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Reglement über die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfahrens (REV-Pilotierung)

Zürich (city) · 172.609 · regulation

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 A. Massgeblicher Kanal
  9. Art. 9 Verwaltungsverfahren
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Wahl des elektronischen Rechtsverkehrs
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 18m auf

19 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt in Bezug auf die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfahrens in der Stadt insbeson dere: a. die zur Pilotierung zugelassenen Verwaltungsverfahren; b. den massgeblichen Kanal; c. das städtische Verzeichnis; d. die Voraussetzungen für die Erklärung des elektronischen Rechtsverkehrs und deren Rechtswirkung; e. die weiteren Anforderungen an Eingaben, Anordnungen und Vollmachten; f. den Betrieb und die Nutzung des elektronischen Basis dienstes «Mein Konto».

Art. 2

Dieses Reglement dient der Pilotierung, insbesondere der Erprobung der Abwicklung von elektronischen Verwaltungs verfahren und der Verbesserung der dafür erforderlichen techni schen, organisatorischen und prozessualen Abläufe.

Art. 3

1 Dieses Reglement gilt für: a. die gemäss Anhang bezeichneten Organisationseinheiten und Verwaltungsverfahren und ab dem gemäss Anhang festgelegten Zeitpunkt; 1 AS 236.100 2 AS 101.100 3 Begründung siehe STRB Nr. 1374 vom 15. April 2026. Gegenstand Zweck Geltungs bereich 2REVPilotierung b. Personen mit einem Zustellungsdomizil in der Schweiz. 2 Es gilt nicht für Neubeurteilungsverfahren gemäss §§ 170 und 171 Gemeindegesetz4 sowie Einspracheverfahren gemäss § 10 b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)5. 3 Besondere Bestimmungen des übergeordneten und städti schen Rechts bleiben vorbehalten.

Art. 4

1 Die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfah rens erfolgt gestaffelt nach Verwaltungsverfahren, Departemen ten und Dienstabteilungen. 2 Der Anhang bezeichnet die Organisationseinheiten, die betrof fenen Verwaltungsverfahren sowie den Zeitpunkt ihrer Einbezie hung in die Pilotierung.

Art. 5

Die Teilnahme am elektronischen Verwaltungsverfahren erfolgt freiwillig und setzt die ausdrückliche Zustimmung der be troffenen Person zum elektronischen Rechtsverkehr voraus.

Art. 6

Die Stadtkanzlei ist zuständig für den Vollzug dieses Reglements, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

Art. 7

Für Verfahrenshandlungen im elektronischen Verwal tungsverfahren sind jene Stellen zuständig, die zur Vornahme der jeweiligen Handlungen gemäss der allgemeinen Kompetenz ordnung der Stadt oder einer besonderen Rechtsgrundlage er mächtigt sind (sachzuständige Stelle). II. Elektronisches Verwaltungsverfahren

Art. 8 A. Massgeblicher Kanal

1 Der elektronische Basisdienst «Mein Konto» ist der massgebliche Kanal für elektronische Verfahrenshandlungen (massgeblicher Kanal). 2 Erfolgt eine Eingabe in einem elektronischen Verwaltungs verfahren nicht über den massgeblichen Kanal, fordert die Stadt zur Eingabe über den massgeblichen Kanal auf. B. Städtisches Verzeichnis elektronisches

Art. 9 Verwaltungsverfahren

1 Die Stadtkanzlei führt ein städtisches Verzeichnis für das elektronische Verwaltungsverfahren (städtisches Verzeichnis). 4 vom 20. April 2015, LS 131.1. 5 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Pilotierung Freiwilligkeit Zuständigkeit a. Stadtkanzlei b. Verfahrens handlungen «Mein Konto» Allgemeines 3REVPilotierung 172.609 2 Das städtische Verzeichnis wird auf der Webseite der Stadt veröffentlicht.

Art. 10

1 Das städtische Verzeichnis umfasst insbesondere fol gende Angaben: a. die Adresse, über die ein Verwaltungsverfahren abgewickelt werden kann; b. die zulässigen Dateiformate; c. die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderliche Authentifizierungsqualität; d. den Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Verwaltungsverfahren elektronisch geführt werden kann. 2 Für unterschiedliche Rechtsgebiete, Verfahrensarten und sach zuständige Stellen können unterschiedliche Einträge im Ver zeichnis geführt werden.

