Law

Gesetz über den Lotterie- und Sportfonds

Thurgau · 935.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7475bf2f4f50025fc71b4bbc4d51d5823e93891f3de7be631d35869ca07159db

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Sportfonds
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 LSG 935.1
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS)1) die Ermächtigung für die gemeinsame Durchführung von Geldspielen mit anderen Kantonen und die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

§ 2

Interkantonale Vereinbarung 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen abzuschliessen. 2 Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) wird auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin als ausschliessliche Veranstalterin im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bezeichnet.

§ 3

Fonds 1 Der Kanton führt einen Lotterie- und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Reingewinn der Swisslos gespeist werden. 2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung des kantonalen Anteils zwischen den beiden Fonds fest. 3 Die Kosten der Fondsverwaltung werden aus den Fondsmitteln gedeckt. 2. Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem

§ 4 Sportfonds

Verwendungszweck 1 Die Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport verwendet. 1) SR 935.51 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 935.1 LSG 2 Das unterstützte Vorhaben muss für den Kanton, die grössere Region oder gesamtschweizerisch von Bedeutung sein und in der Regel einen Bezug zum Kanton haben. 3 Im Bereich Soziales, namentlich für humanitäre Hilfsaktionen, kann von den Vorgaben gemäss Abs. 2 abgewichen werden. 4 Der Regierungsrat legt den Verwendungszweck und die weiteren Kriterien für die Gewährung von Beiträgen näher fest.

§ 5

Verfahren 1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie deren Behandlung.

§ 6

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis Fr. 1'000'000. 2 Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als Fr. 3'000'000 und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als Fr. 1'000'000. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung. 3 Bei Beiträgen von mehr als Fr. 200'000 ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.

§ 7

Beiträge 1 Beiträge können insbesondere als finanzielle Leistung oder als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag ausgerichtet werden. Sie können mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. 2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Beiträgen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.

§ 8

Kontrolle 1 Der Regierungsrat sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen und gesuchsgetreuen Verwendung der Beiträge durch die Empfängerinnen und Empfänger. 2 Die Finanzkontrolle prüft die Verwendung der Mittel in formeller, materieller und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie überprüft das Controlling gemäss Abs. 1.

§ 9 LSG 935.1

Widerruf 1 Entscheide über Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen und ausbezahlte Beiträge zurückgefordert werden, wenn: 1. sie missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurden; 2. die Beitragsvoraussetzungen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, Mittel zweckentfremdet eingesetzt werden oder Gewinn erwirtschaftet wird; 3. der angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung. 3. Schlussbestimmung

§ 10

Übergangsbestimmung 1 Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 935.1 LSG Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 36/2020

← Find another law