1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anleger und die Transparenz der Wertpapiermärkte.
2) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Veröffentlichung regelmässiger und laufender Informationen über Emittenten von Wertpapieren fest, insbesondere:
a) die Veröffentlichung von Finanzberichten;
b) die Information von Wertpapierinhabern zur Wahrnehmung ihrer Rechte;
c) die Offenlegung von Erwerb und Veräusserung von bedeutenden Beteiligungen.
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
b) der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2 Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen:
a) Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist;
b) Aktionäre von Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind und deren Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist;
c) Inhaber von Finanzinstrumenten, die ihren Inhabern das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig die in Bst. b genannten Aktien zu erwerben.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG des nicht geschlossenen Typs sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.
Art. 3 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "Wertpapiere": übertragbare Wertpapiere nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 des Wertpapierfirmengesetzes mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des genannten Gesetzes mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten, für die andere gesetzlichen Vorschriften gelten können;
b) "Aktien": Beteiligungspapiere mit denen ein Stimmrecht verbunden ist;
c) "Schuldtitel": Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;
d) "geregelter Markt": ein geregelter Markt nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Handelsplatz- und Börsegesetzes;
e) Aufgehoben
f) "Emittent": eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschliesslich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder Personen, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;
g) "Aktionär": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
1. Aktien eines Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung;
2. Aktien eines Emittenten im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten;
3. Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt;
h) "kontrolliertes Unternehmen": jedes Unternehmen,
1. an dem eine natürliche oder juristische Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt;
2. bei dem eine natürliche oder juristische Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist, wobei auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder natürlichen oder juristischen Person, die zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, umfasst sind;
3. bei dem eine natürliche oder juristische Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter verfügt; oder
4. auf das oder über das eine natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;
i) "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
k) "Herkunftsmitgliedstaat":
1. im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro bzw. dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien:
- für Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Sitzstaat,
- für Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats bleibt so lange gültig, bis der Emittent nach Ziff. 3 einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und seine Wahl mitgeteilt hat;
2. für jeden nicht unter Ziff. 1 fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählt. Der Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, ausser wenn im Laufe des Dreijahreszeitraums die Wertpapiere des Emittenten auf keinem geregelten Markt im EWR mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen der Ziff. 1 oder 3 fällt;
3. für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich oder der Ziff. 2, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und - sofern einschlägig - dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, auswählt.
Die Regierung regelt das Nähere über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates mit Verordnung;
l) "Aufnahmemitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
m) "Drittstaat": ein Staat, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
n) "elektronische Hilfsmittel": elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;
o) "Handelstag": Tag, an dem am geregelten Markt in Liechtenstein, an welchem die Wertpapiere eines Emittenten zum Handel zugelassen sind, der Handel durchgeführt wird und der von der FMA auf ihrer Website als solcher veröffentlicht wird. Für Wertpapiere, die nicht an einem geregelten Markt in Liechtenstein zum Handel zugelassen sind und für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, gelten die in Liechtenstein üblichen Bankwerktage als Handelstage;
p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz sowie nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;
q) "Market Maker": eine natürliche oder juristische Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;
r) "dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere": als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder zumindest zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung;
s) "förmliche Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist;
t) "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
u) "Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 2 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/34/EU.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG, ergänzend Anwendung.
2a) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Organismen für gemeinsame Anlagen einschliessen.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 4 Jahresfinanzbericht
1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.
2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:
a) die Jahresrechnung;
b) den Jahresbericht; und
c) Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass:
1. die im Einklang mit den massgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresrechnung ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt; und
2. der Jahresbericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass:
aa) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht;
bb) er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt; und
cc) er gegebenenfalls in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c des Personen- und Gesellschaftsrechts und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgestellt wurde.
3) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Geschäftsbericht nach Art. 1097 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufzustellen, so besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem im Einklang mit Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht und dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Muttergesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c für den Konzernabschluss sowie Einzelabschluss der Muttergesellschaft. Soweit die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts nicht verpflichtend ist, besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Gesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c.
