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Kantonale Weinverordnung

Appenzell Ausserrhoden · 920.16 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck (1.)
  2. Art. 2 II. Rebpflanzungen (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) (3.)
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Systematische Weinlesekontrolle (4.)

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14 provisions

Art. 1 I. Zweck (1.)

1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft.

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Art. 2 II. Rebpflanzungen (2.)

Neuanpflanzung 1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neuanpflanzung für die Weinerzeugung enthält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein; b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten. 1) SR 910.1 2) Weinverordnung (SR 916.140) 3) bGS 920.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1247 / 2013, S. 203 1 920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Vor Erteilung der Bewilligung wird die Fachstelle für Natur und Landschaft angehört. * 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind meldepflichtig. 4 Neuanpflanzungen bis 400 m2 für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.4)

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Art. 3

Erneuerung von Rebflächen 1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahres an das Landwirtschaftsamt. 2 Die Meldung enthält folgende Angaben: a) Weinbaugemeinde; b) Parzellen-Nummer; c) Rebfläche; d) Rebsorten; e) Pflanzjahr.

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Art. 4

Rebbaukataster 1 Die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein wird im Rebbaukataster nicht erfasst.

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Art. 5 III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) (3.)

Grundsatz 1 Wein trägt die Bezeichnung "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Ausserrhoden" oder "AOC Appenzell Ausserrhoden", wenn die Voraussetzungen für AOC-Wein nach Art. 6 bis 11 erfüllt sind. 4) Vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein

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Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16

Abgrenzung des geografischen Gebiets 1 AOC-Wein besteht unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 3 Bst. a der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke5) zu mindestens 90 Prozent aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden stammen.

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Art. 7

Zugelassene Rebsorten 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

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Art. 8

Zugelassene Anbaumethoden 1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt: a) Stickelbau; b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung); c) Drahtbau in Querterrassenanlagen. 2 Der Regierungsrat kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

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Art. 9

Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag 1 Der Regierungsrat bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

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Art. 10

Zulässiges Verfahren der Weinherstellung 1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt.

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Art. 11

Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins 1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung. 2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure. 5) SR 817.022.110 920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst: a) Aussehen; b) Geruch; c) Geschmack; d) Gesamteindruck. 4 Der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und 3 durch. Er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen. 5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung. 6 Der Kantonschemiker orientiert Produzentinnen und Produzenten sowie das Landwirtschaftsamt über das Resultat der Prüfung. 7 Der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

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Art. 12

Geografische Zusatzbezeichnung 1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen: a) Der Name der Gemeinde, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Gemeinde stammt; b) der Name des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus dem entsprechenden Ortsteil stammt; c) der Name der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90 Prozent aus der entsprechenden Lage stammt.

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Art. 13

Weinspezifische Begriffe 1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein. In Ergänzung dazu legt der Regierungsrat die im Kanton ergänzend geltenden weinspezifischen Begriffe fest. Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16

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Art. 14 IV. Systematische Weinlesekontrolle (4.)

1 Es findet eine systematische Weinlesekontrolle statt. 2 Das Landwirtschaftsamt kann die systematische Weinlesekontrolle und die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen. 920.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 27.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.16 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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