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Friedhofsreglement

Gamprin · 159 · communal act

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Gemeinschaftsgrab Für Asche- und Urnenbestattungen (
  14. Art. 14 Naturbestattung Für Asche- und Urnenbestattungen (
  15. Art. 15 Priestergrab Für Sarg- und Urnenbestattungen von Priestern (
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III. Bewirtschaftung und Pflege
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 IV. Schlussbestimmungen
  26. Art. 26

26 provisions

Art. 1

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

Art. 2

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

Art. 3

Geltungsbereich..........................................................................................................2

Art. 4

Definitionen .................................................................................................................2

Art. 5

Bestattungsrecht .........................................................................................................2

Art. 6

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

Art. 7

Publikation ..................................................................................................................3 II. Bestattungen...............................................................................................................3

Art. 8

Beisetzungsformen .....................................................................................................3

Art. 9

Erdgrab .......................................................................................................................3

Art. 10

Urnenerdgrab..............................................................................................................4

Art. 11

Kindergrab ..................................................................................................................4

Art. 12

Urnennische................................................................................................................5 Art. 14 Gemeinschaftsgrab.....................................................................................................7 Art. 15 Naturbestattung ..........................................................................................................7 Art. 16 Priestergräber .............................................................................................................8 Art. 17 Gebühren ....................................................................................................................8 Art. 18 Gesuche......................................................................................................................8 Art. 19 Friedhofsstruktur .........................................................................................................8 Art. 20 Grabauflösung ............................................................................................................8 III. Bewirtschaftung und Pflege ........................................................................................9 Art. 21 Pflege..........................................................................................................................9 Art. 22 Werkstoffe für Grabsteine ...........................................................................................9 Art. 23 Bestattungskreuz ........................................................................................................9 Art. 24 Technische Anweisungen für Grabaushebungen .....................................................10 IV. Schlussbestimmungen..............................................................................................10 Art. 25 Aufhebung des bisherigen Reglements ....................................................................10 Art. 26 Inkrafttreten...............................................................................................................10 Als Anhang und Bestandteil dieses Reglements Anhang 1 Gebühren Friedhof Bendern Anhang 2 Pläne Friedhof Bendern Präambel Dieses Reglement definiert die Bestattungsmöglichkeiten auf dem Friedhof Bendern. Sie gibt Vorgaben zu den Werkstoffen, zur Gestaltung der Grabdenkmäler und zur Pflege der Grabstätten. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung. Art. 2 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Reglement hat auf dem Friedhof Bendern, dem Areal innerhalb der Friedhofsmauern Gültigkeit. Art. 4 Definitionen In diesem Reglement verstehen wir unter nahestehende Person Verwandte in 1. und 2. Linie, Ehegatten, eingetragene Partnerschaften, partnerschaftliche Gemeinschaften (z.B. Konkubinat) Angehöriger Ehepartner oder Personen, denen ein Erbrecht gegenüber der verstorbenen Person zukommt oder mit der verstorbenen Person in einer Lebensgemeinschaft lebten Art. 5 Bestattungsrecht Bestattungsrecht auf dem Friedhof Bendern haben Bürger von Gamprin und alle in der Gemeinde Gamprin zum Todeszeitpunkt niedergelassenen Personen. Hierzu zählen auch Personen, welche sich aufgrund eines Heimaufenthaltes ummelden mussten. Art. 6 Zuständigkeiten Der Friedhof Bendern ist Eigentum der Gemeinde Gamprin. Das Areal wird von ihr unterhalten und gepflegt. Für Bewilligungen zur Bestattung ist die Gemeindevorstehung zuständig. Für Ausnahmebewilligungen zur Bestattung ist die Friedhofskommission zuständig. Für die Besorgung des Bestattungskreuzes und des Sarges sind die Angehörigen zuständig. Für die Bearbeitung der Gesuche zur Errichtung eines Grabdenkmals ist die Bauverwaltung zuständig. Die Bewilligung erteilt die Gemeindevorstehung. Für die Festlegung und Einhaltung der Bestattungsreihenfolge (gemäss Friedhofsplan und Belegungsplan Urnennischen) ist die Bauverwaltung verantwortlich. Für die Führung des Gräberkatasters ist die Bauverwaltung zuständig. Für die Beschlussfassung zur Auflösung der Grabesruhe ist die Friedhofskommission zuständig. Für die Festsetzung der Gebühren ist der Gemeinderat zuständig. Über Zweifel und Streitigkeiten bei der Handhabung dieses Reglements entscheidet zuerst die Friedhofskommission und im Beschwerdegang der Gemeinderat. Art. 7 Publikation Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu publizieren. II. Bestattungen Art. 8 Beisetzungsformen Alle Beisetzungsformen sind kirchlich und rechtlich gleichgesetzt. Auf dem Friedhof Bendern sind folgende Beisetzungen möglich: Erdgrab Für Sargbestattungen von Erwachsenen (Art. 9) Urnenerdgrab Für Urnenbestattungen von Erwachsenen (Art. 10) Kindergrab Für Sarg- oder Urnenbestattungen von Kindern (Art. 11) Urnennische Für Urnenbestattungen in der «Friedhofsmauer Nord» (Art. 12)

