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G vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

Liechtenstein · 954.1 · statute

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  4. Art. 4 Jahresfinanzbericht
  5. Art. 5 Halbjahresfinanzbericht
  6. Art. 6 Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
  7. Art. 7 Ausnahmen
  8. Art. 8 Gleichbehandlungsgebot
  9. Art. 9 Informationspflichten gegenüber Aktionären
  10. Art. 10 Informationspflichten gegenüber Inhabern von Schuldtiteln
  11. Art. 10a Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
  12. Art. 11 Änderung von Aktionärsrechten
  13. Art. 12 Änderung von anderen Rechten
  14. Art. 13 Änderung von Stimmrechtsverhältnissen
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen
  17. Art. 16 Benachrichtigungen
  18. Art. 17 Benachrichtigung über elektronische Hilfsmittel
  19. Art. 18 Veröffentlichung von Finanzberichten
  20. Art. 19 Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen
  21. Art. 19a Speichersystem der FMA
  22. Art. 20 Sprachregelung
  23. Art. 21 Emittenten ohne Handelszulassung im Herkunftsmitgliedstaat
  24. Art. 22 Delegation und Haftung
  25. Art. 23 Erleichterungen
  26. Art. 24 Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen
  27. Art. 25 Mitteilung von Erwerb oder Veräusserung bedeutender Beteiligungen
  28. Art. 26 Erwerb oder Veräusserung bedeutender Anteile an Stimmrechten
  29. Art. 26a Zusammenrechnung
  30. Art. 27 Ausnahmen von der Zusammenrechnung
  31. Art. 28 Rechtsverlust
  32. Art. 29 Mitteilung von Rechten aus anderen Finanzinstrumenten
  33. Art. 30 Erwerb oder Veräusserung eigener Aktien
  34. Art. 31 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  35. Art. 32 Inhalt und Form der Mitteilung
  36. Art. 33 Zeitpunkt der Mitteilung
  37. Art. 34 Informationspflicht des Emittenten
  38. Art. 35 Zuständige Behörde
  39. Art. 36 Befugnisse
  40. Art. 36a Verarbeitung personenbezogener Daten
  41. Art. 37 Amtsgeheimnis
  42. Art. 38 Aufsichtsabgaben und Gebühren
  43. Art. 39 Grundsatz
  44. Art. 40 Grundsatz
  45. Art. 41 Ablehnung der Zusammenarbeit
  46. Art. 42 Mitteilung von Verstössen
  47. Art. 43 Informationsaustausch
  48. Art. 44 Ermittlungen vor Ort
  49. Art. 45 Informationsaustausch mit Drittstaaten
  50. Art. 46 Kooperationsvereinbarungen
  51. Art. 47 Grundsatz
  52. Art. 48 Rechtsmittel
  53. Art. 49
  54. Art. 50 Verfahren
  55. Art. 51 Verwaltungsübertretungen
  56. Art. 51a Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
  57. Art. 51b Veröffentlichung von Strafentscheidungen
  58. Art. 52 Durchführungsverordnungen
  59. Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
  60. Art. 54 Übergangsbestimmungen
  61. Art. 55 Inkrafttreten

61 provisions

Art. 37 Amtsgeheimnis

1) Die bei der FMA Beschäftigten und die von der FMA beauftragten Personen haben die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, als Amtsgeheimnis zu wahren, auch wenn sie nicht mehr bei der FMA beschäftigt sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2) Eine Verletzung des Amtsgeheimnis nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn: a) Tatsachen aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht weitergegeben werden; b) Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 39 bis 46 an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten oder an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitergegeben werden; oder c) Tatsachen im Rahmen des Art. 36 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.

Art. 38 Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 39 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. 2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.

Art. 40 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und diesem Gesetz mit der ESMA zusammen und koordiniert ihre Massnahmen bei grenzübergreifenden Fällen. 2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann die FMA die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. 3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen unverzüglich Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen. 4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 sowie Kapitel IVa FMAG Anwendung.

Art. 41 Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA die ESMA und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen. 2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats und der ESMA nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn: a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte; b) aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder c) aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist. 3) Lehnt die FMA ein Ersuchen nach Art. 43 oder 44 aufgrund der Bestimmung des Abs. 2 ab, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar. Im Fall einer Ablehnung nach Abs. 2 Bst. b oder c sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil zu übermitteln.

Art. 42 Mitteilung von Verstössen

1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen Unregelmässigkeiten begangen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit. 2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA werden von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. 3) Erhält die FMA eine entsprechende Mitteilung von der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, so hat sie geeignete Massnahmen gegen den diesem Gesetz unterstellte Personen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die mitteilende Behörde über die getroffenen Massnahmen.