4) Der Jahresfinanzbericht bzw. der konsolidierte Jahresfinanzbericht wird entsprechend Art. 1058 des Personen- und Gesellschaftsrechts geprüft. Der Abschlussprüfer gibt das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Jahresbericht bzw. zum konsolidierten Jahresbericht nach Art. 196 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts ab.
5) Das Prüfungsurteil nach Abs. 4 ist vom Emittenten in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offenzulegen. Soweit nach Art. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben wird, ist auch dieses Prüfungsurteil zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offenzulegen.
6) Der Jahresbericht bzw. konsolidierte Jahresbericht wird nach Art. 1096, 1096a bis 1096h bzw. Art. 1121 des Personen- und Gesellschaftsrechts und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgestellt.
7) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:
a) die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften einschliesslich der Konsolidierung;
b) die Prüfung des Jahresfinanzberichts;
c) die Berichterstattung über die geschäftliche und finanzielle Entwicklung und Lage des Emittenten, gegebenenfalls auch über die Nachhaltigkeit;
d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Jahresfinanzberichte und gegebenenfalls für Nachhaltigkeitsberichte verantwortlichen Personen;
e) das Berichtsformat.
Art. 5 Halbjahresfinanzbericht
1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Ablauf des Berichtzeitraums.
2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
a) die Halbjahresrechnung;
b) den Halbjahresbericht; und
c) die Erklärung der beim Emittenten verantwortlichen Personen über die Richtigkeit der Halbjahresrechnung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Halbjahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:
a) die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften einschliesslich der Konsolidierung;
b) die Buchprüfung;
c) die Berichterstattung über die geschäftliche und finanzielle Entwicklung und Lage des Emittenten;
d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Halbjahresfinanzberichte verantwortlichen Personen.
Art. 6 Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Ein Emittent, der gemäss der Definition in Art. 41 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, hat jährlich gemäss Kapitel 10 jener Richtlinie einen Bericht über Zahlungen zu erstellen, die an staatliche Stellen geleistet wurden. Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Über Zahlungen an staatliche Stellen ist auf konsolidierter Ebene Bericht zu erstatten.
Art. 7 Ausnahmen
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4 und 5 sind ausgenommen:
a) Staaten, Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, welche Art von Wertpapieren sie begeben;
b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder Schuldtiteln in einer andern Währung mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
a) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel begeben haben, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel den Betrag von 100 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht erreicht und kein Prospekt nach der Wertpapierprospektgesetzgebung bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde;
b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wertpapierprospektgesetzgebung bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Land Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
3) Abweichend von Abs. 1 Bst. b gelten Art. 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschliesslich ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung begeben, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht und die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.
Art. 8 Gleichbehandlungsgebot
1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.
2) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.
3) Das Gleichbehandlungsgebot richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts, insbesondere nach dessen Schlusstitel.
Art. 9 Informationspflichten gegenüber Aktionären
1) Ein Emittent von Aktien stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, in Liechtenstein zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:
a) über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Generalversammlungen wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Generalversammlungen, insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, informieren;
b) jeder Person, die berechtigt ist an einer Generalversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können; und
d) Benachrichtigungen veröffentlichen oder Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informiert wird.
Art. 10 Informationspflichten gegenüber Inhabern von Schuldtiteln
1) Ein Emittent von Schuldtiteln stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, welche die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und die Integrität der Daten gewahrt wird. Insbesondere muss ein Emittent:
a) Benachrichtigungen veröffentlichen oder Rundschreiben versenden, in denen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung sowie über die Zinszahlungen und die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung, Annullierung und Rückzahlung sowie die Rechte der Inhaber von Schuldtiteln bezüglich der Teilnahme an den Versammlungen, insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, informiert wird;
b) jeder Person, die berechtigt ist, an einer Gläubigerversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.
Art. 10a Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
1) Ein Emittent teilt der FMA seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend dem Verfahren nach Art. 15 Abs. 1, 3 und 7, Art. 19a Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 binnen drei Monaten ab erstmaliger Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel mit.
