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22 provisions
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt den elektronischen Verkehr, namentlich die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten.
2 Elektronische Steuererklärung natürliche Personen
Artikel 2
Allgemeines
1 Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung
elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.
2 Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine
Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2225 Kanton Uri
3 Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat bei der zuständigen Gemeinde oder dem Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern.
4 Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des
Wohnsitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in
der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons
einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die
Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.
Artikel 3
Steuerdeklarationslösung
1 Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR für das
Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.
Artikel 4
Authentifizierung
1 Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 2
Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene
Partnerinnen und Partner erhalten einen gemeinsamen Zugangscode.
2 Für den Zugang zu eTax.UR muss sich die steuerpflichtige Person authentifizieren (Zwei-Faktor-Authentifizierung).
Artikel 5
Erfassung der Steuererklärung
1 Die steuerpflichtige Person kann nach erfolgreicher Authentifizierung ihre
Steuererklärungsdaten in eTax.UR erfassen.
2 Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende
Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.
Artikel 6
Einreichung der Steuererklärung
1 Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat. Die vertragliche Vertretung unter Ehegatten wird bei der Bestätigung durch einen Ehegatten nach Artikel 181 StG angenommen.
2 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und
gespeichert.
Kanton Uri 3.2225
3 Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht.
4 Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte
Steuererklärung freigeschaltet und den zuständigen Steuerbehörden für die
Bearbeitung weitergeleitet.
Artikel 7
Korrektur der Steuererklärung
1 Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut
einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute
elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.
Artikel 8
Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 4 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem
sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der
steuerpflichtigen Person gesandt.
3 Elektronische Steuererklärung juristische Personen
Artikel 9
Allgemeines
1 Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung
elektronisch oder in Papierform einreichen wollen.
2 Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine
Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen.
3 Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat beim Amt für
Steuern das entsprechende Formular anzufordern.
3.2225 Kanton Uri
4 Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des
Sitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Sitz in der
Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Ein -
reichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.
Artikel 10
Steuerdeklarationslösung
1 Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR JP für
das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.
Artikel 11
Authentifizierung
1 Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 9
Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Dieser ist für die Authentifizierung sowie die elektronische Einreichung der Steuererklärung notwendig.
Artikel 12
Erfassung der Steuererklärung
1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR
JP erfassen.
2 Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende
Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.
Artikel 13
Einreichung der Steuererklärung
1 Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat.
2 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und
gespeichert.
3 Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht.
4 Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte
Steuererklärung freigeschaltet und dem Amt für Steuern für die Bearbeitung
weitergeleitet.
Artikel 14 Kanton Uri 3.2225
Korrektur der Steuererklärung
1 Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut
einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute
elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.
Artikel 15
Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 11 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten
über eTax.UR JP zu erfassen und elektronisch einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem
sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der
steuerpflichtigen Person gesandt.
4 Elektronische Steuerakten
Artikel 16
Grundsatz
1 Das Amt für Steuern betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein elektronisches Archivsystem.
2 Für jede natürliche und juristische Person wird pro Steuerjahr ein Steuerdossier geführt. Darin werden alle mit eTax.UR und eTax.UR JP erfassten
und übermittelten Steuererklärungen mit den Beilagen automatisiert im elektronischen Archivsystem gespeichert.
3 Für Grundstücke im Kanton Uri wird ein separates Objektdossier geführt.
Dieses beinhaltet grundstückbezogene Unterlagen und Korrespondenzen im
Bereich der Grundstückschätzungen.
4 Alle nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen, Beilagen und Korrespondenzen werden zentral durch das Amt für Steuern gescannt und im
elektronischen Archivsystem abgelegt.
5 Die elektronischen Steuer- und Objektdossiers beinhalten neben den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen auch Korrespondenzen und weitere einschätzungsrelevante Dokumente wie die Verfügungen, die Steuerrechnungen, die Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sowie die
Dauerakten.
3.2225 Kanton Uri
6 Zu den Dauerakten zählen Unterlagen und Dokumente, die für mehrere
Steuerperioden relevant sind, namentlich Vereinbarungen, Schätzungsverfügungen, WEF-Vorbezüge, Entscheide aus Rechtsmittelverfahren und
Ersatzbeschaffungen.
Artikel 17
Anforderungen
1 Das Amt für Steuern trifft die erforderlichen Massnahmen, damit:
a) der Scanprozess dokumentiert und die Qualität des Scanprodukts
durch angemessene Kontrollen sichergestellt sind (Nachvollziehbarkeit)
b) alle Unterlagen nach Artikel 16 in das elektronische Archivsystem
übertragen werden (Vollständigkeit)
c) die elektronisch gespeicherten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können (Integrität)
d) die Les- und Druckbarkeit der elektronischen Steuerakten bis zum
Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist (Lesbarkeit)
e) der Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Steuerakten den zuständigen Stellen ermöglicht wird (Verfügbarkeit)
f) das Steuergeheimnis nach Artikel 177 StG gewährleistet und das Informationssystem vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt
ist (Vertraulichkeit) und
g) nachvollzogen werden kann, welche Personen Zugriff auf das elektronische Archiv haben (Berechtigungskonzept)
Artikel 18
Vernichtung von Papierakten
1 Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die im elektronischen Archivsystem erfasst worden sind, werden anschliessend vernichtet.
Artikel 19
Dauer der elektronischen Aufbewahrung
1 Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der
Steuerperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren.
2 Die Dauerakten werden so lange aufbewahrt, wie sie benötigt werden.
Artikel 20
Archivierung und Löschung
1 Werden die Steuerakten nicht mehr ständig benötigt, sind sie vor der Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.
Kanton Uri 3.2225
5 Schlussbestimmungen
Artikel 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 30. November 2021 über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher Personen wird aufgehoben.
Artikel 22
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
3.2225 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 13.12.2024
Kanton Uri 3.2225
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 03.12.2024 01.01.2025 Erstfassung AB 13.12.2024