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Ausführungsbestimmungen zur Parkkartenverordnung (AB PKV)

Zürich (city) · 551.312 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Abgabe in elektronischer Form
  2. Art. 2 B. Bewilligungen Taxistandplätze
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 C. Schlussbestimmungen
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 A. Abgabe in elektronischer Form

1 Die Dienstabteilung Verkehr kann Bewilligungen gemäss Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenverordnung) mit Anhang Teilinkraftsetzung Parkkartenverordnung 20254 (nachfolgend: Anhang Parkkartenverordnung) in elektronischer Form abgegeben. 2 Die Stadtpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Bewilligungen in elektronischer Form und die Strafverfolgung.

Art. 2 B. Bewilligungen Taxistandplätze

1 Die Dienstabteilung Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für Taxistandplätze (Standplatzbewilligungen) gemäss Art. 38 i. V. m. Art. 2 – 14 Anhang Parkkartenverordnung und dem Gebührenrahmen Taxistandplätze Anhang Parkkartenverordnung. 2 Die Stadtpolizei ist zuständig für die Kontrolle der Standplatzbewilligungen und die Strafverfolgung.

Art. 3

1 Die Gebühren für Taxistandplätze betragen Fr. 480.– pro Jahr. 2 Wird eine Jahresbewilligung für ein laufendes Kalenderjahr erteilt, bemisst sich die Gebühr: a. aus einem Zwölftel der Gebühr für einen angebrochenen Monat; und 1 AS 101.100 2 AS 551.310 3 Begründung siehe STRB Nr. 3948 vom 3. Dezember 2025. 4 vom 27. November 2011, AS 551.310. Form Zuständigkeit Gebühren 2Ausführungsbestimmungen zur Parkkartenverordnung (AB PKV)551.312 b. anteilmässig für die verbleibenden Kalendermonate. 3 Die Bewilligung wird nur abgegeben, wenn die Gebühren beglichen sind.

Art. 4

1 Bei Rückgaben von Standplatzbewilligungen werden die Gebühren für nicht in Anspruch genommene, volle Kalendermonate anteilmässig zurückerstattet. 2 Wurden Standplatzbewilligungen als Karten abgegeben, wird die Gebühr nur gegen Rückgabe der Originale zurückerstattet. 3 Die Rückerstattung erfolgt bargeldlos auf ein Bank- oder Postkonto.

Art. 5 C. Schlussbestimmungen

1 Taxifahrende können bis zum 30. April 2026 Taxistandplätze nutzen, wenn sie: a. über einen kantonalen Taxiausweis verfügen; b. über eine kantonale Taxifahrzeugbewilligung verfügen; und c. bis zum 30. April 2026 ein Gesuch für eine Standplatzbewilligung gemäss Art. 38 Anhang Parkkartenverordnung eingereicht haben. 2 Taxifahrende mit kantonalem Taxiausweis und kantonaler Taxifahrzeugbewilligung können die Taxistandplätze ohne die vorgängige Einreichung eines Gesuchs gemäss Abs. 1 lit. c bis zum 31. Januar 2026 nutzen, wenn sie über eine Standplatzbewilligung mit Gültigkeit per 31. Dezember 2025 (Stichtag) verfügen.

Art. 6

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Rückerstattung Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

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