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Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Aufgaben des Bundesamts für Polizei
  3. Art. 3 Sicherheitsbeauftragte
  4. Art. 4 Koordination mit den kantonalen Polizeibehörden
  5. Art. 5 Verantwortlichkeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden
  6. Art. 6 Zu schützende Personen im Inland
  7. Art. 7 Zu schützende Personen im Ausland
  8. Art. 8 Schutzdauer
  9. Art. 9 Verlängerung der Schutzdauer
  10. Art. 10 Gefährdungsbeurteilung
  11. Art. 11 Anordnung von Schutzmassnahmen
  12. Art. 12 Personenschutz im Inland
  13. Art. 13 Personenschutz im Ausland
  14. Art. 14 Gefährderansprache
  15. Art. 15 Abgabe von Hilfsmitteln
  16. Art. 16 Schutz von Gebäuden des Bundes
  17. Art. 17 Ausübung des Hausrechts
  18. Art. 18 Schutz von Privatdomizilen
  19. Art. 19 Risikoanalyse
  20. Art. 20 Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
  21. Art. 21 Organisatorische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland
  22. Art. 22 Verzichtserklärung
  23. Art. 23 Besondere Fälle
  24. Art. 24 Sofortmassnahmen
  25. Art. 25 Risikoanalyse und Schutzmassnahmen bei Gebäuden des EDA im Ausland
  26. Art. 26 Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
  27. Art. 27 Überprüfung
  28. Art. 28 Diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen
  29. Art. 29 Sicherheitsdienst
  30. Art. 30 Gefährderansprache
  31. Art. 31 Einsatz von Videoüberwachungsgeräten
  32. Art. 32 Datenschutz
  33. Art. 33 Sicherstellen und Vernichten der Bildaufzeichnungen
  34. Art. 34 Bekanntgeben von Bildaufzeichnungen
  35. Art. 35 Zuständigkeiten
  36. Art. 36 Aufgaben
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Informations- und Dokumentationssystem
  40. Art. 40 Weitergabe der Daten
  41. Art. 41 Prüfung des Schutzbedarfs und Vernichtung der Daten
  42. Art. 42 Bearbeitungsreglement
  43. Art. 43 Sicherheitspolizeiliche Aus- und Weiterbildung des Personals von fedpol
  44. Art. 44 Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten
  45. Art. 45 Schulung weiterer Personen
  46. Art. 46 Abgeltung für regelmässig wiederkehrende oder dauernde Schutzaufgaben
  47. Art. 47 Abgeltung für Schutzaufgaben im Ausland
  48. Art. 48 Abgeltung für Schutzaufgaben bei ausserordentlichen Ereignissen
  49. Art. 49 Antrag auf Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
  50. Art. 50 Höhe der Abgeltung bei ausserordentlichen Ereignissen
  51. Art. 51 Interkantonale Polizeieinsätze zugunsten des Bundes
  52. Art. 52 Kosten für Schutzmassnahmen im Rahmen von Privatanlässen
  53. Art. 53 Kosten für Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen
  54. Art. 54 Aufhebung eines anderen Erlasses
  55. Art. 55 Änderung eines anderen Erlasses
  56. Art. 56 Übergangsbestimmung
  57. Art. 57 Inkrafttreten

57 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt: a. die Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden nach den Artikeln 22–24 BWIS; b. die Finanzierung der Schutzmassnahmen nach Buchstabe a, einschliesslich der Abgeltung an die Kantone nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS. 2 Die Durchführung von weiteren Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) richtet sich nach der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007. SR 192.12 SR 192.121

Art. 2 Aufgaben des Bundesamts für Polizei

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt im Bereich des Schutzes von Personen und Gebäuden insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es beurteilt die Gefährdung von Personen und ordnet Massnahmen zu deren Schutz an, soweit es sie nicht selbst durchführt. b. Es beurteilt die Gefährdung von Gebäuden und berät das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sowie die zu schützenden Personen. c. Es führt in bestimmten Gebäuden den Aufsichts- oder Bewachungsdienst (Sicherheitsdienst). d. Es stellt den Bundesausweis aus. e. Es betreibt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung. f. Es betreibt das Einvernahmezentrum des Bundes. g. Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung seiner eigenen Mitarbeitenden sowie der Sicherheitsbeauftragten und die Schulung der Personen nach Artikel 45. 2 Fedpol arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 mit anderen für die Sicherheit verantwortlichen in- und ausländischen Behörden sowie mit privaten Sicherheitsdiensten zusammen.