Art. 11

1 Die Departemente beantragen der Stadtkanzlei die Aufnahme der Adressen für Verwaltungsverfahren, die in ihrer Zuständigkeit liegen. 2 Die Stadtkanzlei prüft die beantragten Adressen insbesondere hinsichtlich: a. der technischen Umsetzbarkeit; b. der Konsistenz mit bestehenden Adressstrukturen und Namenskonventionen. 3 Sie entscheidet über die Aufnahme der Adressen im städti schen Verzeichnis.

Art. 12

1 Die Departemente beantragen der Stadtkanzlei die Aufnahme von Dateiformaten für Verwaltungsverfahren, die in ihrer Zuständigkeit liegen. 2 Die Stadtkanzlei prüft die beantragten Dateiformate insbeson dere hinsichtlich: a. der technischen Umsetzbarkeit; b. der Langzeitarchivierung und der Revisionssicherheit; c. der Übereinstimmung mit bestehenden Standards. 3 Sie entscheidet über die Aufnahme der Dateiformate im städti schen Verzeichnis.

Art. 13

1 Die sachzuständige Stelle entscheidet über die erfor derliche Authentifizierungsqualität für Verwaltungsverfahren, die in ihrer Zuständigkeit liegen. Inhalt Antrag und Aufnahme a. Adressen b. Dateiformate c. Authentifi zierungsan forderungen 4REVPilotierung 2 Die Departemente melden der Stadtkanzlei die erforderliche Authentifizierungsqualität. 3 Die Stadtkanzlei nimmt die gemeldete Authentifizierungsquali tät im städtischen Verzeichnis auf.

Art. 14 C. Wahl des elektronischen Rechtsverkehrs

1 Personen können erklären, dass sie mit der Stadt elek tronisch verkehren wollen (ERV Erklärung). 2 Die ERV Erklärung ist auf dem massgeblichen Kanal abzuge ben. 3 Sie kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtliche Ver waltungsverfahren beziehen.

Art. 15

ERV Erklärungen, die sich auf mehrere oder sämtliche Verwaltungsverfahren beziehen, gelten nicht für laufende Ver fahren.

Art. 16

1 Gibt eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Person während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine ERV Erklärung ab, wird diese für das betreffende Verwaltungs verfahren erst wirksam, sobald: a. alle in Papierform eingeleiteten Verfahrenshandlungen ab geschlossen sind; b. alle per Post bereitgestellten oder in Bereitstellung befind lichen Anordnungen in Papierform rechtsgültig zugestellt wurden. 2 Nach Eingang der ERV Erklärung informiert die sachzuständige Stelle die am Verwaltungsverfahren beteiligte Person auf dem massgeblichen Kanal über den Zeitpunkt, ab dem die sachzu ständige Stelle elektronische Verfahrenshandlungen vornimmt.

Art. 17

1 Eine Person kann eine ERV Erklärung jederzeit wider rufen. 2 Der Widerruf kann sich auf ein einzelnes, mehrere oder sämtli che Verwaltungsverfahren beziehen. 3 Er ist auf dem massgeblichen Kanal abzugeben.

