällen auf bis zu 100 Prozent erhöht werden.
Art. 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.