Art. 3 Sicherheitsbeauftragte

1 Die Bundeskanzlei und die Departemente sowie deren Organisationseinheiten, mit Ausnahme des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), melden fedpol für den Bereich des Personen- und Gebäudeschutzes je eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Die Sicherheitsbeauftragten nehmen folgende Aufgaben wahr: a. Sie beraten und unterstützen die Vorgesetzten aller Stufen in Sicherheitsfragen. b. Sie fördern das Sicherheitsbewusstsein in ihrer Organisationseinheit. c. Sie erarbeiten in Absprache mit fedpol ein Sicherheitskonzept, insbesondere zu den organisatorischen Sicherheitsmassnahmen und der Notfallorganisation. d. Sie beantragen, koordinieren und kontrollieren die Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit fedpol. e. Sie führen regelmässig Evakuationsübungen durch. f. Sie melden sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend der vorgesetzten Stelle und fedpol.

Art. 4 Koordination mit den kantonalen Polizeibehörden

Fedpol und die Sicherheitsbeauftragten koordinieren ihre Tätigkeit vorgängig mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden, sofern die Aufgabenerfüllung dieser Behörden berührt wird.

Art. 5 Verantwortlichkeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden

1 Die Vorgesetzten aller Stufen innerhalb von Bundesbehörden nehmen ihre Führungsverantwortung im Bereich der Sicherheitsmassnahmen wahr und setzen diese Massnahmen in ihrer Organisationseinheit durch. 2 Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind auch die Mitarbeitenden verantwortlich.

Art. 6 Zu schützende Personen im Inland

Fedpol sorgt im Inland für den Schutz folgender Personen: a. Mitglieder der Bundesversammlung; b. Mitglieder des Bundesrates, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler; c. ordentliche Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte und andere von der Bundesversammlung gewählte Personen; d. Angestellte des Bundes, die besonders gefährdet sind; e. Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status und andere völkerrechtlich geschützte Personen.

Art. 7 Zu schützende Personen im Ausland

1 Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d. 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS sorgen selber für den Schutz ihrer im Ausland stationierten Angestellten.

Art. 8 Schutzdauer

1 Fedpol gewährleistet den Schutz der folgenden Personen im nachstehenden Zeitraum: a. Personen nach Artikel 6 Buchstaben a und c–d: vom Antritt bis zur Beendigung der Funktion, falls eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion besteht; b. Personen nach Artikel 6 Buchstabe b: von der Wahl bis ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Amt; c. Personen nach Artikel 6 Buchstabe e: gemäss den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den internationalen Gepflogenheiten und dem GSG. 2 Es kann ausnahmsweise bereits vor Beginn der Schutzdauer für Schutzmassnahmen sorgen. SR 192.12

Art. 9 Verlängerung der Schutzdauer

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Schutzmassnahmen für Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d verlängern oder neu anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer aufgrund der ehemaligen Funktion der betroffenen Person weiterhin eine Gefährdung besteht oder eine solche neu auftritt. 2 Ist absehbar, dass bauliche oder technische Massnahmen an Privatdomizilen erforderlich sind, so erfolgt die Verlängerung oder Neuanordnung in Absprache mit der nach Artikel 53 Absatz 1 zuständigen Organisationseinheit und dem BBL.

Art. 10 Gefährdungsbeurteilung

1 Fedpol beurteilt die Gefährdung der Personen, für deren Schutz es zuständig ist. 2 Es legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen fest und definiert geeignete Schutzmassnahmen.

Art. 11 Anordnung von Schutzmassnahmen

1 Fedpol ordnet Personenschutzmassnahmen in Absprache mit der zu schützenden Person an. 2 Die Massnahmen können für die gesamte Schutzdauer oder für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden. 3 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese. 4 Der Bund und die Kantone haften nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat.

