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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring»

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Erschliessung und Parkierung
  12. Art. 12
  13. Art. 13 D. Umwelt
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 E. Schlussbestimmungen

19 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Private Gestaltungsplan «Parkring» bezweckt einen Ersatz für das bestehende Ateliergebäude. 2 Der Gestaltungsplan schafft die bau- und planungsrechtliche Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch rücksichtsvolle Weiterentwicklung im Umgebungsbereich der unter Schutz stehenden Anlage mit Villa, Remise, Laubengang und Garten.

Art. 2

1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen. 2 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situationsplan gekennzeichnet. 3 Für den Geltungsbereich gemäss Situationsplan wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG)3 festgesetzt. 4 Diese Vorschriften gelten für das im Plan bezeichnete Gestaltungsplangebiet.

Art. 3

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der jeweils rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung (BZO)4. 2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 947 vom 5. Oktober 2022. 3 vom 7. September 1975, LS 700.1. 4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Geltendes Recht 2Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring»701.257 3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss PBG5 in der Fassung bis 28. Februar 2017. 4 Die Villa, die Remise, der Laubengang und der Garten stehen unter Denkmalschutz; die Schutzanordnungen gehen dem Gestaltungsplan vor.

Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Innerhalb des Bereichs Mantellinie Neubau sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2 Innerhalb des restlichen Geltungsbereichs sind Wohnnutzungen und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 3 Es besteht keine Wohnanteilspflicht. 4 Im Dachgeschoss der Remise ist nur eine Wohnnutzung zulässig.

Art. 5

1 Der Gebäudemantel des Neubaus wird durch Mantellinien begrenzt und definiert die höchstens zulässige Abmessung des Neubaus. 2 Es gelten die Mantellinien im Situationsplan. 3 Gebäudevorsprünge dürfen nicht über die Mantellinie hinausragen. 4 Über die Höhenkoten der Mantellinie dürfen Kamine und Abluftrohre herausragen; sie sind auf das technisch notwendige Mass zu beschränken.

Art. 6

Abgrabungen in der Umgebung des Neubaus sind vorbehältlich der Erreichung einer besonders guten Gesamtwirkung gemäss Art. 9 zulässig.

Art. 7

1 Innerhalb des Gebäudemantels Neubau ist die Vollgeschosszahl frei. 2 Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig; dieses darf innerhalb des Baubereichs Untergeschoss über den Gebäudemantel hinausreichen.

Art. 8

Innerhalb des Gebäudemantels ist die Ausnützung frei.

Art. 9

1 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Nutzweise Gebäudemantel Neubau Abgrabungen Geschosszahl Neubau Nutzungsmass Ausnützung Neubau Gestaltung 3Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring» 701.257 gestalten, dass unter Berücksichtigung des Gebietscharakters der Kernzone Parkring eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2 Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.

Art. 10

1 Im gesamten Geltungsbereich ist eine standortgerechte und ökologisch wertvolle Bepflanzung vorzusehen. 2 In dem im Situationsplan als Umgebung Neubau gekennzeichneten Bereich sind mindestens zwei grosskronige Laubbäume zu pflanzen; das Untergeschoss darf nicht in deren Wurzelbereich ragen.

Art. 11 C. Erschliessung und Parkierung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Situationsplan gekennzeichneten Stellen. 2 Die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr erfolgt an den im Situationsplan gekennzeichneten Stellen.

Art. 12

1 Im Geltungsbereich werden insgesamt höchstens vier Abstellplätze für Personenwagen zugelassen. 2 Die Anzahl Abstellplätze für leichte Zweiräder und Motorräder richtet sich nach der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung)6.

Art. 13 D. Umwelt

1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich7, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-P Standards8, Ausgabe 2017, entsprechen. Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco9, Ausgabe 2018, einzuhalten. 6 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. 7 Anhang Ziff. 1.11 zur besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 8 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 9 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Freiraum Erschliessung Abstellplätze Energie 4Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring»701.257 2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009, für Neubauten, Abschnitt II. Teil 1, einhalten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-Standards für Umbauten, Ausgabe 2017, entsprechen. Diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sowie mit den Schutzzielen zu vereinbaren ist. 3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.

Art. 14

Bei Neubauten erfolgt die Wärme- und Kälteerzeugung über nicht fossile Energiequellen.

Art. 15

1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)10 zu optimieren. 2 Der Grünflächenanteil der im Situationsplan als Umgebung Neubau bezeichneten Fläche hat mindestens 50 Prozent zu betragen.

Art. 16

Innerhalb der Bereiche Mantellinie Neubau und Baubereich Untergeschoss gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Lärmschutz-Verordnung (LSV)11.

Art. 17

1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I)12 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GschG)13 abzuleiten. 3 Mit dem Baugesuch ist bei der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept einzureichen.

Art. 18

Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 10 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 11 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 12 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 13 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. Energieversorgung Ökologischer Ausgleich Lärmempfindlichkeitsstufe Entwässerung Abfallentsorgung 5Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Parkring» 701.257

Art. 19 E. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.14 14 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 6. Dezember 2023; Inkrafttreten 1. Juni 2024 (STRB Nr. 1129/2024) Inkrafttreten 26500463 26500212 26500519 26500698 26500433 EN29 EN2920 EN2736 EN1287 EN669 EN672 EN679 EN1243 EN3022 EN2631 EN2738 EN2739 EN2740 EN2741 EN2754 EN3023 Seestrasse Ulmbergstrasse Parkring Tunnelstrasse EN01267 EN01266 EN00680 EN00551 EN00552 EN00653 EN0192 EN0194 EN0885 EN0894 EN0193 Villa Remise Laubengang Garten A A C C 5 4 N Koordinatenverzeichnis (Amtliche Vermessung LV95) Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate 1 2’682’579.17 1’246’704.15 2 2’682’575.58 1’246’710.79 3 2’682’574.38 1’246’710.10 4 2’682’556.52 1’246’699.66 5 2’682’555.55 1’246’699.10 6 2’682’558.45 1’246’694.14 7 2’682’573.38 1’246’711.83 8 2’682’555.51 1’246’701.39 9 2’682’553.65 1’246’697.99 10 2’682’556.46 1’246’693.18 11 2’682’576.59 1’246’716.16 12 2’682’573.56 1’246’714.39 13 2’682’550.98 1’246’701.20 14 2’682’553.51 1’246’696.98 15 2’682’554.03 1’246’697.29 16 2’682’558.01 1’246’690.44 17 2’682’560.55 1’246’686.08 Verkehrsbaulinie Erschliessung Motorisierter Individualverkehr (ungefähre Lage) Umgebung Neubau Geltungsbereich Mantellinie Neubau Festlegungen Art. 2 Art. 5 Art. 10 Art. 11 Informationsinhalt Erschliessung Fuss -und Veloverkehr (ungefähre Lage) Art. 11 Abbruch bestehende Bauten und Anlagen Schutzperimeter Baubereich Untergeschoss Art. 7 Längsschnitt C-C, 1:500 419.70 m ü.M. Querschnitt A-A, 1:500 10194_08_220520_Plan.vwxDokument: Grundlage: GeoZ (LV95)/ Juli 2019 419.70 m ü.M. Grosskroniger Laubbaum (ungefähre Lage)

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