Art. 18

Der Widerruf von ERV Erklärungen, die sich auf meh rere oder sämtliche Verwaltungsverfahren beziehen, gilt nicht für laufende Verwaltungsverfahren. Art. 19 1 Soll der Widerruf einer ERV Erklärung für ein laufen des Verwaltungsverfahren gelten, muss dieser in diesem Ver waltungsverfahren ausdrücklich eingereicht werden. ERV Erklärung a. Allgemeines b. ausserhalb laufenden Verfahrens c. während laufenden Verfahrens Widerruf ERV Erklärung a. Allgemeines b. ausserhalb laufenden Verfahrens c. während laufenden Verfahrens 5REVPilotierung 172.609 2 Widerruft eine an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Per son während eines laufenden Verfahrens ihre ERV Erklärung, wird diese für das betreffende Verwaltungsverfahren erst wirk sam, sobald: a. alle über den massgeblichen Kanal eingeleiteten Verfah renshandlungen abgeschlossen sind; b. alle über diesen Kanal bereitgestellten oder in technischer Bereitstellung befindlichen Anordnungen rechtsgültig zuge stellt wurden. 3 Nach Eingang des Widerrufs der ERV Erklärung informiert die sachzuständige Stelle die am Verwaltungsverfahren beteiligte Person auf dem massgeblichen Kanal über den Zeitpunkt, ab dem die sachzuständige Stelle Verfahrenshandlungen in Papier form vornimmt. Art. 20 Die sachzuständige Stelle kann auf dem massgeblichen Kanal abfragen: a. ob eine am Verwaltungsverfahren beteiligte Person eine ERV Erklärung abgegeben hat; b. über welche Adresse eine Person erreichbar ist. Art. 21 1 Die sachzuständige Stelle erlässt eine Anordnung in Papierform, wenn: a. die Anordnung die Verfügungsadressatin oder den Verfü gungsadressaten ganz oder teilweise belastet; oder b. eine Frist angesetzt wird, die mit einer Säumnisfolge ver bunden ist. 2 Sie informiert die am Verwaltungsverfahren beteiligte Person über den massgeblichen Kanal, dass eine Anordnung in Papier form ergeht. D. Eingaben Art. 22 1 Eingaben und Beilagen können elektronisch einge reicht werden, wenn das entsprechende Verwaltungsverfahren gemäss Anhang zur Pilotierung freigegeben ist. 2 Akten, die sich für die elektronische Übermittlung nicht eignen, werden physisch übermittelt. 3 Wird ein physisch zu übermittelndes Aktenstück elektronisch übermittelt, setzt die sachzuständige Stelle eine kurze Frist zur physischen Nachreichung an unter Androhung der Rechtsfolge bei Nichtbeachtung. Abfrage ERV Erklärung Wechsel zur Papierform Allgemeines 6REVPilotierung Art. 23 1 Elektronische Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist gemäss § 11 VRG6 über den massgeblichen Kanal vollständig abgegeben sein. 2 Der massgebliche Kanal quittiert den Zeitpunkt der vollständi gen Abgabe. Art. 24 1 Ist die Übermittlung über den massgeblichen Kanal in nert Frist nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum ersten Werktag, nachdem die Übermittlung wieder möglich ist. 2 Die verfahrensbeteiligte Person hat glaubhaft zu machen, dass die Übermittlung nicht möglich war. Art. 25 1 Sind an einem Verwaltungsverfahren mehrere Perso nen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich glei che Eingaben eingereicht haben, kann die sachzuständige Stelle sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil, eine ge meinsame Zustellungsempfängerin oder einen gemeinsamen Zustellungsempfänger oder eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen. 2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemes sener Frist nicht nach, kann die sachzuständige Stelle die Be zeichnung von Amtes wegen vornehmen. Art. 26 Auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)7 wird verzichtet, wenn sich eine Person im Rahmen des elektronischen Verwaltungsverfahrens über den massgeblichen Kanal authentifiziert hat. Art. 27 Eine Vollmacht ist einzureichen: a. elektronisch über den massgeblichen Kanal; oder b. in Papierform. Art. 28 1 Die elektronische Einreichung ist zulässig, wenn die Vollmacht: a. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)8 der ausstellenden Person versehen ist; oder b. in Form einer digitalisierten Fassung einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht eingereicht wird. 2 Die sachzuständige Stelle kann bei einer digitalisierten Fas sung die Nachreichung des Originals verlangen. 6 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. 7 vom 18. März 2016, SR 943.03. 8 vom 18. März 2016, SR 943.03. Fristen Nichterreich barkeit mass geblicher Kanal Verfahren mit mehreren Beteiligten Wegfall Unterschrifts erfordernis Vollmacht a. Einreichung b. elektronische Einreichung 7REVPilotierung 172.609 E. Anordnungen Art. 29 Die sachzuständige Stelle eröffnet Anordnungen ein schliesslich Beilagen über den massgeblichen Kanal. Art. 30 1 Die sachzuständige Stelle stellt Anordnungen im Datei format PDF bereit. 2 Sie kann Beilagen zu Anordnungen in anderen Dateiformaten bereitstellen. Art. 31 Die für den Erlass einer Anordnung zuständige Person versieht Anordnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)9. Art. 32 1 Massenverfügungen werden mit einem geregelten elektronischen Siegel gemäss Bundesgesetz über die elektroni sche Signatur (ZertES)10 versehen. 2 Anordnungen können mit einem geregelten elektronischen Sie gel versehen werden, wenn: a. gemäss übergeordnetem und städtischen Recht für die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur keine Pflicht besteht; und b. die Stadtkanzlei den Verzicht genehmigt. 3 Die Departementsvorstehenden regeln die Zuständigkeit für das Anbringen des elektronischen Siegels in ihrem Organisa tionsreglement. Art. 33 1 Die Departemente beantragen der Stadtkanzlei den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)11. 2 Die Stadtkanzlei prüft die Voraussetzungen für den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur, insbesondere hin sichtlich: a. der technischen Umsetzbarkeit; b. der Zulässigkeit des Verzichts; c. des Vorliegens einer Zuständigkeitsregelung zum Erlass von Anordnungen in einer Rechtsgrundlage und zum An bringen eines elektronischen Siegels im Organisations reglement. 9 vom 18. März 2016, SR 943.03. 10 vom 18. März 2016, SR 943.03. 11 vom 18. März 2016, SR 943.03. Allgemeines Dateiformate Unterschrifts erfordernisse a. Grundsatz b. Ausnahme c. Antrag für geregeltes elektroni sches Siegel 8REVPilotierung Art. 34 1 Mitteilungsberechtigte Personen werden elektronisch benachrichtigt, sobald eine Anordnung zum Abruf bereitgestellt ist. 2 Der massgebliche Kanal quittiert den Zeitpunkt des erstmali gen Abrufs der Anordnung. 3 Die Anordnung gilt als mitgeteilt, wenn sie erstmals abgerufen wird, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstellung der Anordnung, sofern die mitteilungsberechtigte Person mit einer Mitteilung rechnen musste. 4 Kann die Benachrichtigung, dass eine Anordnung zum Abruf bereitgestellt ist, elektronisch nicht zugestellt werden oder ruft eine verfahrensbeteiligte Person, die nicht mit einer Mitteilung rechnen musste, eine Anordnung nicht ab, wird die Anordnung in Papierform mitgeteilt, sofern ein inländisches Zustelldomizil bekannt ist. III. Elektronischer Basisdienst «Mein Konto» A. Inhalt Art. 35 Der elektronische Basisdienst «Mein Konto» umfasst insbesondere: a. einen Persönlichen Bereich; b. einen E Kurier; c. ein Profil. Art. 36 1 Der Persönliche Bereich umfasst Dokumente, Mittei lungen sowie Quittungen zu den elektronischen Verwaltungs verfahren. 2 Er zeigt die Daten des Profils an. Art. 37 1 Der E Kurier umfasst eine chronologische Übersicht zu den elektronischen Verfahrenshandlungen. 2 Er dient zur Übermittlung von Dokumenten, Mitteilungen und Quittungen. 