Art. 12 Personenschutz im Inland

1 Fedpol beauftragt für den Personenschutz im Inland die zuständigen kantonalen Polizeibehörden oder private Sicherheitsdienste. 2 Zum Schutz von Personen nach Artikel 6 Buchstaben c–d kann es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung einsetzen. Es informiert die zuständigen kantonalen Polizeibehörden über den Einsatz. 3 Es koordiniert die Massnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.

Art. 13 Personenschutz im Ausland

1 Fedpol setzt für den Personenschutz im Ausland spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung oder Personal von kantonalen Polizeibehörden ein. 2 Das von den kantonalen Polizeibehörden zur Verfügung gestellte Personal bleibt während des Einsatzes für den Bund dienstrechtlich dem eigenen Kanton unterstellt; operativ untersteht es der Weisungsbefugnis von fedpol.

Art. 14 Gefährderansprache

1 Fedpol und die von ihm beauftragten kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Personenschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen. 2 Die Gefährderin oder der Gefährder kann an ihrem oder seinem Aufenthaltsort aufgesucht, vorgeladen oder schriftlich oder telefonisch kontaktiert werden. 3 Führt fedpol die Gefährderansprache selber durch, so setzt es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung ein. Es spricht den Einsatz vorgängig mit der zuständigen kantonalen Polizeibehörde ab.

Art. 15 Abgabe von Hilfsmitteln

Fedpol kann zu schützenden Personen Hilfsmittel zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit zur Verfügung stellen.

Art. 16 Schutz von Gebäuden des Bundes

1 Fedpol sorgt für den Schutz folgender Gebäude: a. Bundesratssitze und Sitz der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers sowie Gebäude, die ausschliesslich von den Mitgliedern des Bundesrats und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler genutzt werden; b. Gebäude der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), mit Ausnahme der ausschliesslich vom VBS und von dessen Organisationseinheiten genutzten Gebäude; c. Gebäude der organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV, mit Ausnahme der Gebäude des ETH-Bereichs. 2 Es wird auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz folgender Gebäude tätig: a. Gebäude, in denen die Bundesversammlung oder deren Gremien untergebracht sind; b. Gebäude, in denen die eidgenössischen Gerichte untergebracht sind; c. Gebäude, in denen die Bundesanwaltschaft untergebracht ist. 3 Es kann auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz von Gebäuden tätig werden, in denen rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV untergebracht sind. 4 Die Zuständigkeit von fedpol besteht unabhängig davon, ob die Gebäude im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm gemietet werden und ob sie sich im In- oder Ausland befinden. 5 Die Bestimmungen für Gebäude des Bundes gelten sinngemäss für Anlagen und Einrichtungen wie Elektroanlagen, Tankanlagen, Parkplätze und Wetterstationen, sofern entsprechender Schutzbedarf besteht. SR 172.010.1

Art. 17 Ausübung des Hausrechts

1 Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt. 2 In den Gebäuden der eidgenössischen Gerichte wird das Hausrecht von der zuständigen Person oder dem zuständigen Gremium des Gerichts ausgeübt. 3 Für die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste gilt Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002. 4 Sind im gleichen Gebäude mehrere Organisationseinheiten untergebracht, so entscheiden deren Vorsteherinnen und Vorsteher gemeinsam, wie das Hausrecht ausgeübt wird. 5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bestimmen, wie sich Personen in ihrem Gebäudebereich über ihre Zutrittsberechtigung ausweisen müssen. SR 171.10

Art. 18 Schutz von Privatdomizilen

1 Fedpol sorgt während der Schutzdauer bei Bedarf für den Schutz der Privatdomizile von Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d. 2 Als Privatdomizile der zu schützenden Personen gelten: a. das Haus oder die Wohnung an ihrem Wohnsitz; b. das Haus oder die Wohnung am Ort ihres Wochenaufenthalts; c. von ihnen selbst bewohnte Ferienhäuser oder -wohnungen im In- und Ausland.

Art. 19 Risikoanalyse

Fedpol beurteilt die Risiken für Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1, weist den Gebäuden Gefährdungsstufen zu und legt die Schutzziele fest (Risikoanalyse).