Art. 43 Informationsaustausch

1) Die FMA kann die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. 2) Die FMA hat vorbehaltlich Art. 41 den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen der Offenlegung benötigen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. 3) Die der FMA von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37. 4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. 4a) Die FMA tauscht nach Massgabe von Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA unverzüglich alle für die Aufgabenerfüllung aufgrund dieses Gesetzes und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen aus. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 44 Ermittlungen vor Ort

1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ferner kann sie darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. 2) Die FMA hat vorbehaltlich Art. 41 Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Abs. 1 zu entsprechen. 3) Die Ermittlungen unterliegen dabei vollumfänglich der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. 4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 45 Informationsaustausch mit Drittstaaten

1) Die FMA kann die zuständigen Behörden von Drittstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 2) Die FMA kann den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf deren Ersuchen Informationen übermitteln, wenn: a) die Informationen zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen der Offenlegung erforderlich sind; und b) die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde des Drittstaats einer Art. 37 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben. 3) Die FMA kann ein Ersuchen nach Abs. 2 ablehnen, wenn: a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtig werden könnte; b) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende natürliche oder juristische Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist; oder c) aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffende natürliche oder juristische Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichts ergangen ist. 4) Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. 5) Die der FMA von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37. 6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung. 7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung. 8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 46 Kooperationsvereinbarungen

Die FMA kann, innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, mit den zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen. Die FMA unterrichtet die ESMA über den Abschluss solcher Kooperationsvereinbarungen.

Art. 47 Grundsatz

Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.

Art. 48 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 49

Aufgehoben

Art. 50 Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.

Art. 51 Verwaltungsübertretungen

1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer: a) entgegen Art. 4 einen Jahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht; b) entgegen Art. 5 einen Halbjahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht; c) Aufgehoben d) Aufgehoben e) die Informationspflichten nach Art. 6, 9, 10, 10a oder 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt; f) vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 verbreitet; g) die Benachrichtigung nach Art. 16 oder 17 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht; h) die Benachrichtigung nach Art. 18 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt; i) die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt; k) Aufgehoben l) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt; m) Aufgehoben n) eine Veröffentlichung nach Art. 30 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt; o) eine Mitteilung nach Art. 34 Abs. 2 nicht vornimmt; p) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt. 2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer: a) eine inhaltlich unwahre Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c oder Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgibt; b) die Informationspflichten nach Art. 11 oder 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt; c) eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 26a Abs. 2 und 3 oder Art. 29 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. 3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt: a) bei juristischen Personen: 1. bis zu 12 000 000 Franken oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäss dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäss den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder 2. bis zu dem Zweifachen der aus dem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Ziff. 1 übersteigen; b) bei natürlichen Personen: 1. bis zu 2 400 000 Franken; oder 2. bis zu dem Zweifachen der aus dem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Ziff. 1 übersteigen. 4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie: a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten; b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben. 5) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen. 6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. 7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 51a Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 51 berücksichtigt die FMA: a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere: 1. dessen Schwere und Dauer; 2. die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar; 3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar; b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere: 1. den Grad an Verantwortung; 2. die Finanzkraft; 3. die Kooperationsbereitschaft; 4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr. 2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 51b Veröffentlichung von Strafentscheidungen

1) Die FMA hat alle Entscheidungen über die wegen eines Verstosses nach Art. 51 verhängten Strafen unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei zumindest anzuführen: a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und b) die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. 2) Die FMA kann die Veröffentlichung einer Entscheidung nach Abs. 1 in anonymisierter Form vornehmen, wenn die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten: a) für eine betroffene natürliche Person unverhältnismässig wäre; b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder c) den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt. 3) Werden gegen die nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Entscheidungen Rechtsmittel erhoben, so hat die FMA diese Information entweder bei der Veröffentlichung anzuführen oder aber die Veröffentlichung zu ändern, wenn das Rechtsmittel nach deren ursprünglichen Veröffentlichung erhoben wird.

Art. 52 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 30. Oktober 1996 über die Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen an einer börsennotierten Gesellschaft (Offenlegungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 21; b) Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 180.

Art. 54 Übergangsbestimmungen

1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren. 2) Natürliche und juristische Personen, die andere Finanzinstrumente nach Art. 29 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente zu informieren. 3) Emittenten haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Stimmrechtsanteile, die 5 % erreichen oder übersteigen, zu veröffentlichen. 4) Die Emittenten sind, mit Ausnahme der Pflichten nach Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3, bis zum 1. März 2009 von den Pflichten dieses Gesetzes befreit.

Art. 55 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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