2) Teilt ein Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich oder Ziff. 2 nicht nach Massgabe von Abs. 1 mit, so gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere des Emittenten zum Handel zugelassen sind, als Herkunftsmitgliedstaat. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten, bis ein einziger Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und mitgeteilt wird.
Art. 11 Änderung von Aktionärsrechten
Ein Emittent von Aktien veröffentlicht unverzüglich jede Änderung der mit den verschiedenen Aktiengattungen verbundenen Rechte, einschliesslich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind und Zugang zu den Aktien des Emittenten verschaffen.
Art. 12 Änderung von anderen Rechten
Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, einschliesslich der Änderungen an den Bedingungen der Wertpapiere, welche die Rechte der Anleger indirekt berühren, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze.
Art. 13 Änderung von Stimmrechtsverhältnissen
Ein Emittent von Aktien veröffentlicht am Ende jedes Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15 Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen
1) Vorgeschriebene Informationen sind in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Sie sind dem amtlich bestellten System nach Art. 19a zur Verfügung zu stellen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten EWR weiterleiten.
2) Die Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen hat innerhalb von drei Handelstagen zu erfolgen.
3) Ein Emittent darf von den Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen verlangen.
4) Die vorgeschriebenen Informationen werden an die Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die klarstellt, dass es sich bei den Informationen um vorgeschriebene Informationen handelt, sowie eindeutig den jeweiligen Emittenten, den Inhalt der vorgeschriebenen Informationen sowie die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen durch den Emittenten benennt.
5) Die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien hat unter Wahrung der Kommunikations- und Datensicherheit zu erfolgen.
6) Vorbehaltlich des Art. 18 sind die vorgeschriebenen Informationen den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln.
7) Sind die Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, lediglich an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat zum Handel zugelassen, so hat der Emittent die Pflichten nach den Abs. 1 bis 5 in diesem Staat wahrzunehmen.
7a) Aufgehoben
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen mit Verordnung.
Art. 16 Benachrichtigungen
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
a) die Einberufung der Generalversammlung einschliesslich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Generalversammlung; und
b) Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten und die daraus resultierenden Rechte der Aktionäre.
2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 kann unterbleiben, wenn:
a) die Ausübung der Stimmrechte von der Eintragung in das Aktienbuch abhängt; und
b) das Aktienbuch auch die für die Zustellung der Informationen erforderlichen Angaben umfasst.
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
a) die Einberufung der Gläubigerversammlung, einschliesslich der Tagesordnung und die Rechte der Schuldtitelinhaber bezüglich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung; sowie
b) Mitteilungen über die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Austausch-, Zeichnungs-, Annullierungs-, Rückzahlungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen und die daraus resultierenden Rechte der Inhaber der Schuldtitel.
4) Soweit eine entsprechende Veröffentlichung auch durch andere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, genügt eine einmalige Veröffentlichung.
5) Anstelle der Veröffentlichung nach Abs. 1 und 3 kann ein Emittent den Aktionären oder Inhabern von Schuldtiteln die Benachrichtigungen über elektronische Hilfsmittel nach Art. 17 übermitteln.
Art. 17 Benachrichtigung über elektronische Hilfsmittel
1) Zum Zweck der Benachrichtigung von Aktionären kann ein Emittent von Aktien elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern:
a) die Statuten des Emittenten eine solche Benachrichtigung zulassen und die Generalversammlung eine entsprechende Entscheidung getroffen hat;
b) der Emittent Vorkehrungen zur Identifizierung trifft, damit die Aktionäre oder die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung von Stimmrechten geben dürfen, tatsächlich benachrichtigt werden;
c) die Verwendung elektronischer Hilfsmittel in keiner Weise vom Sitz oder Wohnort des Aktionärs oder der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis h genannten Personen abhängt;
d) die Aktionäre oder die in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis h genannten Personen, die Stimmrechte erwerben, veräussern oder ausüben dürfen, schriftlich um ihre Zustimmung für die Übermittlung von Informationen über elektronische Hilfsmittel gebeten werden; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen und ihnen das Recht eingeräumt wird, jederzeit wieder die schriftliche Übermittlung der Informationen zu beantragen; und
e) jegliche Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Benachrichtigung verbunden sind, vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgelegt werden.
