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Reglement über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri

Uri · 10.2416 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5 c) der mündlichen Präsentation
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 10.2416
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21

21 provisions

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Maturaarbeit als Voraussetzung für die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri.

Artikel 2

Grundsatz 1 Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu den Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren. 2 Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, bis zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.

Artikel 3

Ziel der Maturaarbeit 1 Die Maturaarbeit soll die Schülerinnen und Schüler unterstützen, das Erstellen selbstständiger Arbeiten zu erlernen und sich darin zu verbessern.

Artikel 4

Aufbau der Maturaarbeit 1 Die Maturaarbeit besteht aus den folgenden drei Teilen: a) der schriftlichen Arbeit * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2416 Kanton Uri b) dem Arbeitsprozess und

Artikel 5 c) der mündlichen Präsentation

Inhalt 1 Die Schülerinnen und Schüler: a) stellen sich eine angemessene Aufgabe, definieren die Ziele der Arbeit und wählen ein sinnvolles methodisches Vorgehen b) arbeiten über einen längeren Zeitraum selbstständig, teilen die zur Verfügung stehende Zeit ein und nutzen sie zielgerecht c) setzen sich mit dem eigenen Vorgehen und der eigenen Arbeit kritisch auseinander d) halten die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fest und kommentieren die Arbeitsprozesse e) präsentieren und erläutern die Arbeit sachkundig 2 Die Maturaarbeit ist ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen und ohne Beizug zusätzlicher Personen zu erstellen.

Artikel 6

Umfang und Form 1 Die schriftliche Arbeit umfasst zwischen 3'500 und 7'000 Wörter. 2 Die Arbeitsergebnisse und -prozesse sind in schriftlicher Form festzuhalten. 2 Organisation

Artikel 7

Schulleitung 1 Die Schulleitung organisiert die Maturaarbeit. 2 Sie: a) legt insbesondere den Zeitplan mit den Terminen für die Vorbereitung und Durchführung der Maturaarbeit fest b) genehmigt das Thema der Maturaarbeit c) weist die Begleitperson sowie die Korreferentin bzw. den Korreferenten der Schülerin oder dem Schüler zu d) bewilligt Ausnahmen und e) erlässt die erforderlichen Weisungen

Artikel 8 Kanton Uri 10.2416

Koordinationsgruppe Maturaarbeit 1 Die Schulleitung ernennt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Maturaarbeit für jeweils zwei Jahre eine Koordinationsgruppe Maturaarbeit. 2 Die Koordinationsgruppe Maturaarbeit besteht aus einem Mitglied der Schulleitung und zwei bis vier Lehrpersonen. 3 Ablauf

Artikel 9

Thema der Maturaarbeit und Begleitperson 1 Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Maturaarbeit und schlagen dieses der Schulleitung vor. Das Thema der Maturaarbeit muss sich an einem Maturafach orientieren. 2 Sie können die betreuende Lehrperson beantragen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson.

Artikel 10

Betreuung 1 Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Maturaarbeit von Lehrpersonen begleitet, die an der Kantonalen Mittelschule unterrichten. In der Regel übernimmt eine einzelne Lehrperson die Betreuung. 2 Die Lehrpersonen bewerten die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation.

Artikel 11

Bewertungsvertrag 1 Die Schülerinnen und Schüler schliessen mit der Begleitperson einen Bewertungsvertrag ab. 2 Der Bewertungsvertrag hält die Beurteilungskriterien und die im Rahmen dieses Reglements vereinbarte Gewichtung der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation fest.

Artikel 12

Eigenständigkeitserklärung 1 Die Schülerin oder der Schüler gibt eine schriftliche Bestätigung mit Unterschrift ab, dass die Arbeit selbstständig erstellt wurde und alle Quellen angegeben wurden. 10.2416 Kanton Uri 2 Die Eigenständigkeitserklärung ist als eigener Teil am Schluss der Maturaarbeit zu integrieren.

Artikel 13

Abgabetermin 1 Die schriftliche Arbeit ist am zweiten Tag nach den Herbstferien der 6. Gymnasialklasse der Schulleitung abzugeben.

Artikel 14

Präsentation 1 Die Präsentation der Maturaarbeit dauert 20 Minuten, bei Partnerarbeiten 30 Minuten. 4 Beurteilung

Artikel 15

Benotung 1 Die drei Teile der Maturaarbeit werden je einzeln in Viertelnoten benotet. 2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Note der schriftlichen Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation. Die Benotung erfolgt in halben oder in ganzen Noten.

Artikel 16

Vorgehen 1 Die Begleitperson benotet die schriftliche Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation. Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden zusätzlich durch eine Korreferentin oder einen Korreferenten beurteilt. 2 Die Begleitperson und die Korreferentin bzw. der Korreferent legen die Note fest. Bei Meinungsverschiedenheiten der Benotung der schriftlichen Arbeit oder der Präsentation gilt das arithmetische Mittel. 3 Weicht die Benotung der schriftlichen Arbeit mehr als eine Note ab, holt die Schulleitung eine Drittmeinung ein. Massgebend ist in diesem Fall das arithmetische Mittel der drei Bewertungen.

Artikel 17

Gewichtung 1 Die Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation hat sich in folgenden Bandbreiten zu bewegen: Kanton Uri 10.2416 Teilleistung Gewichtung Arbeitsprozess 10–20 Prozent Schriftliche Arbeit 60–80 Prozent Präsentation 10–20 Prozent 2 Partnerarbeiten werden grundsätzlich mit einer Note qualifiziert, es sei denn, im Beurteilungsvertrag werde eine individuelle Beurteilung vereinbart. Die Präsentation muss individuell bewertet werden. 5 Disziplinarische Sanktionen und Rechtsschutz

Artikel 18

1 Die disziplinarischen Sanktionen bei Unregelmässigkeiten und der Rechtsschutz richten sich nach den Bestimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (RB 10.2414). 6 Schlussbestimmungen

Artikel 19

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 22. Juni 2009 über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri wird aufgehoben.

Artikel 20

Übergangsbestimmung 1 Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfung vor dem Schuljahr 2019/20 ablegen, gilt das bisherige Recht.

Artikel 21

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2018 in Kraft. 10.2416 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 18.05.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung AB 25.05.2018 Kanton Uri 10.2416 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 18.05.2018 01.08.2018 Erstfassung AB 25.05.2018

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