Art. 20 Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland

1 Das BBL erstellt gestützt auf die Risikoanalyse die bauliche und technische Massnahmenplanung für die Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland. Es einigt sich mit fedpol auf die definitive Massnahmenplanung. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden, welche Massnahmen umgesetzt werden sollen. 3 Das BBL trägt im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die in der Massnahmenplanung vorgesehen sind. 4 Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die über die Massnahmenplanung hinausgehen oder die sie Dritten in Auftrag geben.

Art. 21 Organisatorische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland

1 Fedpol empfiehlt den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts bei Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland organisatorische Massnahmen. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden über die organisatorischen Massnahmen und sind für deren Umsetzung zuständig. Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen.

Art. 22 Verzichtserklärung

Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber des Hausrechts auf die Umsetzung von Massnahmen aus der definitiven Massnahmenplanung oder von empfohlenen organisatorischen Massnahmen, so kann fedpol eine schriftliche Verzichtserklärung verlangen.

Art. 23 Besondere Fälle

1 Für die Gebäude nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 führen die zuständigen Organisationseinheiten die Risikoanalyse und die daraus folgenden Schutzmassnahmen eigenständig durch, soweit nicht fedpol auf Ersuchen hin für den Schutz dieser Gebäude tätig wird. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der organisatorischen Schutzmassnahmen beauftragen.

Art. 24 Sofortmassnahmen

Fedpol kann bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Sofortmassnahmen treffen.

Art. 25 Risikoanalyse und Schutzmassnahmen bei Gebäuden des EDA im Ausland

1 Fedpol nimmt die Risikoanalyse bei Gebäuden des EDA im Ausland in Absprache mit dem EDA und den anderen betroffenen Stellen vor. 2 Der Sicherheitsausschuss EDA, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des EDA, des BBL und von fedpol, legt gestützt auf die Risikoanalyse die Schutzmassnahmen fest.

Art. 26 Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen

1 Fedpol beurteilt die Risiken von Privatdomizilen von zu schützenden Personen. 2 Es berät die betroffenen Personen bezüglich organisatorischer Schutzmassnahmen sowie in Zusammenarbeit mit dem BBL und der nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständigen Organisationseinheit bezüglich baulicher und technischer Schutzmassnahmen und gibt entsprechende Empfehlungen ab. 3 Die betroffenen Personen entscheiden über die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen. Die nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständige Organisationseinheit sorgt für deren Umsetzung. 4 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese. 5 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat.

Art. 27 Überprüfung

1 Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren. 2 Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung. 3 Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes: a. Bei baulichen und technischen Massnahmen wird eine Differenzbereinigung zwischen den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts und dem BBL nach dem 4. Kapitel der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes durchgeführt. b. Bei organisatorischen Massnahmen werden die Meinungsverschiedenheiten zwischen fedpol und der betroffenen Organisationseinheit nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt. Kommt keine Einigung zustande, so kann fedpol von der betroffenen Organisationseinheit eine Verzichtserklärung verlangen. SR 172.010.21

Art. 28 Diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen

Fedpol kann diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Inland bezüglich der Gefährdung ihrer Gebäude und allfälliger Gebäudeschutzmassnahmen beraten.

Art. 29 Sicherheitsdienst

1 Fedpol führt den Sicherheitsdienst in folgenden Gebäuden: a. Gebäuden, in denen sich der ständige Arbeitsplatz eines Mitglieds des Bundesrats oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers befindet; b. Gebäuden, in denen fedpol zusammen mit anderen Organisationseinheiten des Bundes untergebracht ist, auf Antrag der anderen Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts; c. Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1, die vom Bundesrat bezeichnet wurden. 2 Es kann auf vertraglicher Basis und gegen Vergütung den Sicherheitsdienst in anderen Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 übernehmen. 3 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe private Sicherheitsdienste beiziehen.

Art. 30 Gefährderansprache

1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Gebäudeschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen. 2 Die Durchführung der Gefährderansprache richtet sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3.

