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Reglement über die Kurzzeitvermietung

Luzern (city) · 7.9.1.1.1 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Seite 4/4

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7 provisions

Art. 1 Seite 2/4

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung zur Beherbergung von Personen in der Stadt Luzern. 2 Es bezweckt die Rückführung und den Erhalt von Wohnraum für die Wohnbevölkerung. 3 Das Reglement findet in der Tourismuszone und der Landwirtschaftszone keine Anwendung.

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Art. 2

Kurzzeitige Vermietung 1 Die kurzzeitige Vermietung von Räumlichkeiten für mehr als 90 Nächte pro Kalenderjahr ist verboten. 2 Räumlichkeiten dürfen uneingeschränkt kurzzeitig vermietet werden, wenn damit nachweislich kein Wohnraum verdrängt wird und eine Bestätigung nach Art. 3 Abs. 4 vorliegt. 3 Unter kurzzeitiger Vermietung wird die entgeltliche Beherbergung von Personen verstanden, sofern diese: a. keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Stadt Luzern haben; b. keine Absicht auf einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Stadt Luzern kundtun; c. keinen Diplomatenstatus haben; d. nicht in sozialen Einrichtungen wie Asylzentren oder Heil- und Pflegeanstalten beherbergt werden; e. nicht als Militärpersonen oder Angehörige der Feuerwehr und des Zivilschutzes aus dienstlichen Gründen beherbergt werden; f. nicht als Angestellte durch ihr Unternehmen in einer Personalwohnung untergebracht werden; g. nicht in Räumlichkeiten beherbergt werden, die von mindestens einer Person genutzt werden, die dort ihren Hauptwohnsitz hat und die mit der Beherbergung keine missbräuchliche Rendite erzielt.

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Art. 3

Anmeldung 1 Die Absicht der kurzzeitigen Vermietung muss bei der Vollzugsbehörde angemeldet werden. 2 Räumlichkeiten erhalten nach der Anmeldung eine Identifikationsnummer, die beim Anbieten und Bewerben der Unterkunft gut sichtbar anzugeben ist. Seite 3/4 3 Die Identifikationsnummern sind den Räumlichkeiten fest zugeteilt; neue Nutzungsberechtigte haben der Vollzugsbehörde den Rechtsübergang an der Räumlichkeit unverzüglich mitzuteilen. 4 Räumlichkeiten erhalten eine Bestätigung zur uneingeschränkten Kurzzeitvermietung, sofern glaubhaft dargelegt werden kann, dass a. die Räumlichkeiten seit 2010 nicht als Wohnraum genutzt wurden; oder b. für die Erstellung der Räumlichkeiten seit 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde.

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Art. 4

Vollzug 1 Die Vollzugsbehörde ist berechtigt, alle für die Vollzugs- und Kontrolltätigkeit benötigten Daten bei den betroffenen Personen und weiteren Stellen einzufordern. 2 Sie kann ein Register zur Nutzungsart von Räumlichkeiten führen.

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Art. 5

Strafbestimmung Wer gegen Art. 2 Abs. 1–2 sowie Art. 3 Abs. 1–3 dieses Reglements vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft.

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Art. 6

Übergangsbestimmungen 1 Für Räumlichkeiten, die im Kalenderjahr 2023 rechtmässig bereits für mehr als 90 Nächte kurzzeitig vermietet wurden, gilt ab Annahme der Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» eine Übergangsfrist von fünf Jahren. 2 Wer diese Übergangsfrist nutzen will, hat sich innert dreier Monate seit Inkrafttreten des Reglements bei der zuständigen Behörde zu melden und schriftlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. 3 Wer den Nachweis nach Abs. 2 nicht oder nach Fristablauf erbringt, fällt nicht unter die Übergangsfrist.

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Art. 7 Seite 4/4

Inkrafttreten 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten des Reglements. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 13. Juni 2024 Namens des Grossen Stadtrates Jules Gut Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 2 Die Referendumsfrist ist am 21. August 2024 unbenützt abgelaufen. Der Stadtrat hat das Reglement per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. September 2024.

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