§ 1
Grundsatz 1 Die Benutzung und Ausleihe von Medien der Pädagogischen Dokumentationsstelle (PDS) sind kostenlos, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Basel-Stadt · 414.710 · ordinance
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Grundsatz 1 Die Benutzung und Ausleihe von Medien der Pädagogischen Dokumentationsstelle (PDS) sind kostenlos, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
Benutzungsausweis 1 Für die Ausstellung des Benutzungsausweises wird eine einmalige Gebühr von CHF 5 erhoben. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre gilt eine reduzierte Gebühr. 2 Bei Verlust des Benutzungsausweises wird eine Gebühr von CHF 10 in Rechnung gestellt.
Mahnungen 1 Nach einer gebührenlosen Erinnerung werden für Mahnungen die folgenden Gebühren erhoben: – 1. Mahnung: CHF 5 pro Medium – 2. Mahnung: CHF 10 pro Medium – 3. Mahnung: CHF 15 pro Medium * 2 Bei Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als ein Medium.
Ersatz- und Bearbeitungskosten 1 Wer Medien beschädigt, verliert oder nach vier Mahnungen nicht zurückbringt, ist verpflichtet, die Kosten für Reparatur oder Ersatz (Preis für Beschaffung des Mediums) sowie Bearbeitung und ev. weitere Folgekosten zu übernehmen. 2 Zusätzlich zu den Kosten für die Reparatur (durch Dritte oder PDS) für den Ersatzkauf (durch Benutzenden oder PDS) wird folgende Bearbeitungsgebühr verlangt: CHF 20, bei Wiederbeschaffung durch Benutzende CHF 10. 3 Bei Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als einzelne Medien. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3) 1) Jetzt: Bibliothek des Pädagogischen Zentrums PZ.BS (diese Fussnote gilt für alle Nennungen der Pädagogischen Dokumentationsstelle PDS im Erlass). 2) SG 153.800. 3) Wirksam seit 1. 7. 2007. Gebührenverordnung PZ.BS 414.710 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung KB 30.06.2007 01.07.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1 geändert - Gebührenverordnung PZ.BS 414.710 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.06.2007 01.07.2007 Erstfassung KB 30.06.2007 § 3 Abs. 1 01.07.2008 01.08.2008 geändert -