Art. 31 Einsatz von Videoüberwachungsgeräten

1 Fedpol kann mit Einwilligung oder auf Ersuchen der Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts innerhalb und ausserhalb von Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3, einschliesslich an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, Videoüberwachungsgeräte einsetzen, um Gefahren zu erkennen für: a. zu schützende Gebäude; b. zu schützende Personen; c. Gegenstände im Besitz von zu schützenden Personen. 2 Es kann an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten Videoüberwachungsgeräte einsetzen, um Gefahren für diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen zu erkennen; der Einsatz darf nur im Einvernehmen mit der betroffenen Vertretung oder Organisation erfolgen.

Art. 32 Datenschutz

1 Fedpol schützt personenbezogene Bildaufzeichnungen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten. 2 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Daten- und Informationsschutzgesetzgebung des Bundes.

Art. 33 Sicherstellen und Vernichten der Bildaufzeichnungen

1 Fedpol stellt auf Antrag von Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden Bildaufzeichnungen sicher. 2 Es vernichtet personenbezogene Bildaufzeichnungen spätestens nach 30 Tagen, auch wenn diese sichergestellt wurden.

Art. 34 Bekanntgeben von Bildaufzeichnungen

1 Weisen die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an nicht personenbezogenen Bildaufzeichnungen nach, so gewährt ihnen fedpol Einsicht. Auf Antrag kann fedpol die nicht personenbezogenen Bildaufzeichnungen herausgeben. 2 Fedpol gibt personenbezogene Bildaufzeichnungen nur gestützt auf eine richterliche Verfügung im Rahmen von straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren heraus.

Art. 35 Zuständigkeiten

1 Fedpol betreibt die Alarmzentrale der Bundesverwaltung (AZBV) an sieben Tagen pro Woche während 24 Stunden. 2 Es ist für die Konzeption der Alarmierung sowie den personellen und technischen Betrieb der AZBV verantwortlich.

Art. 36 Aufgaben

Die AZBV nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Überwachen und Bearbeiten der Bildaufzeichnungen nach den Arti- keln 31–34; b. Entgegennehmen von Alarmen und Meldungen; c. Weiterleiten der Alarme und Meldungen an die zuständigen Stellen, Aufbieten der internen Notfallorganisationen und Überwachen der Intervention bis zur Rückstellung des Alarms; d. Koordination der Kommunikation zwischen den zuständigen Personen am Ereignisort und der Polizei, der Feuerwehr oder der Sanität bis zu deren Eintreffen; e. Verwalten der für die Intervention erforderlichen Zutrittsmittel; f. Sicherstellen des Kontakts zu wichtigen Entscheidungsträgerinnen und -trägern.

Art. 37

1 Fedpol betreibt das Einvernahmezentrum des Bundes. 2 Es sorgt für die Sicherheit der Räumlichkeiten und der sich darin aufhaltenden Personen. 3 Fedpol und die Bundesanwaltschaft nutzen das Einvernahmezentrum des Bundes gemeinsam. 4 Sie erstellen gemeinsam ein Betriebsreglement.

Art. 38

1 Der Bundesausweis dient dem Nachweis der Zugehörigkeit zur Bundesverwaltung. 2 Fedpol stellt auf Antrag einer Organisationseinheit Bundesausweise aus: a. für deren Angestellte; b. für deren Beauftragte, die länger als ein Jahr regelmässig in Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 tätig sind. 3 Die Personaldienste der betreffenden Organisationseinheiten liefern fedpol die für die Ausstellung der Ausweise erforderlichen Daten. Sie sind für die Abgabe und die Rücknahme der Ausweise zuständig.

Art. 39 Informations- und Dokumentationssystem

1 Fedpol führt das Informations- und Dokumentationssystem nach den Artikeln 23a–23c BWIS. 2 Es beschafft die Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen: a. aus öffentlich zugänglichen Quellen; b. bei den zu schützenden Personen sowie deren Familien und Mitarbeitenden; c. bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen und internationalen Organisationen; d. bei in- und ausländischen Sicherheitsbehörden.

Art. 40 Weitergabe der Daten

Fedpol kann ausnahmsweise Daten nach Artikel 39 an Behörden und Stellen weitergeben, die nicht unter Artikel 23c BWIS fallen, sofern die Daten zur Erfüllung einer in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegten Aufgabe unentbehrlich sind.

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