2) Zum Zweck der Benachrichtigung von Inhabern von Schuldtiteln können Emittenten von Schuldtiteln elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern:
a) die Gläubigerversammlung eine entsprechende Entscheidung getroffen hat;
b) der Emittent Vorkehrungen zur Identifizierung trifft, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich benachrichtigt werden;
c) die Verwendung elektronischer Hilfsmittel in keiner Weise vom Sitz oder Wohnort des Inhabers von Schuldtiteln abhängt;
d) die Inhaber von Schuldtiteln schriftlich um ihre Zustimmung für die Übermittlung von Information über elektronische Hilfsmittel gebeten werden, wobei die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen und ihnen das Recht eingeräumt wird, jederzeit wieder die schriftliche Übermittlung der Information zu beantragen; und
e) jegliche Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Benachrichtigung verbunden sind, vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung festgelegt werden.
3) Zusätzlich zur Benachrichtigung nach den Abs. 1 und 2 hat eine Benachrichtigung der Medien nach Art. 15 zu erfolgen.
Art. 18 Veröffentlichung von Finanzberichten
Bei der Veröffentlichung von Finanzberichten nach Art. 4 und 5 kann ein Emittent unverzüglich:
a) den gesamten Bericht nach Art. 15 veröffentlichen; oder
b) eine Ankündigung nach Art. 15 veröffentlichen. In der Ankündigung ist auf die Website zu verweisen, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind.
Art. 19 Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen
1) Vorgeschriebene Informationen sind zusätzlich bei der FMA zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Art. 15 zu erfolgen.
2) Die dem Emittenten nach Art. 25, 26, 27, 29 bis 31, 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 und 34 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der FMA zu hinterlegen.
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen auf dem Speichersystem nach Art. 19a.
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.
Art. 19a Speichersystem der FMA
1) Die FMA betreibt ein öffentlich zugängliches Speichersystem, das als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen nach Art. 19 Abs. 1 bis 3 dient.
2) Das Speichersystem hat den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu genügen und muss auf das Hinterlegungsverfahren nach Art. 19 abgestimmt sein.
3) Aufgehoben
4) Die FMA hat den Zugang zum Speichersystem auch für das Europäische elektronische Zugangsportal sicherzustellen.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Speichersystem, insbesondere das Verfahren der Informationsübermittlung und zu den Mindestqualitätsnormen, mit Verordnung regeln.
Art. 20 Sprachregelung
1) Vorgeschriebene Informationen über Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, und die nur zum Handel an einem geregelten Markt in Liechtenstein zugelassen sind, sind in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
2) Sind Wertpapiere sowohl zum Handel an einem geregelten Markt in Liechtenstein als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen zu veröffentlichen:
a) in Deutsch; und
b) je nach Wahl des Emittenten, in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist.
3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:
a) in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
3a) Wird in Liechtenstein bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Massgabe der Zivilprozessordnung darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:
a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.
Art. 21 Emittenten ohne Handelszulassung im Herkunftsmitgliedstaat
Ein Emittent, für den Liechtenstein Aufnahmemitgliedstaat ist, und dessen Wertpapiere an einem geregelten Markt in Liechtenstein, nicht aber an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, hat die Pflichten von Emittenten nach diesem Gesetz in gleicher Weise zu erfüllen, wie ein Emittent, dessen Herkunftsmitgliedstaat Liechtenstein ist.
Art. 22 Delegation und Haftung
1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 13 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.
2) Für die vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen haften zumindest der Emittent bzw. dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan oder die beim Emittenten verantwortlichen Personen nach den Bestimmungen des ABGB.
