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Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 2a
  4. § 3

4 provisions

§ 1

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes5) besonders betroffen sind (Härtefälle), stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung. 2 ... 1) BGS 111.1 2) SR 818.102 3) SR 951.262 4) BGS 611.1 5) SR 818.102 GS 2021/044 1 613.17 3 Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.

§ 2

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes6), der Covid-19-Härtefallverordnung7) sowie der kantonalen COVID-19-Härtefallverordnung8) bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Umsatz des Unternehmens der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. 2 Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen des Bundes werden an den Umsatz der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs angerechnet. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 2a

1 In Ergänzung zu § 1 und § 2 stehen unter den gleichen Voraussetzungen zusätzlich 68,9 Millionen Franken, insgesamt also maximal 150 Millionen Franken, zur Verfügung.

§ 3

1 Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes9) künftig erhöhen oder ausweiten, wird der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1, § 2 und § 2a um maximal 25 Millionen Franken zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln. 6) SR 818.102 7) SR 951.262 8) BGS 612.18 9) SR 818.102 613.17 2 Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören. 3 Diese Ermächtigung ist befristet bis am 31. Dezember 2021. 613.17 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.06.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021/044 613.17 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.06.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021/044

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