Art. 13 Gemeinschaftsgrab Für Asche- und Urnenbestattungen (

Art. 14 Naturbestattung Für Asche- und Urnenbestattungen (

Art. 15 Priestergrab Für Sarg- und Urnenbestattungen von Priestern (

Art. 9 Erdgrab a) Grundlegendes Pro Erdgrab wird nur ein Leichnam bestattet. Es können Urnen von nahestehenden Personen beigesetzt werden, sofern die Erdbestattung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. Für die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Erdgrab bedarf es einer schriftlichen Bestätigung eines Angehörigen des Erstverstorbenen. Es können höchstens zwei Urnen dem Erdgrab beigesetzt werden. Es ist nicht möglich eine Urne in einem Erdgrab beizusetzen, um an gleicher Stelle später eine Grabbestattung vornehmen zu können. Das Umsetzen einer Urne von einem Erdgrab, in ein anderes Grab ist nicht möglich. b) Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Bei der Zugabe von Urnen gilt die Grabesruhe der Erdgrab-Bestattung. Ein Angehöriger hat vor der Beisetzung der Urne schriftlich zu bezeugen, dass er mit dieser Grabesruhe einverstanden ist. c) Grabdenkmal Das Grabdenkmal ersetzt das Bestattungskreuz. Über jedem Erdgrab ist ein Grabdenkmal zu errichten. Für die Errichtung muss ein Gesuch inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen und Materialien) bei der Bauverwaltung zur Bewilligung eingereicht werden. Ein Grabdenkmal darf nicht vor dem 10. Monat und muss bis spätestens zwei Jahre nach der Beerdigung aufgestellt werden. Zu beachten ist, wann das nächstliegende Grab eingedeckt wurde. d) Material Gestattet sind Weichholzsärge. Zudem erlaubt sind Zinn- und Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg überführt werden. Gestattet ist die Zugabe von selbstauflösenden Urnen aus biologisch abbaubaren Naturstoffen, wie beispielsweise Ton und Holz. e) Pflege und Gestaltung Die Bepflanzung des Grabes ist Angelegenheit der Angehörigen. Die Innenseite der Grabeinfassung dient einem natürlichen Grabschmuck, möglichst eine Bepflanzung. Mindestens ⅔ dieser Fläche muss hierfür offen sein; es sind keine vollflächigen Abdeckplatten gestattet. Art. 10 Urnenerdgrab a) Grundlegendes In einem Urnenerdgrab ist die Beisetzung von zwei Urnen von zwei nahestehenden Personen möglich, wenn die erste Beisetzung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. Für die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Urnenerdgrab bedarf es einer schriftlichen Bestätigung eines Angehörigen des Erstverstorbenen. Das Umsetzen einer Urne von einem Urnenerdgrab in ein anderes Grab ist nicht möglich. b) Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. Dabei ist die Grabesruhe der Urne massgebend, welche zuerst beigesetzt wurde. Ein Angehöriger hat vor der Beisetzung der zweiten Urne schriftlich zu bezeugen, dass er mit dieser Grabesruhe einverstanden ist. c) Grabdenkmal Das Grabdenkmal ersetzt das Bestattungskreuz. Über jedem Urnenerdgrab ist ein Grabdenkmal zu errichten. Für die Errichtung muss ein Gesuch inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen und