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Entschädigungsverordnung des Kantonsrates

Zürich · 171.21 · other

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Entschädigungen
  3. § 3 b. Präsidiumszulagen
  4. § 4 c. weitere Entschädigungen
  5. § 5 Mandatsauslagen
  6. § 6 Fahrauslagen
  7. § 7 Fraktionsentschädigung
  8. § 8 Vorsorge
  9. § 9 b. Vorsorgebeitrag
  10. § 10 Auszahlungsmodalitäten
  11. § 11 Teuerungsausgleich
  12. § 12 Verfahren

12 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung. 2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen. 3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.

§ 2 Entschädigungen

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 12 000. 2 Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 220. 3 Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während der Pause der Kantonsratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausbezahlt. 4 Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs über ein zweites Sitzungsgeld.

§ 3 b. Präsidiumszulagen

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungsgeld, wenn sie den Vorsitz im Kantonsrat oder in einem seiner Organe führen. 2 Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen a. Fr. 40 000 für die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten, b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten, c. Fr. 10 000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. a. Grundentschädigung und Sitzungsgelder 171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)

§ 4 c. weitere Entschädigungen

1 Die Kantonsratsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, werden mit Sitzungsgeldern entschädigt, wenn sie den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Aufsichtskommission vertreten. 2 Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Tagungsbesuche und Delegationen, wenn dies im Interesse des Kantonsrates ist. Sie beschliesst über die Sitzungsgelder und die Entschädigung für Auslagen. 3 Für weitere Tätigkeiten, insbesondere die Protokollprüfung, die Aufgaben der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre, das Verfassen von Beleuchtenden Berichten oder das Aktenstudium, können entsprechend dem Zeitaufwand Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern ausgerichtet werden.

§ 5 Mandatsauslagen

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten jährlich für Auslagen, die ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen, pauschal Fr. 8100. 2 Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen gehen die Verpflegungs- und Übernachtungsspesen zulasten des Kantons.

§ 6 Fahrauslagen

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats a. ein Jahresabonnement erster Klasse für das Gebiet des Zürcher Verkehrsverbunds oder b. einen Betrag in der Höhe der Kosten für ein Abonnement gemäss lit. a. 2 Sie erhalten für bewilligte Reisen ausserhalb des Gebiets des Zürcher Verkehrsverbunds den Fahrpreis erster Klasse entschädigt. 3 Die Geschäftsleitung kann Fahrauslagen für andere Verkehrsmittel auf begründetes Gesuch hin bewilligen.

§ 7 Fraktionsentschädigung

Die Fraktionen erhalten für die Deckung ihrer Kosten, insbesondere für den Unterhalt ihres Sekretariats, einen jährlichen Grundbeitrag von Fr. 43 000 und einen Zuschlag von Fr. 3000 pro Fraktionsmitglied. Berufliche

§ 8 Vorsorge

1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung erteilt der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Auskünfte über die versicherungspflichtigen Kantonsratsmitglieder, die nötig sind für die Durchführung deren Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alterskonten und die Berechnung der Beiträge. 2 Die Geschäftsleitung legt auf Beginn einer neuen Legislatur den Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat fest. a. Zuständigkeiten Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) 171.21

§ 9 b. Vorsorgebeitrag

1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung entscheidet zu Beginn jeder Legislatur über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags gemäss § 10 b Abs. 1 KRG auf begründetes Gesuch hin. 2 Die Kantonsratsmitglieder informieren die Verwaltungsdelegation über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der Legislatur. Die Verwaltungsdelegation nimmt eine Neubeurteilung vor. 3 Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Kalenderjahres ausbezahlt. Bei Beendigung des parlamentarischen Mandats während des Kalenderjahres wird der Vorsorgebeitrag auf das Ende des Monats ausbezahlt, der dem Austrittsdatum folgt.

§ 10 Auszahlungsmodalitäten

1 Grundentschädigung, Präsidiumszulagen, Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen werden anteilmässig monatlich oder vierteljährlich ausbezahlt. 2 Wer vorzeitig aus dem Kantonsrat austritt, muss den Betrag gemäss § 6 Abs. 1 anteilmässig zurückerstatten.

§ 11 Teuerungsausgleich

1 Die Geschäftsleitung beschliesst auf Beginn jeder Legislatur über die Anpassung der Pauschalen und Sitzungsgelder. 2 Die Pauschalen und Sitzungsgelder beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand März 2020. Für die Anpassung ist der Märzindex vor Beginn einer Legislaturperiode massgebend.

§ 12 Verfahren

1 Bestehen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädigung oder bestreitet ein Kantonsratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, entscheidet die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung. Deren Beschluss kann zur abschliessenden Entscheidung bei der Geschäftsleitung angefochten werden. 2 Für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung kann die Geschäftsleitung Richtlinien erlassen. 1 OS 75, 470, 76, 115; ABl 2020-01-31. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (ABl 2020-10-30). 3 LS 171.1.

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