3 Er gewährleistet die Unveränderbarkeit der übermittelten Infor mationen mittels Anbringung von technischem Siegel und Zeit stempel. Art. 38 Der E Kurier stellt folgende Quittungen aus: a. eine Abgabequittung: diese Quittung wird ausgestellt, sobald die Absenderin oder der Absender ein Dokument vollständig an den massgeblichen Kanal abgegeben hat; Elektronische Mitteilung Allgemeines Persönlicher Bereich E Kurier a. Allgemeines b. Quittungen 9REVPilotierung 172.609 b. eine Abrufquittung: diese Quittung wird ausgestellt für jede Adressatin und jeden Adressaten, sobald sie oder er das Dokument erstmals abruft; c. eine Verfallquittung: diese Quittung wird ausgestellt, wenn eine Adressatin oder ein Adressat das Dokument bis zum Ende des siebten Tages nach der Übermittlung nicht abge rufen hat. Art. 39 Im Profil werden gespeichert: a. die für die Authentifizierung und Identifikation erforderlichen Personendaten; b. ERV Erklärungen. B. Zugang Art. 40 Der Zugang zu «Mein Konto» erfolgt über die Webseiten der Stadt. Art. 41 Für die Identifizierung wird der vom Bund betriebene Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV einge setzt. Art. 42 1 Eine Person muss sich bei «Mein Konto» mit AGOV authentifizieren. 2 In einem Verwaltungsverfahren ist mindestens eine Authentifi zierung mit der Authentifizierungsqualität AGOVaq300 erforder lich. Art. 43 1 Die sachzuständige Stelle kann eine stärkere Authenti fizierungsqualität als AGOVaq300 vorsehen, wenn das Verwal tungsverfahren ein erhöhtes Schutzniveau erfordert. 2 Die Departemente teilen der Stadtkanzlei mit, wenn eine stär kere Authentifizierungsqualität erforderlich ist. 3 Die Stadtkanzlei nimmt die Information im städtischen Ver zeichnis auf. C. Nutzung im elektronischen Verwaltungsverfahren Art. 44 Eine Person kann in «Mein Konto» insbesondere: a. elektronische Verfahrenshandlungen vornehmen; b. zum Abruf bereitstehende Dokumente, Mitteilungen und Quittungen in einer Übersicht anzeigen lassen; c. Profil Webseiten Identifizierung Authentifizierung a. Mindestan forderungen b. erhöhte An forderungen Verfahrens handlungen 10REVPilotierung c. Angaben zu Geschäftsvorgängen und zu Berechtigungen anzeigen lassen; d. Benachrichtigungen zu Geschäftsvorgängen einrichten und verwalten; e. ERV Erklärungen verwalten; f. Einwilligungen zur Datenspeicherung gemäss Art. 47 Abs. 3 verwalten. Art. 45 Die Nutzung des elektronischen Basisdienstes «Mein Konto» ist kostenlos. D. Datenspeicherung Art. 46 1 Die Stadt speichert die in «Mein Konto» erfassten Da ten zwecks Durchführung von elektronischen Verwaltungsver fahren auf einer technischen Infrastruktur der Stadt. 2 Sie speichert die erfassten und elektronisch eingereichten Da ten zwecks: a. Durchführung von elektronischen Verwaltungsverfahren; b. Behebung von technischen Problemen; c. Unterstützung von nutzenden Personen bei der Bedienung von «Mein Konto»; d. Protokollierung von Zugriffen; e. Sicherstellung von Nachvollziehbarkeiten. Art. 47 1 Die Stadt speichert die in der jeweiligen AGOV Authen tifizierungsqualität enthaltenen Personendaten im Profil. 2 Folgende Personendaten können gespeichert werden: a. Nachnamen; b. Vornamen; c. Geburtsdatum und Geburtsort; d. Staatsangehörigkeit; e. Geschlecht; f. AHV Nummer; g. verifizierte E Mail Adresse; h. Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl und Ort. Kosten Speicherung a. Daten b. AGOV Daten 11REVPilotierung 172.609 3 Verwendet eine Person eine höhere AGOV Authentifizierungs qualität als im jeweiligen Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, holt die Betreiberin vorgängig die Einwilligung der Person für die Speicherung der nicht erforderlichen Personendaten ein. E. Datenbearbeitung und Zuständigkeiten Art. 48 Die Stadt bearbeitet die Daten im elektronischen Basis dienst «Mein Konto» zum Zweck der Durchführung von elektro nischen Verwaltungsverfahren. Art. 49 Die sachzuständige Stelle ist bei der Bearbeitung der Daten in einem elektronischen Verwaltungsfahren zuständig für die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen, der Informations sicherheit und des Datenschutzes. Art. 50 Eröffnet eine sachzuständige Stelle von Amtes wegen ein elektronisches Verwaltungsverfahren, kann sie auf Personen daten im Profil gemäss Art. 39 zugreifen, um: a. die Person eindeutig zu bestimmen; b. festzustellen, ob eine ERV Erklärung vorliegt. Art. 51 1 Die sachzuständige Stelle kann auf die im E Kurier enthaltenen Dokumente, Mitteilungen und Quittungen in einem elektronischen Verwaltungsverfahren zugreifen. 2 Sie hat während 60 Tagen ab Ablage Zugriff auf die Daten im E Kurier. 3 Sie übernimmt die Daten zur Bearbeitung in ihre Fachapplika tionen zur Geschäftsführung und verwaltung. Art. 52 Die Dienstabteilung Organisation und Informatik (OIZ) ist zuständig für den Betrieb der technischen Infrastruktur des elektronischen Basisdienstes «Mein Konto» (Betreiberin). Art. 53 Die Betreiberin ist insbesondere zuständig für: a. den technischen Betrieb von «Mein Konto»; b. eine hohe Verfügbarkeit von «Mein Konto»; c. das Ergreifen von Vorkehrungen und Massnahmen zur Re duktion des technischen Risikos von Verlusten, unrechtmäs siger Offenlegung an Unberechtigte, Veränderungen oder Löschungen von Daten; d. die Anpassung von technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen an geänderte technische oder fach liche Anforderungen. Daten bearbeitung Sachzuständige Stelle a. Allgemeines b. Bestimmung einer Person und ERV Erklärung c. Daten bearbeitung im E Kurier Betreiberin a. Allgemeines b. Zuständigkeit 12REVPilotierung Art. 54 Die Betreiberin kann die Daten von «Mein Konto» bear beiten, sofern die Bearbeitung erforderlich ist für: a. die Sicherstellung des technischen Betriebs; b. die technische Umsetzung fachlicher Anforderungen; c. die technische Unterstützung der nutzenden Personen. Art. 55 1 Die Betreiberin erhebt zur Nachvollziehbarkeit von Ab läufen und Ereignissen auf «Mein Konto» Protokolldaten. 2 Protokolldaten sind insbesondere: a. Daten zu Systemverfügbarkeiten; b. Zeitpunkte der Erstellung, Änderung, Löschung und Sper rung von Daten auf «Mein Konto»; c. Zeitpunkte von Zugriffen auf «Mein Konto»; d. Zeitpunkte der Erteilung der ERV Erklärung; e. Zeitpunkte des Widerrufs der ERV Erklärung. 3 Die Protokolldaten werden drei Jahre ab deren Entstehung auf bewahrt. F. Löschung und Sperrung Art. 56 1 Die Betreiberin löscht Dokumente, Mitteilungen und Quittungen: a. im E Kurier: 90 Tage nach Ablage; b. im Persönlichen Bereich: zwei Jahre nach administrativem Abschluss des Verfahrens durch die sachzuständige Stelle. 2 Sie kann das «Mein Konto» einer Person und die darin enthal tenen Daten löschen, wenn das Konto mehr als fünf Jahre nicht mehr genutzt wurde. 3 Sie informiert die betroffene Person vorgängig über die bevor stehende Löschung mittels Benachrichtigung an die im Profil hinterlegte E Mail Adresse. Art. 57 Eine Person kann die Löschung ihres Persönlichen Be reichs und ihres Profils selbstständig vornehmen oder bei der Betreiberin beantragen, wenn: a. alle elektronischen Verwaltungsverfahren in «Mein Konto» durch die sachzuständige Stelle administrativ abgeschlos sen sind; und c. Zweck Daten bearbeitung d. Datenerhe bung und speicherung Löschung a. durch Betreiberin b. durch Person 13REVPilotierung 172.609 b. alle über «Mein Konto» bereitgestellten oder in technischer Bereitstellung befindlichen Mitteilungen abgerufen worden sind. Art. 58 Werden Daten von der sachzuständigen Stelle in Fachapplikationen zur Geschäftsführung und verwaltung ge speichert, sind diese Daten von der Löschung des betroffenen Kontos des elektronischen Basisdienstes «Mein Konto» nicht betroffen. Art. 59 1 Die Betreiberin kann bei Verdacht auf eine unrechtmäs sige Nutzung den Zugang einer Person sperren. 