Materialien) zur Bewilligung des Grabdenkmals eingereicht werden. Ein Grabdenkmal darf nicht vor dem 10. Monat und muss spätestens zwei Jahre nach der Beerdigung aufgestellt werden. Zu beachten ist, wann das nächstliegende Grab eingedeckt wurde. d) Material Gestattet sind selbstauflösende Urnen aus biologisch abbaubaren Naturstoffen, wie beispielsweise Ton und Holz. e) Pflege und Gestaltung Die Bepflanzung ist Angelegenheit der Angehörigen. Die Innenseite der Grabeinfassung dient einem natürlichen Grabschmuck, möglichst eine Bepflanzung. Mindestens ⅔ dieser Fläche muss hierfür offen sein; es sind keine vollflächigen Abdeckplatten gestattet. Art. 11 Kindergrab a) Grundlegendes In einem Kindergrab sind Sargbestattungen und Urnenbestattungen für Kinder bis zum erfüllten 10. Lebensjahr möglich. In einem Kindergrab ist die Beisetzung von höchstens zwei Urnen möglich. b) Grabesruhe Die Grabesruhe beträgt 25 Jahre. c) Grabdenkmal Das Grabdenkmal ersetzt das Bestattungskreuz. Über jedem Kindergrab ist ein Grabdenkmal zu errichten. Für die Errichtung muss ein Gesuch inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen und Materialien) bei der Bauverwaltung zur Bewilligung eingereicht werden. Ein Grabdenkmal darf nicht vor dem 10. Monat und muss spätestens zwei Jahre nach der Beerdigung aufgestellt werden. d) Material Gestattet sind Weichholzsärge. Zudem erlaubt sind Zinn- und Hartholzsärge von im Ausland Verstorbenen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in einem Zinn- und/oder Hartholzsarg überführt werden. Es sind nur sich selbstauflösende Urnen mit biologisch abbaubaren Naturstoffen gestattet. e) Pflege und Gestaltung Die Bepflanzung des Grabes ist Angelegenheit der Angehörigen. Die Innenseite der Grabeinfassung dient einem natürlichen Grabschmuck, möglichst eine Bepflanzung. Mindestens ⅔ dieser Fläche muss hierfür offen sein; es sind keine vollflächigen Abdeckplatten gestattet. Art. 12 Urnennische a) Grundlegendes Die Urnen werden in den Nischen der nördlichen Friedhofsmauer beigesetzt. Es sind 70 kleine und 38 grosse Urnennischen angebracht. Die Urnennischen sind durchnummeriert. Die kleinen Urnennischen werden in gegebener Reihenfolge mit einer Urne belegt. Eine Beisetzung von nur einer Urne in einer grossen Urnennische ist nicht möglich. Besteht anlässlich der Beisetzung der Urne einer nahestehenden Person der Wunsch zur Zusammenführung mit einer bereits beigesetzten Urne, wird die neue Urne in einer grossen Urnennische beigesetzt und die Urne aus der kleinen Urnennische in die grosse Urnennische überführt. Die Zusammenführung von zwei Urnen in einer Urnennische ist möglich, wenn die erste Beisetzung nicht länger als 20 Jahre zurückliegt. In einer grossen Urnennische können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Bei Vorlage des Rechnungsbelegs für die Beschriftung der grossen Urnenplatte wird die Hälfte dieses Betrages durch die Gemeinde rückvergütet. Die Kosten für die Ersetzung der kleinen Urnenplatte trägt die Gemeinde. Die kleine Urnennische wird sodann von der Gemeinde mit