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Kantonale Umweltverordnung

Uri · 40.7015 · decree

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Contents: 31 provisions
  1. Artikel 2
  2. Artikel 3
  3. Artikel 4 Kanton Uri 40.7015
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12
  12. Artikel 14
  13. Artikel 15
  14. Artikel 16
  15. Artikel 17
  16. Artikel 18
  17. Artikel 19
  18. Artikel 20
  19. Artikel 21
  20. Artikel 22
  21. Artikel 23
  22. Artikel 24
  23. Artikel 25
  24. Artikel 26
  25. Artikel 27
  26. Artikel 28
  27. Artikel 29
  28. Artikel 30
  29. Artikel 31
  30. Artikel 32
  31. Artikel 33

31 provisions

Artikel 2

Generalversammlung: Befugnisse 1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen. 2 Darüber hinaus: a) wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats b) wählt sie die Revisionsstelle c) genehmigt sie das jährliche Budget d) beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen e) erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren f) entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseranlagen 3 Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen Umweltgesetz.

Artikel 3

Generalversammlung: Einberufung 1 Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen. 2 Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 4 Kanton Uri 40.7015

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind. 2 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Artikel 5

Geschäftsleitung 1 Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen. 2 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.

Artikel 6

Revisionsstelle 1 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).

Artikel 7

Bekanntmachungen 1 Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht. 1.3 Betrieb der «Abwasser Uri»

Artikel 8

Betrieb 1 Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»: a) im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung die Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen b) die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere folgende Sachbereiche: 1. Betrieb 2. Unterhalt 3. Finanzplanung und Budgetierung 4. Gebühreninkasso 40.7015 Kanton Uri 5. Unterhalts- und Erneuerungsplanung 6. Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale Entwässerungsplanung 7. Ausbauplanung und -projektierung 8. Bau- und Projektmanagement

Artikel 9

Reglemente 1 Rechtserlasse der «Abwasser Uri» sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

Artikel 10

Personal 1 Die «Abwasser Uri» regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht. 2 Sie übernimmt, soweit möglich und zweckmässig, per 1. Januar 2010 das Personal der Gemeinden, das im Bereich der Abwasserentsorgung tätig ist. 3 Die «Abwasser Uri» gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz. 1.4 Gebühren

Artikel 11

Gebührenobjekt 1 Die «Abwasser Uri» erhebt folgende Gebühren: a) eine einmalige Anschlussgebühr b) eine jährliche Benutzungsgebühr, die sich in eine feste Grundgebühr und eine variable Verbrauchsgebühr gliedert 2 Die Anschlussgebühr ist für den Anschluss an die Abwasseranlage der «Abwasser Uri» geschuldet, die Benutzungsgebühr für den Betrieb.

Artikel 12

Gebührensubjekt 1 Schuldnerin und Schuldner der Gebühren sind: a) für die einmalige Anschlussgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Anschlusses b) für die jährliche Benutzungsgebühr die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Kanton Uri 40.7015 Artikel 13 *Bemessungsgrundlagen 1 Die Anschlussgebühr und die feste Grundgebühr bemessen sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts. 2 Die variable Verbrauchsgebühr (Mengengebühr) bemisst sich nach der abgegebenen Abwassermenge und der Qualität des abgegebenen Abwassers.

Artikel 14

Gebührenhöhe 1 Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind. 2 Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche Anschluss- und Benutzungsgebühren fest. 2 Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)» 2.1 Verteilung der Aktien

Artikel 15

1 Die auf den Namen lautenden Aktien sind wie folgt auf die Gemeinden verteilt: Gemeinde Anteil Einwohner Anteil Total Altdorf 24.6% 24.6% Andermatt 3.7% 3.7% Attinghausen 4.4% 4.4% Bauen 0.6% 0.6% Bürglen 11.3% 11.3% Erstfeld 10.8% 10.8% Flüelen 5.2% 5.2% Göschenen 1.3% 1.3% Gurtnellen 1.8% 1.8% Hospental 0.6% 0.6% Isenthal 1.6% 1.6% Realp 0.5% 0.5% 40.7015 Kanton Uri Gemeinde Anteil Einwohner Anteil Total Schattdorf 13.7% 13.7% Seedorf 4.5% 4.5% Seelisberg 1.8% 1.8% Silenen 6.4% 6.4% Sisikon 1.1% 1.1% Spiringen 2.7% 2.7% Unterschächen 2.1% 2.1% Wassen 1.3% 1.3% Total 100.0% 100.0% 2.2 Organe und Verfahren