2 Sie informiert vorgängig über die bevorstehende Sperrung: a. die betroffene Person mittels Benachrichtigung an die im Profil hinterlegte E Mail Adresse; b. die sachzuständigen Stellen. IV. Schlussbestimmung Art. 60 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. 2 Es gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Verwaltungs rechtspflegegesetzes (VRG)12 gemäss dem Beschluss des Kan tonsrats vom 30. Oktober 202313. 12 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. 13 OS 79, 351. c. Gegenstand Löschung Sperrung Inkrafttreten 14REVPilotierung Anhang14 Pilotierung der elektronischen Verwaltungsverfahren Die Pilotierung des elektronischen Verwaltungsverfahrens er folgt gestaffelt nach Verwaltungsverfahren, Departementen und Dienstabteilungen. Die in dieser Tabelle aufgeführten Abkürzun gen der Organisationseinheiten entsprechen den Bezeichnun gen gemäss dem Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)15. Jedem Verfahren ist zur eindeutigen Identifikation eine Service nummer (SRV) zugeordnet. 1. Zur REV-Pilotierung zugelassen ab 16. Juni 2026 (Staffelung A) Organisationseinheit Verfahren Präsidialdepartement Departementssekretariat PRD 1. Gesuch um finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen (SRV1003) 2. Beitragsverfügungen (SRV1093) 3. Gesuch an das Präsidialdepartement der Stadt Zürich (SRV1289) Finanzdepartement Departementssekretariat FD 4. Beitragsmittel des Finanzdepartements (SRV1047) 5. Sonderrechnung Klöti Waser zur Verschönerung der Stadt (SRV1048) Liegenschaften Stadt Zürich 6. Ausschreibung & Bewerbung für Gastroflächen (SRV1010) Steueramt 7. Eingabe an Steueramt aussersteuerrechtliche Verfahren (insb. i. Zhg. mit Gebührenverfahren) (SRV1046) Sicherheitsdepartement Gesundheits- und Umweltdepartement Departementssekretariat GUD 8. Gesuche an das Departementssekretariat GUD (SRV1061) Stadtspital Stadt Zürich 9. Formelle Eingaben an das Stadtspital Zü rich (SRV1060) Gesundheitszentren für das Alter 10. Verfahren betreffend Pensions und Betreuungsverhältnisse (SRV1369) 11. Allgemeines Verfahren GFA (SRV1378) 14 Fassung gem. STRB Nr. 3195 vom 9. September 2026; Inkrafttreten 29. Sep tember 2026. 15 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101. 15REVPilotierung 172.609 Organisationseinheit Verfahren Städtische Gesundheitsdienste 12. Pikettentschädigungen für Hebammen (SRV1076) 13. Allgemeines Verfahren SGD (SRV1377) Tiefbau- und Entsorgungsdepartement Tiefbauamt 14. Gesuch um Überprüfung der Baulinien (SRV1037) 15. Konzessionsgesuch (SRV1038) 16. Einsprache gegen Strassenbauprojekt (SRV1039) 17. Einbau von Schallschutzfenstern (SRV1041) 18. Persönliche Anzeige nach § 17 Abs. 2 Strassengesetz (SRV1042) 19. Verfügung über Realakte TAZ (SRV1043) 20. Einsprache gegen eine Planauflage gemäss WWG (SRV1044) Geomatik + Vermessung 21. Gesuch zur Ergänzung der Gebäudeadressierung (SRV1036) Hochbaudepartement Departementssekretariat HBD 22. Gesuch Mehrwertausgleichsfonds (SRV1068) 23. Mehrwertausgleich (Bezug) nach MAG, MAV (SRV1069) Departement der Industriellen Betriebe Departementssekretariat der Industriellen Betriebe 24. Gesuch um Erlass einer Verfügung durch das Departementssekretariat DIB (SRV1008) Wasserversorgung 25. Hydrantenanlagen auf privatem Grundeigentum (SRV1014) 26. Verfügung von Beiträgen für die Neuerstellung von Versorgungsleitungen in Privatstrassen (SRV1006) 27. Ausscheidung Grundwasserschutzzonen (SRV1034) Elektrizitätswerk der Stadt Zürich 28. Gesuch um Erlass einer Verfügung des Elektrizitätswerks (SRV1098) Verkehrsbetriebe 29. Zustimmungserklärung der VBZ gestützt