einer neuen Urnenplatte versehen und ist für eine künftige Beisetzung wiederum verfügbar. b) Grabesruhe Die Grabesruhe für die Urnen beträgt 25 Jahre. Die Grabesruhe von mindestens 25 Jahren gilt dabei für beide Urnen ab Datum der Beisetzung der ersten Urnenbeisetzung. Nach Ablauf der Grabesruhe wird die Asche bei vorheriger Benachrichtigung der Angehörigen im Gemeinschaftsgrab, ohne Anbringung des Namens, definitiv beigesetzt. Das Urnengefäss kann von den Angehörigen zurückgenommen werden, andernfalls wird es durch die Gemeinde entsorgt. Anstelle der Beisetzung im Gemeinschaftsgrab kann das Urnengefäss mit Asche von den Angehörigen zurückgenommen werden. c) Grabdenkmal Die Beschriftung der Urnennischenplatten wird von den Angehörigen bestellt und nach Massgabe der Gemeinde einheitlich vorgenommen. Für die Beschriftung einer Urnenplatte ist ein Gesuch inklusive Planskizze (mit Angaben aller Dimensionen) bei der Bauverwaltung zur Bewilligung einzureichen. Die Urnennischenplatte ist spätestens zwei Monate nach der Bestattung zu versetzen. Die Urnennischenplatten bestehen aus Quarz-Sandstein und werden von der Gemeinde bereitgestellt. d) Material Gestattet sind Urnen aus allen Materialien. e) Pflege und Gestaltung Urnennischen Friedhofsmauer Nord: Das Aufstellen von Blumen wie auch anderer Utensilien im Urnenvorbereich durch die Angehörigen ist untersagt. Eine Ausnahme bilden jeweils die ersten Wochen (in der Regel bis zum 30. Todestag) nach der Beisetzung einer Urne; in dieser Zeit können entsprechende Kränze, Blumen und ein Erinnerungsfoto im direkten Vorbereich aufgestellt werden. Weihwassergefässe werden an der Urnenwand durch die Gemeinde zentral an sechs Stellen angebracht und durch die kirchlichen Angestellten regelmässig aufgefüllt. Das Aufstellen von eigenen Weihwassergefässen durch die Angehörigen ist nicht gestattet. In der Mitte der Urnenwand hat die Gemeinde eine zentrale Kerzennische angebracht. Die Angehörigen können in diesem gemeinsamen Bereich Kerzenlichter entzünden. Das Aufstellen weiterer Kerzen und Beleuchtungsutensilien im direkten Vorbereich der Urnennischen ist nicht gestattet. Alte Urnennnischen (östlich der Totenkapelle): Die Rabatte im Vorbereich der Urnennischen wird durch die kirchlichen Angestellten der Gemeinde mit einem Bodenbedecker als Grünfläche oder als saisonal ausgerichtetes Blumenbeet angelegt und gepflegt. Jegliches Ansäen und Setzen von Pflanzen sowie das Aufstellen von Blumen wie auch anderer Utensilien im Urnenvorbereich durch die Angehörigen ist untersagt. Weihwassergefässe werden für je 10 Urnennischen gemeinsam zentral an der Urnenwand durch die Gemeinde angebracht. Das Aufstellen von eigenen Weihwassergefässen durch die Angehörigen ist nicht gestattet. Unterhalb der unteren Urnennischenreihe sind jeweils unter jeder Urnennischenplatte zwei Kerzenständerhalterungen für das Aufstellen von Kerzen durch die Angehörigen angebracht. Bei Belegung von zwei übereinander angeordneten Urnennischen ist in der Regel der rechte Kerzenständer für die obere Urnennische