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Verordnung über Vergünstigungen (VOV)

Thun · 153.340 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vergünstigungen an städtisches Personal, Gemeinderatsmitglieder und deren Angehörige.

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Art. 2

1 Berechtigt zum Bezug der Vergünstigungen nach Art. 3, 4 und 5 sind: a das Personal und die Gemeinderatsmitglieder der Stadt Thun während der Dauer ihres Anstellungsverhältnisses bzw. der Zugehörigkeit zum Gemeinderat sowie solange sie bzw. die folgenden Personen Rentenansprüche gegenüber der städtischen Pensionskasse haben, b deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen, c Kinder, für welche sie bei der Stadt eine Familien- oder Betreuungszulage bzw. eine Kinderrente beziehen. 2 Vergünstigungen nach Art. 6, 7 und 8 erhalten nur das aktive Personal bzw. die amtierenden Mitglieder des Gemeinderates. 3 Berechtigte haben sich beim Bezug der entsprechenden Vergünstigungen über ihren Status auszuweisen. Das Personalamt regelt die Einzelheiten und entscheidet in Zweifelsfällen über die Berechtigung.

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Art. 3

1 Berechtigte können jedes Jahr unentgeltlich ein Saisonabonnement für die beiden städtischen Badebetriebe und die Kunsteisbahn Thun beziehen. 2 Für die übrigen Leistungen gilt die Verordnung vom 22. November 2013 über die Anlagenbenutzung durch Dritte (ABV)5. 1 Mit Revisionen vom 27.10.2015 (GRB Nr. 523, in Kraft seit 1.10.2015), 9.11.2016 (GRB Nr. 569, in Kraft seit 1.1.2017) sowie 1.3.2017 (GRB Nr. 90, in Kraft seit 1.1.2017) 2 SSG 101.1 3 SSG 153.01 4 Fassung vom 27.10.2015 5 SSG 154.242.1 Zweck Berechtigung Strandbad, Flussbad Schwäbis und Kunsteisbahn Thun 2 153.340

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Art. 4

Vergünstigungen in der Stadtbibliothek Thun richten sich nach der Verordnung der Stadtbibliothek Thun (VOSB)1.

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Art. 5

Berechtigte können Sammlung und Sonderausstellungen des Kunstmuseums sowie das Thun-Panorama unentgeltlich besuchen.

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Art. 6

Berechtigte erhalten bei ihrem Einkauf im Laden der Stadtgärtnerei einen Rabatt von 10 Prozent.

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Art. 7

1 Berechtigte können pro Kalenderjahr Guthaben auf die Reka-Card im Gesamtbetrag von 1000 Franken mit einem Rabatt von 20 Prozent laden.3 2 Die Kosten für die jährliche Kartengebühr und maximal zwei Einzahlungen trägt die Arbeitgeberin. 3 Details des Vollzugs regelt das Personalamt.

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Art. 8

Berechtigte können sich beim Rechtsdienst für ihre privaten Belange im Rahmen einer Erstkonsultation telefonisch oder mündlich beraten lassen. Mandate werden keine geführt.

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Art. 9

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über Vergünstigungen für Angestellte (VVA) vom 14. Dezember 2001 aufgehoben. 3 Art. 15 Abs. 1 der Verordnung der Stadtbibliothek Thun vom 5. Juli 2007 wird wie folgt angepasst: «Zum unentgeltlichen Bezug im Rahmen der Ausleihbeschränkungen von Art. 6 sind berechtigt: a das Personal und die Gemeinderatsmitglieder der Stadt Thun während der Dauer ihres Anstellungsverhältnisses bzw. der Zugehörigkeit zum Gemeinderat sowie solange sie bzw. die folgenden Personen Rentenansprüche gegenüber der städtischen Pensionskasse haben, 1 SSG 421.216 2 Fassung vom 9.11.2016 3 Fassung vom 1.3.2017 Stadtbibliothek Kunstmuseum und Thun-Panorama Laden der Stadtgärtnerei Reka-Card Rechtsauskünfte Schlussbestimmungen 3 153.340 b deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen, c Kinder, für welche sie bei der Stadt eine Familien- oder Betreuungszulage bzw. eine Kinderrente beziehen.» Thun, 17. Dezember 2010 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron

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