Law

Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene

Valais · 531.110 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 33cf194c0c19eb331b7264f8515069b6c7c83da4cf5fefb2f260d987e81c42e6

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1 Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie geleitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements dessen Stellvertreter. 2 Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden. 3 Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabteilungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 531.110 2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt

Art. 2

1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel, Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter. 2 Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staatsrat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht. 3 Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die oberwähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jeglichem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.

Art. 3

1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verantwortlich. 2 Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirtschaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die Gemeinden ihren Pflichten nachkommen. 3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden

Art. 4

1 Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirtschaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militärnoch zivilschutzpflichtig sein. 2 Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und meldet dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Änderung.

Art. 5

1 Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaftsämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen. 531.110 2 Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten. 3 Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter Instanz.

Art. 6

1 Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der sofort in Kraft tritt beauftragt. 531.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 03.01.1964 03.01.1964 Erlass Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6 531.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.01.1964 03.01.1964 Erstfassung RO/AGS 1964 f 6 | d 6

← Find another law