bestimmt und der linke Kerzenständer für die untere. Das Aufstellen weiterer Kerzen und Beleuchtungsutensilien im Vorbereich der Urnennischen ist nicht gestattet. Art. 14 Gemeinschaftsgrab a) Grundlegendes Das Gemeinschaftsgrab befindet sich im zentralen Bereich des Friedhofes. Es wird als Rosenbeet im Ausmass von 4 m x 6 m ausgebildet, in welchem ein grosses liegendes Philippus-Kreuz situiert ist. Im Gemeinschaftsgrab wird die Asche oder die Urne beigesetzt. Die Beisetzung erfolgt jeweils nach Vorgabe eines internen Planes der Gemeinde in fortlaufender Anordnung. Die Gemeinde führt ein Register über alle im Gemeinschaftsgrab beigesetzten Personen und deren Angehörigen. Eine genaue Kennzeichnung der effektiven Beisetzungsstelle erfolgt nicht. b) Grabesruhe Es gibt keine Beschränkung. Die Urne bzw. Asche verbleibt im Erdreich. c) Grabdenkmal Eine Inschrift mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbejahr für in der Gemeinde wohnhafte Personen und Gemeindebürger kann auf Wunsch auf dem Philippus-Kreuz, bis zu 25 Jahre nach dem Ableben, angebracht werden. Die einheitlich gestaltete Inschrift wird durch die Gemeinde bestellt, realisiert und finanziert. d) Material Es sind nur sich selbstauflösende Urnen mit biologisch abbaubaren Naturstoffen gestattet. e) Pflege und Gestaltung Die Ausschmückung und der Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes ist Sache der Gemeinde. Mit Ausnahme der ersten Wochen nach der Bestattung (in der Regel bis zum 30. Todestag) dürfen beim Gemeinschaftsgrab keine Kerzen, Blumensträusse, Grabschmuck, Weihwassergefässe, usw. am Boden aufgestellt werden. Die Gemeinde richtet ein gemeinsames Weihwassergefäss und eine fortwährend leuchtende Kerze ein. Art. 15 Naturbestattung a) Grundlegendes Durch die Naturbestattung soll eine einfache und naturnahe Möglichkeit der letzten Ruhe geboten werden. Eine Naturbestattung erfolgt im gemäss Friedhofsplan ausgeschiedenen Bereich, östlich der Pfarrkirche auf der Wiese im Umfeld vom dortigen Baum. Die Naturbestattung ist ein Gemeinschaftsgrab. Die Gemeinde führt ein Register über alle beigesetzten Personen und deren Angehörigen. b) Grabesruhe Es gibt keine Beschränkung. Die Urne bzw. Asche verbleibt im Erdreich. c) Grabdenkmal Für die Einbringung der Asche oder Urne von kremierten Verstorbenen wird ein einfaches Grab ausgehoben und im Anschluss wieder als Wiese/Rasen durch die Gemeinde bepflanzt. Beim dortigen Baum kann auf Wunsch der Angehörigen für fünf Jahre eine Inschrift mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. Die einheitlich gestaltete Inschrift wird durch die Gemeinde bestellt, realisiert und finanziert. d) Material Es sind nur sich selbstauflösende Urnen mit biologisch abbaubaren Naturstoffen gestattet. e) Pflege und Gestaltung Die Wiese und der Baum werden durch die Gemeinde gepflegt. Mit Ausnahme der ersten Wochen nach der Bestattung (in der Regel bis zum 30. Todestag) dürfen beim Gemeinschaftsgrab keine Kerzen, Blumensträusse, Grabschmuck, Weihwassergefässe, usw. am Boden aufgestellt werden.

