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Reglement über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten

Uri · 3.2225 · regulation

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Contents: 22 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14 Kanton Uri 3.2225
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22

22 provisions

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt den elektronischen Verkehr, namentlich die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten. 2 Elektronische Steuererklärung natürliche Personen

Artikel 2

Allgemeines 1 Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen wollen. 2 Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2225 Kanton Uri 3 Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat bei der zuständigen Gemeinde oder dem Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern. 4 Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Einreichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 3

Steuerdeklarationslösung 1 Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR für das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.

Artikel 4

Authentifizierung 1 Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner erhalten einen gemeinsamen Zugangscode. 2 Für den Zugang zu eTax.UR muss sich die steuerpflichtige Person authentifizieren (Zwei-Faktor-Authentifizierung).

Artikel 5

Erfassung der Steuererklärung 1 Die steuerpflichtige Person kann nach erfolgreicher Authentifizierung ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR erfassen. 2 Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.

Artikel 6

Einreichung der Steuererklärung 1 Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat. Die vertragliche Vertretung unter Ehegatten wird bei der Bestätigung durch einen Ehegatten nach Artikel 181 StG angenommen. 2 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert. Kanton Uri 3.2225 3 Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht. 4 Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und den zuständigen Steuerbehörden für die Bearbeitung weitergeleitet.

Artikel 7

Korrektur der Steuererklärung 1 Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.

Artikel 8

Vertretung 1 Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 4 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR zu erfassen und elektronisch einzureichen. 2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt. 3 Elektronische Steuererklärung juristische Personen

Artikel 9

Allgemeines 1 Die steuerpflichtigen Personen haben die Wahl, ob sie die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreichen wollen. 2 Das Amt für Steuern versendet den steuerpflichtigen Personen jeweils eine Mitteilung zusammen mit den Zugangsdaten für die elektronische Steuererklärung und der Aufforderung, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. 3 Wer die Steuererklärung in Papierform einreichen will, hat beim Amt für Steuern das entsprechende Formular anzufordern. 3.2225 Kanton Uri 4 Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons einreichen. Personen ohne steuerrechtlichen Sitz in der Schweiz können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. Die Ein - reichung kann ebenfalls in elektronischer Form erfolgen.

Artikel 10

Steuerdeklarationslösung 1 Auf der Website des Kantons wird die Deklarationslösung eTax.UR JP für das Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung bereitgestellt.

Artikel 11

Authentifizierung 1 Die steuerpflichtigen Personen erhalten mit der Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 2 einen persönlichen Zugangscode. Dieser ist für die Authentifizierung sowie die elektronische Einreichung der Steuererklärung notwendig.

Artikel 12

Erfassung der Steuererklärung 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärungsdaten in eTax.UR JP erfassen. 2 Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung können fehlende Daten jederzeit ergänzt und bereits erfasste Daten wieder geändert oder gelöscht werden.

Artikel 13

Einreichung der Steuererklärung 1 Die steuerpflichtige Person bestätigt vor der Einreichung der Steuererklärung elektronisch, dass sie diese wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt hat. 2 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen. Die Steuerdaten werden verschlüsselt übermittelt und gespeichert. 3 Die Steuererklärung gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als elektronisch eingereicht. 4 Nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden wird die elektronisch übermittelte Steuererklärung freigeschaltet und dem Amt für Steuern für die Bearbeitung weitergeleitet.

Artikel 14 Kanton Uri 3.2225

Korrektur der Steuererklärung 1 Die steuerpflichtige Person kann innert 72 Stunden nach der ersten Übermittlung die elektronisch eingereichte Steuererklärung korrigieren und erneut einreichen. Nach Ablauf von 72 Stunden ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt können Änderungen nur noch postalisch dem Amt für Steuern übermittelt werden.

Artikel 15

Vertretung 1 Die steuerpflichtige Person kann eine Drittperson durch Übergabe des Zugangscodes gemäss Artikel 11 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über eTax.UR JP zu erfassen und elektronisch einzureichen. 2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom Amt für Steuern einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt. 4 Elektronische Steuerakten

Artikel 16

Grundsatz 1 Das Amt für Steuern betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein elektronisches Archivsystem. 2 Für jede natürliche und juristische Person wird pro Steuerjahr ein Steuerdossier geführt. Darin werden alle mit eTax.UR und eTax.UR JP erfassten und übermittelten Steuererklärungen mit den Beilagen automatisiert im elektronischen Archivsystem gespeichert. 3 Für Grundstücke im Kanton Uri wird ein separates Objektdossier geführt. Dieses beinhaltet grundstückbezogene Unterlagen und Korrespondenzen im Bereich der Grundstückschätzungen. 4 Alle nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen, Beilagen und Korrespondenzen werden zentral durch das Amt für Steuern gescannt und im elektronischen Archivsystem abgelegt. 5 Die elektronischen Steuer- und Objektdossiers beinhalten neben den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen auch Korrespondenzen und weitere einschätzungsrelevante Dokumente wie die Verfügungen, die Steuerrechnungen, die Akten eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens sowie die Dauerakten. 3.2225 Kanton Uri 6 Zu den Dauerakten zählen Unterlagen und Dokumente, die für mehrere Steuerperioden relevant sind, namentlich Vereinbarungen, Schätzungsverfügungen, WEF-Vorbezüge, Entscheide aus Rechtsmittelverfahren und Ersatzbeschaffungen.

Artikel 17

Anforderungen 1 Das Amt für Steuern trifft die erforderlichen Massnahmen, damit: a) der Scanprozess dokumentiert und die Qualität des Scanprodukts durch angemessene Kontrollen sichergestellt sind (Nachvollziehbarkeit) b) alle Unterlagen nach Artikel 16 in das elektronische Archivsystem übertragen werden (Vollständigkeit) c) die elektronisch gespeicherten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können (Integrität) d) die Les- und Druckbarkeit der elektronischen Steuerakten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist (Lesbarkeit) e) der Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Steuerakten den zuständigen Stellen ermöglicht wird (Verfügbarkeit) f) das Steuergeheimnis nach Artikel 177 StG gewährleistet und das Informationssystem vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist (Vertraulichkeit) und g) nachvollzogen werden kann, welche Personen Zugriff auf das elektronische Archiv haben (Berechtigungskonzept)

Artikel 18

Vernichtung von Papierakten 1 Steuererklärungen und weitere Steuerakten in Papierform, die im elektronischen Archivsystem erfasst worden sind, werden anschliessend vernichtet.

Artikel 19

Dauer der elektronischen Aufbewahrung 1 Die Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode im elektronischen Archivsystem aufzubewahren. 2 Die Dauerakten werden so lange aufbewahrt, wie sie benötigt werden.

Artikel 20

Archivierung und Löschung 1 Werden die Steuerakten nicht mehr ständig benötigt, sind sie vor der Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Kanton Uri 3.2225 5 Schlussbestimmungen

Artikel 21

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 30. November 2021 über die elektronische Einreichung der Steuererklärung und die elektronische Aufbewahrung und Archivierung von Steuerakten natürlicher Personen wird aufgehoben.

Artikel 22

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 3.2225 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 03.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 13.12.2024 Kanton Uri 3.2225 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 03.12.2024 01.01.2025 Erstfassung AB 13.12.2024

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