Art. 23 Erleichterungen
1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 13, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:
a) das Recht dieses Drittstaates zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht; oder
b) der Emittent die Anforderungen eines Drittstaates erfüllt, welche die FMA als gleichwertig betrachtet.
2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 und 20 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.
3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 und 20 zu verbreiten.
3a) Die FMA unterrichtet die ESMA über die erteilte Freistellung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24 Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 27 befreit, wenn sie:
a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
b) gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen.
Art. 25 Mitteilung von Erwerb oder Veräusserung bedeutender Beteiligungen
1) Wer durch Erwerb, Veräusserung oder auf sonstige Weise 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 33 %, 50 % oder 66 % der Stimmrechte an einem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten und der FMA mitzuteilen, welchen Anteil an Stimmrechten er hält.
2) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem geregelten Markt 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, hat dem Emittenten und der FMA mitzuteilen, welchen Anteil an Stimmrechten er hält.
3) Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschliesslich den Inhaber der Zertifikate.
4) Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung von Stimmrechten ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.
Art. 26 Erwerb oder Veräusserung bedeutender Anteile an Stimmrechten
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die zum Erwerb, zur Veräusserung oder zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der nachfolgenden Fälle berechtigt ist:
a) Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten, erworben oder veräussert werden;
b) Stimmrechte, die von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen gehalten, erworben oder veräussert werden oder durch das kontrollierte Unternehmen nach Bst. c bis f ausgeübt werden können;
c) Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem diese natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
d) Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung gehalten werden, die von dieser natürlichen oder juristischen Person oder von einem von ihr kontrollierten Unternehmen getroffen worden ist und die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
e) Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern sie die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;
f) Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser natürlichen oder juristischen Person ein Nutzniessungsrecht eingeräumt ist;
g) Stimmrechte, die diese natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
h) Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die sie nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen.
2) Den Mitteilungspflichtigen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 werden die Stimmrechte des Abs. 1 zugerechnet.
Art. 26a Zusammenrechnung
1) Die in Art. 25 und 26 sowie 29 festgelegten Mitteilungspflichten gelten auch dann, wenn die von einer natürlichen oder juristischen Person gehaltenen direkten und indirekten Stimmrechte nach Art. 25 und 26 zusammengerechnet mit der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente nach Art. 29 die in Art. 25 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreichen, überschreiten oder unterschreiten.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 ist in Bezug auf Finanzinstrumente nach Art. 25 und 26 einerseits und nach Art. 29 andererseits aufzuschlüsseln.
3) Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente, die bereits nach Art. 29 mitgeteilt wurden, sind erneut mitzuteilen, wenn der Erwerb durch eine natürliche oder juristische Person dazu führt, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die in Art. 25 Abs. 1 genannten Schwellen erreichen oder überschreiten.
Art. 27 Ausnahmen von der Zusammenrechnung
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und
b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder einer Wertpapierfirma nach dem Wertpapierfirmengesetz oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 des Vermögensverwaltungsgesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 des Wertpapierfirmengesetzes oder Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, erfolgt; und
2. seine Stimmrechte unabhängig ausübt.
2) Die Ausnahme nach Abs. 1 kommt jedoch nicht zur Anwendung, sofern das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen:
a) Anteile an den von dem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen hält; und
b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, den Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz und den Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.
Art. 28 Rechtsverlust
Stimmrechte aus Aktien, die einem Mitteilungspflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte nach Art. 26 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach Art. 25 und 26 nicht erfüllt werden.
Art. 29 Mitteilung von Rechten aus anderen Finanzinstrumenten
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die:
a) dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen; oder
b) nicht unter Bst. a fallen, die aber auf Aktien bezogen sind, die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die unter Bst. a genannten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
1a) Die Anzahl der Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet. Sieht das Finanzinstrument ausschliesslich einen Barausgleich vor, wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer "delta-angepassten" Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. In die Berechnung der Stimmrechte fliessen nur Erwerbspositionen ein. Erwerbspositionen werden nicht mit Veräusserungspositionen desselben Emittenten verrechnet. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.