Art. 16

Priestergräber In den Priestergräbern werden Priester bestattet, die in der Gemeinde tätig waren oder das Bürgerrecht der Gemeinde besassen.

Art. 17

Gebühren Die Gemeinde trägt für Einwohner und nicht in der Gemeinde wohnhafte Gemeindebürger die Kosten für das Öffnen und Eindecken der Gräber sowie die Beerdigung im ortsüblichen Rahmen. Für Erdgräber, Urnenerdgräber, Urnennischen, Beisetzungen im Gemeinschaftsgrab sowie die Naturbestattung werden keine Gebühren erhoben. Die Gebühren, welche durch die Angehörigen zu tragen sind, sind in Anhang 1 festgehalten.

Art. 18

Gesuche Die Gesuchvorlagen können auf der Gemeindewebsite heruntergeladen werden. - Bei einem „Gesuch um Grabdenkmal“ für ein Erdgrab oder ein Urnenerdgrab ist das Informationsblatt „Detailbeschrieb Grabdenkmal“ zu beachten. - Bei einem „Gesuch um Beschriftung einer Urnenplatte“ für eine Urnennische ist das Informationsblatt „Beschriftung der Urnenplatten“ zu beachten.

Art. 19

Friedhofsstruktur Die Reihenfolge der Bestattungen und Beisetzungen erfolgt gemäss Friedhofsplan und Belegungsplan (Ansicht Ost und West) der Urnennischen Friedhofsmauer Nord. Abweichende Reihenfolgen sind nicht möglich. Der Gräberkataster ist eine Übersicht für die Belegung der Gräber. Es enthält Angaben des Verstorbenen: Name und Vorname, Personenidentifikationsnummer, Wohnort, Bürgerort, Staat, Geburtstag, Sterbe- und Beerdigungstag, Standort der Grabstätte.

Art. 20

Grabauflösung Nach Ablauf der Grabesruhe werden die Angehörigen von der Gemeindeverwaltung über die anstehende Grabauflösung in Kenntnis gesetzt. Die Grabauflösung erfolgt für die Angehörigen kostenlos. Nach Ablauf der Grabesruhe können die Angehörigen selbst die Auflösung der Grabstätte bei der Friedhofskommission beantragen.

Art. 21 III. Bewirtschaftung und Pflege

Pflege Die Gräber müssen das ganze Jahr hindurch in einem würdigen Zustand gehalten werden. Die Nachbargräber und die Wege dürfen jedoch nicht unter all zu üppigem Pflanzenwuchs leiden. Pflanzen, welche durch ihre Ausmasse (Bäume, Sträucher etc.) störend wirken, können bei vorheriger Absprache und im Falle der Verweigerung auf Anordnung der Friedhofskommission entfernt werden. Die Grabdenkmäler sind nach ihrer Errichtung in gutem Zustand zu erhalten und wenn nötig durch die Angehörigen wieder in Ordnung bringen zu lassen. Parteien, die diese Vorschriften nicht einhalten, werden von der Friedhofkommission aufgefordert, ihren Verpflichtungen innert einer festgesetzten Frist nachzukommen. Verwahrloste Gräber werden auf Kosten der säumigen Parteien nach Anordnung der Friedhofkommission instand gestellt. Verlassene Gräber, für welche keine Hinterbliebenen zu sorgen haben, werden von der Gemeinde unterhalten. Die Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen und Unkraut, sowie Blumengefässen, usw. ist innerhalb des Friedhofes oder vor dem Friedhofeingang verboten und darf nur an der dafür bestimmten Ablagerungsstelle erfolgen.

Art. 22

Werkstoffe für Grabsteine Folgende Natursteine sind zugelassen: a) Weichgesteine (Marmor - Kalkstein - Sandsteine) Bardiglio, Bianco Lasa, Buchberger - Sandstein, Comblanchien, Christallina - Colombo, Grigio - Carnico, Guntliweider - Sandstein, Lunel - Fleury, Muschelkalk - Kirchheimer, Main - Sandstein, Melser - Schiefer, Palisandro - Classico, Palisandro - Bluette, Pepperino - Rosso, Pietra Serena, Rosso - Verona, Schmerikoner - Sandstein, Serpentin, St. Michel, Trani, Wachauer, Polar/Finnland, Rosso-protogallo b) Hartgesteine (Granite - Gneise - Quarzite - Porphyr) Amparo, Andeer, Bianco - Sardo, Bianco - Christal, Bianco - Cardinale, Calanca, Cesar - White, Cresciano, Giallo - Avindra, Giallo - Venezia, Iragna, Imperial - White, Krim - Porphyr, Lilla - Gerais, Maggia (Onsernone) Meera - White, Ocre, Palladio, Porphyr, Rosa - Sardo, Rosa - Beta, Rosa - Porinho, Rosa - Baveno, Rosso - Balmoral, Sarizzo, Soglio, Verde Spluga, Verde Speranza c) Andere Natursteine Beim Kinderfriedhof ist weisser Marmor gestattet. Natursteine, die nicht unter den Punkten a) und b) genannt, jedoch den aufgeführten Steinen ähnlich sind, können bewilligt werden. Ein Muster des Steines (15 cm x 15 cm) muss mit dem Gesuch eingereicht werden. d) Nicht zugelassene Materialien Kunststoffe, Schmied- und Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln, Vergoldungen und Goldschriften, Radierungen, die nur als Oberflächenbehandlung angesprochen werden können.