Artikel 16

Generalversammlung: Befugnisse 1 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen. 2 Darüber hinaus: a) wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats b) wählt sie die Revisionsstelle c) genehmigt sie das jährliche Budget d) beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen e) erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren f) entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen 3 Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen Umweltgesetz.

Artikel 17

Generalversammlung: Einberufung 1 Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen. Kanton Uri 40.7015 2 Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.

Artikel 18

Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind. 2 Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

Artikel 19

Geschäftsleitung 1 Der Verwaltungsrat kann mit einem Organisationsreglement die Geschäftsführung einer Geschäftsleitung übertragen. 2 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung und die Geschäftsleitung. Es umschreibt deren Aufgaben.

Artikel 20

Revisionsstelle 1 Die Aufgaben der Revisionsstelle bestimmen sich nach Artikel 728 ff. des Obligationenrechts (SR 220).

Artikel 21

Bekanntmachungen 1 Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht. 2.3 Der Betrieb der ZAKU

Artikel 22

Betrieb 1 Nach der Gründung hat die ZAKU: a) die Übernahme der Aufgaben mit der Gemeinde Seelisberg festzulegen b) die Geschäftsprozesse zu überprüfen und allenfalls anzupassen 40.7015 Kanton Uri

Artikel 23

Reglemente 1 Rechtserlasse der ZAKU sind als Reglemente zu erlassen, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.

Artikel 24

Personal 1 Die ZAKU regelt die Beziehungen zu ihren Organen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Zivilrecht. 2 Sie gewährt ihrem Personal nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) beruflichen Vorsorgeschutz. 2.4 Gebühren

Artikel 25

Grundsatz 1 Die ZAKU erhebt eine variable Benutzungsgebühr. Sie kann zudem eine feste Grundgebühr erheben.

Artikel 26

Gebührensubjekt 1 Gebührenpflichtig sind die Benutzerinnen und Benutzer der Leistungen der ZAKU.

Artikel 27

Gebührenobjekt 1 Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der Zahl der Arbeitsplätze. 2 Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfallmenge oder deren Gewicht.

Artikel 28

Gebührenhöhe 1 Die Höhe der Abfallgebühr richtet sich nach den gesamten Aufwendungen der ZAKU für die Abfallentsorgung. 2 Sie ist im gesamten Entsorgungsgebiet gleich hoch. Kanton Uri 40.7015 3 Schlussbestimmungen

Artikel 29

Obligationenrecht 1 Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220) über die Aktiengesellschaft.

Artikel 30

Streitentscheidung 1 Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.

Artikel 31

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 21. September 1983 über den Gewässerschutz wird aufgehoben.

Artikel 32

Änderung bisherigen Rechts1)

Artikel 33

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung gilt nur, wenn das Kantonale Umweltgesetz in der Volksabstimmung angenommen wird2). Sie tritt zusammen mit diesem Gesetz in Kraft3). 1) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 2) Angenommen in der VA vom 11. März 2007. 3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2007 (AB vom 22. Juni 2007). 40.7015 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 15.11.2006 01.06.2007 Erlass Erstfassung AB 01.12.2006 04.04.2007 01.06.2007 Artikel 1 totalrevidiert AB 13.04.2007 21.10.2009 01.01.2009 Artikel 13 totalrevidiert AB 30.10.2009 Kanton Uri 40.7015 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 15.11.2006 01.06.2007 Erstfassung AB 01.12.2006 Artikel 1 04.04.2007 01.06.2007 totalrevidiert AB 13.04.2007 Artikel 13 21.10.2009 01.01.2009 totalrevidiert AB 30.10.2009

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