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12 provisions
§ 1 Grundsatz
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische
Tätigkeit eine Entschädigung.
2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen aus
dem parlamentarischen Mandat entstehen.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten
ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.
§ 2 Entschädigungen
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 12 000.
2 Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld
von Fr. 220.
3 Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während
der Pause der Kantonsratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausbezahlt.
4 Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs
über ein zweites Sitzungsgeld.
§ 3 b. Präsidiumszulagen
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungsgeld, wenn sie den Vorsitz im Kantonsrat oder in einem seiner Organe
führen.
2 Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen
a. Fr. 40 000 für die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten,
b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten,
c. Fr. 10 000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten.
a. Grundentschädigung
und Sitzungsgelder
171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)
§ 4 c. weitere Entschädigungen
1 Die Kantonsratsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, werden mit Sitzungsgeldern entschädigt, wenn sie den Kantonsrat
im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Aufsichtskommission vertreten.
2 Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Tagungsbesuche und
Delegationen, wenn dies im Interesse des Kantonsrates ist. Sie beschliesst
über die Sitzungsgelder und die Entschädigung für Auslagen.
3 Für weitere Tätigkeiten, insbesondere die Protokollprüfung, die
Aufgaben der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre, das Verfassen von
Beleuchtenden Berichten oder das Aktenstudium, können entsprechend
dem Zeitaufwand Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern ausgerichtet werden.
§ 5 Mandatsauslagen
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten jährlich für Auslagen, die
ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen, pauschal Fr. 8100.
2 Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Kommissionen gehen die Verpflegungs- und Übernachtungsspesen zulasten des Kantons.
§ 6 Fahrauslagen
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres
parlamentarischen Mandats
a. ein Jahresabonnement erster Klasse für das Gebiet des Zürcher Verkehrsverbunds oder
b. einen Betrag in der Höhe der Kosten für ein Abonnement gemäss
lit. a.
2 Sie erhalten für bewilligte Reisen ausserhalb des Gebiets des Zürcher Verkehrsverbunds den Fahrpreis erster Klasse entschädigt.
3 Die Geschäftsleitung kann Fahrauslagen für andere Verkehrsmittel
auf begründetes Gesuch hin bewilligen.
§ 7 Fraktionsentschädigung
Die Fraktionen erhalten für die Deckung ihrer Kosten, insbesondere für den Unterhalt ihres Sekretariats, einen jährlichen Grundbeitrag von Fr. 43 000 und einen Zuschlag von Fr. 3000 pro Fraktionsmitglied.
Berufliche
§ 8 Vorsorge
1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung erteilt der
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Auskünfte über die
versicherungspflichtigen Kantonsratsmitglieder, die nötig sind für die
Durchführung deren Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alterskonten und die Berechnung der Beiträge.
2 Die Geschäftsleitung legt auf Beginn einer neuen Legislatur den
Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat fest.
a. Zuständigkeiten
Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) 171.21
§ 9 b. Vorsorgebeitrag
1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung entscheidet
zu Beginn jeder Legislatur über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags
gemäss § 10 b Abs. 1 KRG auf begründetes Gesuch hin.
2 Die Kantonsratsmitglieder informieren die Verwaltungsdelegation
über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Legislatur. Die Verwaltungsdelegation nimmt eine
Neubeurteilung vor.
3 Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Kalenderjahres ausbezahlt. Bei Beendigung des parlamentarischen Mandats während des Kalenderjahres wird der Vorsorgebeitrag auf das Ende des Monats ausbezahlt, der dem Austrittsdatum folgt.
§ 10 Auszahlungsmodalitäten
1 Grundentschädigung, Präsidiumszulagen, Sitzungsgelder
und weitere Entschädigungen werden anteilmässig monatlich oder vierteljährlich ausbezahlt.
2 Wer vorzeitig aus dem Kantonsrat austritt, muss den Betrag gemäss
§ 6 Abs. 1 anteilmässig zurückerstatten.
§ 11 Teuerungsausgleich
1 Die Geschäftsleitung beschliesst auf Beginn jeder Legislatur über die Anpassung der Pauschalen und Sitzungsgelder.
2 Die Pauschalen und Sitzungsgelder beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise, Stand März 2020. Für die Anpassung ist der
Märzindex vor Beginn einer Legislaturperiode massgebend.
§ 12 Verfahren
1 Bestehen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädigung oder bestreitet ein Kantonsratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, entscheidet die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung.
Deren Beschluss kann zur abschliessenden Entscheidung bei der Geschäftsleitung angefochten werden.
2 Für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung kann die Geschäftsleitung Richtlinien erlassen.
1 OS 75, 470, 76, 115; ABl 2020-01-31.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (ABl 2020-10-30).
3 LS 171.1.