Art. 23

Bestattungskreuz Für die Bestattung von Erwachsenen werden einheitliche Holzkreuze im Ausmass von höchstens 1.40 m Höhe, 50 cm Breite, 2-3 cm Dicke und für die Breite der Balken 7 cm angefertigt. Das Bestattungskreuz für ein Kindergrab ist weiss und ca. 1.10 m hoch.

Art. 24

Technische Anweisungen für Grabaushebungen a) Erdgrab Im Erdbestattungsbereich des Erwachsenen-Friedhofs misst die Breite der Einfassung von einem Aussenrand zum anderen 65 cm und in der Länge 1.50 m. In der Länge ist das Grabdenkmal einberechnet. Die Höhe des Grabdenkmals beträgt ab Boden 1.10-1.20 m beziehungsweise 1.25-1.35 m ab Sockel-Fundament. Die Höhe der Umrandung ab Oberkant Sockel beträgt 23 cm. Die Breite der Umrandung hat zwischen 6-8 cm zu betragen. Die Dicke des Grabsteins beträgt 14-24 cm. Der kleine Weg zwischen den Gräbern hat eine Breite von ca. 30 cm und eine Länge von 1.50 m. Zwischen den Grabreihen sind Wege von 1.35 m Breite anzulegen. b) Urnenerdgrab Im Urnenerdbestattungsbereich misst die Breite der Einfassung von einem Aussenrand zum anderen 45 cm und in der Länge 1 m. In der Länge ist das Grabdenkmal einberechnet. Die Höhe des Grabdenkmals beträgt ab Boden höchstens 80 cm beziehungsweise 95 cm ab Sockel-Fundament. Die Höhe der Umrandung ab Oberkant Sockel beträgt 23 cm. Die Breite der Umrandung hat zwischen 6-8 cm zu betragen. Die Dicke des Grabsteins beträgt 10-16 cm. Der kleine Weg zwischen den Gräbern hat eine Breite von ca. 30 cm und eine Länge von 1 m. Zwischen den Grabreihen sind Wege von 90 cm Breite anzulegen. c) Kindergrab Ein Kindergrab misst vom Aussenrand der Einfassung zum anderen 45 cm in der Breite und ist 1 m lang. In der Länge ist das Grabdenkmal einberechnet. Die Höhe des Grabdenkmals beträgt ab Boden höchstens 80 cm beziehungsweise 95 cm ab Sockel-Fundament. Die Höhe der Umrandung ab Oberkant Sockel beträgt 23 cm. Die Breite der Umrandung hat zwischen 6-8 cm zu betragen. Die Dicke des Grabsteins beträgt 10-16 cm. Der kleine Weg zwischen den Gräbern hat eine Breite von ca. 30 cm und eine Länge von 1 m. Zwischen den Grabreihen sind Wege von 90 cm Breite anzulegen.

Art. 25 IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird die Friedhofordnung vom 1. November 2015 ersetzt.

Art. 26

Inkrafttreten Dieses Friedhofsreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 04. Dezember 2024 genehmigt und tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher

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