1b) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat aufgeschlüsselt zu erfolgen:
a) nach Finanzinstrumenten gemäss Abs. 1 Bst. a und b; und
b) nach Finanzinstrumenten mit Anspruch auf physische Abwicklung und mit Anspruch auf Barausgleich.
1c) Für die Zwecke von Abs. 1 werden folgende Instrumente als Finanzinstrumente betrachtet:
a) übertragbare Wertpapiere;
b) Optionen;
c) Terminkontrakte;
d) Swaps;
e) Zinsausgleichsvereinbarungen;
f) Differenzgeschäfte; und
g) alle anderen Kontrakte oder Vereinbarungen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung, die physisch oder bar abgewickelt werden können.
2) Beziehen sich verschiedene Finanzinstrumente nach Abs. 1 auf denselben Emittenten, so sind diese für die Mitteilung nach Abs. 1 zusammenzurechnen.
3) Wer bereits nach Art. 26 Abs. 1 den Erwerb, die Veräusserung oder das Halten mitgeteilt hat, braucht keine weitere Mitteilung nach Abs. 1 zu machen, wenn die von der erfolgten Mitteilung erfassten Aktien zur Erfüllung der Ansprüche aus Finanzinstrumenten nach Abs. 1 erworben oder gehalten werden.
4) Die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a, Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen finden sinngemässe Anwendung.
Art. 30 Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien
1) Ein Emittent, der durch Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien 5 %, 10 % oder 20 % der Stimmrechte an der eigenen Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat den Anteil eigener Aktien unverzüglich, jedoch spätestens vier Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräusserung zu veröffentlichen. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.
2) Auf den Erwerb eigener Aktien finden die Art. 25 bis 29 sinngemäss Anwendung.
Art. 31 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
1) Die Art. 25 bis 29 finden keine Anwendung auf Finanzinstrumente, die:
a) ausschliesslich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb einer üblichen kurzen Abwicklungszeit von höchstens drei Handelstagen gehalten werden;
b) von Verwahrstellen nur als Verwahrer gehalten werden, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die ihr schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt werden;
c) von einem Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und
2. nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf diesen ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
Die Regierung regelt das Nähere über die Pflichten der Market Maker mit Verordnung;
d) von einem Finanzinstitut im Rahmen seines Wertpapierhandels als Handelsbestandspositionen gehalten werden, sofern:
1. die damit verbundenen Stimmrechte den Schwellenwert von 5 % nicht übersteigen; und
2. sichergestellt ist, dass die entsprechenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen;
e) den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden als Pfand, im Rahmen eines Pensionsgeschäftes oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung oder von diesen bereit gestellt werden; bei den Transaktionen muss es sich um kurzfristige Geschäfte handeln und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien dürfen nicht ausgeübt werden;
f) nach der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der EU-Kommission zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.
2) Ein Mitteilungspflichtiger ist von der Mitteilungspflicht entbunden, wenn diese nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 von seinem Mutterunternehmen oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen erfüllt wird.
3) Im Falle der Erteilung einer oder mehrerer Stimmrechtsvollmachten kann die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 in Form einer einzigen Mitteilung zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung erfüllt werden, sofern die Bevollmächtigung für eine einzelne Generalversammlung oder Gläubigerversammlung erfolgt und in der Mitteilung klargestellt wird, wie die Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Stimmrechte nicht mehr ausüben kann.
Art. 32 Inhalt und Form der Mitteilung
1) Die Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 und Art. 26 Abs. 1 an den Emittenten und die FMA müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb oder der Veräusserung;
b) gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über welche die Stimmrechte gehalten werden;
c) das Datum, an welchem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
d) den Namen des Aktionärs, auch wenn dieser nicht berechtigt ist Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Art. 26 auszuüben; sowie
e) die Namen der natürlichen und juristischen Personen, die berechtigt sind, die Stimmrechte für den Aktionär auszuüben.