Art. 18m auf

EBG (SRV1012) Schul- und Sportdepartement Departementssekretariat SSD 30. Allgemeines Verfahren Schul und Sportdepartement SSD (SRV1033) Schulamt 31. Allgemeines Verfahren Schulamt (SRV1058) 32. Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags (SRV1112) Schulgesundheitsdienste 33. Gesuch Sonderrechnung SPD (SRV1021) 16REVPilotierung Organisationseinheit Verfahren Sozialdepartement Kindes und Erwachsenen schutzbehörde der Stadt Zürich 34. KESB Akteneinsichtsgesuch (SRV1115) Allgemeine Verwaltung Stadtkanzlei 35. Entlassung aus dem Stadtbürgerrecht (SRV1001) 36. Aufnahme in das Stadtbürgerrecht (SRV1005) 2. Zur REV-Pilotierung zugelassen ab 29. September 2026 (Staffelung B) Organisationseinheit Verfahren Präsidialdepartement Bevölkerungsamt 1. Regelung des Meldeverhältnisses (SRV1077) 2. Fragebogen zur Zweitwohnung (SRV1078) 3. Amtliche Wohnungsnummer (SRV1079) 4. Gesuch um Bewilligung oder Veränderung eines Grabmals (SRV1081) 5. Fragebogen zum Wochenaufenthalt (SRV1088) Stadtentwicklung 6. Gesuch um finanzielle Unterstützung für ein Sprachförderprojekt (SRV1179) 7. Gesuch um finanzielle Unterstützung eines Projekts bis CHF 5000.– für das Zusammenleben in der Stadt (SRV1195) 8. Gesuch um finanzielle Unterstützung eines Projekts ab CHF 5000.– für das Zusam menleben in der Stadt (SRV1178) 9. Allgemeines Gesuch (SRV1478) Finanzdepartement Sicherheitsdepartement Stadtpolizei 10. Gesuch um Verwendung eines Laut sprechers im Freien (SRV1146) 11. Gesuch um Bewilligung für Pflanzenbe hälter auf öffentlichem Grund (SRV1162) 12. Gesuch um Bewilligung für Weihnachtsde koration auf öffentlichem Grund (SRV1164) 13. Gesuch um Verteilung von Werbung auf öffentlichem Grund (SRV1187) 17REVPilotierung 172.609 Organisationseinheit Verfahren 14. Gesuch um Eintrag in die Warteliste für einen Schiffstandplatz für natürliche Perso nen (SRV1410) 15. Gesuch um Bewilligung von gemeinnützi gen Standaktionen auf öffentlichem Grund (SRV1418) 16. Gesuch um Erteilung eines Klein und Mittelverkaufspatents (SRV1424) Schutz & Rettung 17. Allgemeines Verfahren Zivilschutz (SRV1054) 18. Allgemeines Verfahren Schutzräume (SRV1053) 19. Gesuch um Aufhebung eines Schutzraums (SRV1190) 20. Gesuch um Kostenbeteiligung am Wert erhalt eines Schutzraums (SRV1191) 21. Allgemeines Verfahren Feuerpolizei (SRV1051) 22. Allgemeines Verfahren Milizfeuerwehr (SRV1052) Dienstabteilung Verkehr 23. Gesuch um verkehrstechnische Freigabe des öffentlichen Grunds für Tiefbaustelle mehr als 10 Arbeitstage (SRV1084) 24. Gesuch um verkehrstechnische Freigabe des öffentlichen Grunds für Tiefbaustelle weniger als 10 Arbeitstage (SRV1085) 25. Entscheid über die Ablehnung von Park karten und Bewilligungen (SRV1375) Gesundheits- und Umweltdepartement Umwelt und Gesundheitsschutz 26. Gesuch um Förderangebot Kooperationen (SRV1114) 27. Entscheid über Baustopp (SRV1283) 28. Entscheid im Bereich Umwelt und Gesundheitsschutz (SRV1284) 29. Entscheid im Bereich Heizungs und Feuerungsanlagen (SRV1285) 30. Entscheid über Lärmschutzmassnahmen ortsfeste Anlagen (SRV1286) 31. Entscheid im Bereich Luftreinhaltung (SRV1287) 32. Entscheid im Bereich Schädlingsprävention (SRV1288) 33. Entscheid im Bereich übermässige Lichtemissionen (SRV1292) 34. Entscheid über Gewährung des Zutritts zu einer Liegenschaft (SRV1293) Tiefbau- und Entsorgungsdepartement Hochbaudepartement 18REVPilotierung Organisationseinheit Verfahren Departement der industriellen Betriebe Schul- und Sportdepartement Sportamt 35. Gesuch um finanzielle Unterstützung für Sportveranstaltungen (SRV1031) 36. Miete Gastrofläche der Stadt Zürich (SRV1032) 37. Allgemeines Gesuch (SRV1480) 38. Allgemeines Verfahren (SRV1482) Fachschule Viventa 39. Entscheid über Aufnahme von Lernenden (SRV1013) 40. Entscheid über Disziplinarmassnahmen gegen Lernende (SRV1024) 41. Allgemeines Gesuch (SRV1124) 42. Allgemeines Verfahren (SRV1483) Sozialdepartement Departementssekretariat Sozialdepartement 43. Gesuch um Mittel aus Sonderrechnungen des Sozialdepartements (SRV1011) 44. Gesuch um finanzielle Unterstützung für Neugründung einer Kita oder eine Kita Erweiterung (SRV1057) 45. Gesuch um Subventionierung der Betreu ungskosten während der Kündigungsfrist (SRV1062) 46. Gesuch um rückwirkende Subventionie rung von Betreuungskosten (SRV1063) 47. Gesuch um Erhöhung des subventionsbe rechtigten Betreuungsumfangs (SRV1064) 48. Gesuch um einmaligen finanziellen Beitrag im Sozialdepartement (Soziokultur und soziale Integration) (SRV1065) 49. Entscheid über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse einer erfolgten Observation (SRV1071) 50. Gesuch um Mittel für Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt (SRV1097) 51. Entscheid über Auflagen Kita oder privater Hort (SRV1099) 52. Gesuch um Bewilligung für eine Kita oder einen privaten Hort (SRV1116) 53. Gesuch um einmaligen finanziellen Beitrag (Frühe Kindheit) (SRV1118) 54. Allgemeines Gesuch (SRV1100) Support Sozialdepartement 55. Gesuch um Subvention für sprachliche oder soziale Integration von Kindern (SRV1192) 19REVPilotierung 172.609 Organisationseinheit Verfahren 56. Gesuch um Subvention (Subventions berechtigter Betreuungsumfang SBU) (SRV1372) Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV 57. Gesuch um Energiekostenzulage (SRV1073) 58. Gesuch um kommunalen Solidaritätsbei trag der Stadt Zürich (SRV1074) 59. Gesuch um Beitrag an Entlastungsange bote und die Akut und Übergangspflege (SRV1075) 60. Gesuch um kommunalen Betreuungs und Hilfsmittelzuschuss für AHV Rentnerin nen und Rentner mit Zusatzleistungen (SRV1119) 61. Einsprache gegen eine Verfügung betref fend Betreuungs und Hilfsmittelzuschüsse (SRV1120) Allgemeine Verwaltung Stadtkanzlei 62. Allgemeines Gesuch (SRV1089)

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