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7 provisions
Art. 1 Seite 2/4
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung zur
Beherbergung von Personen in der Stadt Luzern.
2 Es bezweckt die Rückführung und den Erhalt von Wohnraum für die
Wohnbevölkerung.
3 Das Reglement findet in der Tourismuszone und der Landwirtschaftszone
keine Anwendung.
Propose a changeArt. 2
Kurzzeitige Vermietung
1 Die kurzzeitige Vermietung von Räumlichkeiten für mehr als 90 Nächte
pro Kalenderjahr ist verboten.
2 Räumlichkeiten dürfen uneingeschränkt kurzzeitig vermietet werden,
wenn damit nachweislich kein Wohnraum verdrängt wird und eine
Bestätigung nach Art. 3 Abs. 4 vorliegt.
3 Unter kurzzeitiger Vermietung wird die entgeltliche Beherbergung von
Personen verstanden, sofern diese:
a. keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Stadt Luzern haben;
b. keine Absicht auf einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Stadt Luzern
kundtun;
c. keinen Diplomatenstatus haben;
d. nicht in sozialen Einrichtungen wie Asylzentren oder Heil- und
Pflegeanstalten beherbergt werden;
e. nicht als Militärpersonen oder Angehörige der Feuerwehr und des
Zivilschutzes aus dienstlichen Gründen beherbergt werden;
f. nicht als Angestellte durch ihr Unternehmen in einer Personalwohnung
untergebracht werden;
g. nicht in Räumlichkeiten beherbergt werden, die von mindestens einer
Person genutzt werden, die dort ihren Hauptwohnsitz hat und die mit
der Beherbergung keine missbräuchliche Rendite erzielt.
Propose a changeArt. 3
Anmeldung
1 Die Absicht der kurzzeitigen Vermietung muss bei der Vollzugsbehörde
angemeldet werden.
2 Räumlichkeiten erhalten nach der Anmeldung eine Identifikationsnummer,
die beim Anbieten und Bewerben der Unterkunft gut sichtbar anzugeben
ist.
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3 Die Identifikationsnummern sind den Räumlichkeiten fest zugeteilt; neue
Nutzungsberechtigte haben der Vollzugsbehörde den Rechtsübergang an
der Räumlichkeit unverzüglich mitzuteilen.
4 Räumlichkeiten erhalten eine Bestätigung zur uneingeschränkten
Kurzzeitvermietung, sofern glaubhaft dargelegt werden kann, dass
a. die Räumlichkeiten seit 2010 nicht als Wohnraum genutzt wurden; oder
b. für die Erstellung der Räumlichkeiten seit 2010 kein Wohnraum
verdrängt oder vernichtet wurde.
Propose a changeArt. 4
Vollzug
1 Die Vollzugsbehörde ist berechtigt, alle für die Vollzugs- und
Kontrolltätigkeit benötigten Daten bei den betroffenen Personen und
weiteren Stellen einzufordern.
2 Sie kann ein Register zur Nutzungsart von Räumlichkeiten führen.
Propose a changeArt. 5
Strafbestimmung
Wer gegen Art. 2 Abs. 1–2 sowie Art. 3 Abs. 1–3 dieses Reglements
vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft.
Propose a changeArt. 6
Übergangsbestimmungen
1 Für Räumlichkeiten, die im Kalenderjahr 2023 rechtmässig bereits für
mehr als 90 Nächte kurzzeitig vermietet wurden, gilt ab Annahme der
Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» eine Übergangsfrist von fünf Jahren.
2 Wer diese Übergangsfrist nutzen will, hat sich innert dreier Monate seit
Inkrafttreten des Reglements bei der zuständigen Behörde zu melden und
schriftlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt
sind.
3 Wer den Nachweis nach Abs. 2 nicht oder nach Fristablauf erbringt, fällt
nicht unter die Übergangsfrist.
Propose a changeArt. 7 Seite 4/4
Inkrafttreten
1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten des Reglements. Es unterliegt
dem fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
Luzern, 13. Juni 2024
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Gut
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Die Referendumsfrist ist am 21. August 2024 unbenützt abgelaufen. Der Stadtrat hat das
Reglement per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. September 2024.
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