2) Die Mitteilung nach Art. 29 Abs. 1 an den Emittenten und die FMA muss folgende Angaben enthalten:
a) den Namen des Emittenten der den Finanzinstrumenten zugrunde liegenden Aktien;
b) die unter Annahme der Ausübung der Erwerbsrechte und Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen resultierende Situation mit Bezug auf die Stimmrechte in Prozenten, basierend auf der letzten Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals des Emittenten;
c) gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über welche die Stimmrechte gehalten werden;
d) das Datum, an welchem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde;
e) bei Finanzinstrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, die Angabe des Zeitpunktes oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können;
f) den Fälligkeits- oder Verfallstermin des Finanzinstruments;
g) den Namen des Inhabers der Finanzinstrumente, auch wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Art. 26 auszuüben; sowie
h) gegebenenfalls die Namen der natürlichen und juristischen Personen, die berechtigt sind, die Stimmrechte für den Inhaber der Finanzinstrumente auszuüben.
3) Liegt die Mitteilungspflicht bei mehr als einer natürlichen Person, so kann eine einzige gemeinsame Mitteilung erfolgen. Allerdings kann die Erstattung einer einzigen gemeinsamen Mitteilung nicht als eine Entbindung der entsprechenden natürlichen Person von ihrer Verantwortung für diese Mitteilung angesehen werden.
4) Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 können entweder in deutscher Sprache oder in einer in Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erfolgen. Der Emittent ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung zu veranlassen oder zu veröffentlichen.
5) Die Regierung regelt das Nähere zur Form der Mitteilung, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von in allen Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformularen, mit Verordnung.
Art. 33 Zeitpunkt der Mitteilung
1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:
a) vom Erwerb oder der Veräusserung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er oder sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräusserung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird; oder
b) über ein Ereignis informiert wird, das die Aufteilung der Stimmrechte verändert hat.
2) Die Mitteilung ist in den in Art. 26 Abs. 1 Bst. c genannten Fällen eine kollektive Pflicht sämtlicher an der Vereinbarung beteiligten Personen, in den übrigen Fällen eine individuelle Pflicht jedes Mitteilungspflichtigen.
3) Mit Bezug auf Abs. 1 wird vermutet, dass die Mitteilungspflichtigen vom Erwerb, der Veräusserung oder der Möglichkeit zur Ausübung von Stimmrechten spätestens zwei Handelstage nach Abschluss des entsprechenden Geschäfts Kenntnis erlangen.
Art. 34 Informationspflicht des Emittenten
1) Der Emittent, der eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erhält, veröffentlicht alle darin enthaltenen Angaben spätestens innert drei Handelstagen nach deren Erhalt.
2) Hat der Emittent Kenntnis davon, dass ein Erwerber oder Veräusserer einer an ihm gehaltenen bedeutenden Beteiligung seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, so teilt er dies der FMA mit.
3) Der Emittent, der eine Mitteilung nach Abs. 2 erstattet, darf wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
Art. 35 Zuständige Behörde
1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie übt ihre Befugnisse unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus.
2) Aufgehoben
Art. 36 Befugnisse
1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt:
a) von den diesem Gesetz unterstellten Personen und ihren Revisionsstellen eine Übermittlung aller erforderlicher Informationen und Unterlagen sowie Kopien von diesen zu verlangen;
b) Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
c) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen dieses Gesetz verstossen, unterbunden werden;
d) Emittenten anzuweisen, vorgeschriebene Informationen zu veröffentlichen oder diese im Weigerungsfalle nach Anhörung des Emittenten selbst zu veröffentlichen;
e) den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn Tage auszusetzen;
f) den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten;
g) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen zu erlassen;
h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
i) das Ausüben der Stimmrechte bei schwerwiegenden Verstössen nach Art. 25, 26, 26a, 29 und 32 auszusetzen.
2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.
3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
4) Die FMA kann Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz gemäss Art. 51b öffentlich bekannt machen.
5) Aufgehoben
Art. 36a Verarbeitung personenbezogener Daten
Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.