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20 provisions
Artikel 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt:
a) die Organisation des Schulmedizinischen Dienstes
b) die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission (SMK) sowie der
involvierten Gesundheitsfachpersonen (Schulärztinnen und -ärzte,
Schulzahnärztinnen und -ärzte, Fachpersonen Schulgesundheit und
Zahngesundheit)
c) die Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten für die Organisation
und Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen
Artikel 2 d) die Entschädigung der involvierten Gesundheitsfachpersonen
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, die Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
2 Organisation
Artikel 3
Amt für Volksschulen
1 Das Amt für Volksschulen vollzieht dieses Reglement, soweit dieses kein
anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1421 Kanton Uri
2 Es übt die administrative Aufsicht über die Umsetzung der schulmedizinischen Untersuchungen.
Artikel 4
Schulmedizinische Kommission
1 Die Schulmedizinische Kommission:
a) berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den
Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin
b) bestimmt Form und Inhalt der Untersuchungsprogramme und der offiziellen Formulare
c) sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der Untersuchungen erstellt wird
d) kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen
e) sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden und der involvierten Gesundheitsfachpersonen
2 Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.
Artikel 5
Schulleitung
1 Die Schulleitung sorgt für eine zweckmässige Organisation der schulmedizinischen Massnahmen an der Schule.
2 Sie stellt sicher, dass alle Eltern die nötigen Informationen erhalten.
3 Schulärztin oder Schularzt
Artikel 6
Wahl
1 Der Schulrat schliesst mit mindestens einer im Kanton zugelassenen Ärztin
oder einem im Kanton zugelassenen Arzt einen Vertrag über die Erfüllung
der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die
von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage.
2 Der Schulrat meldet dem Amt für Volksschulen die zuständigen Schulärztinnen und -ärzte.
Artikel 7 Kanton Uri 10.1421
Aufgaben
1 Die Schulärztin oder der Schularzt:
a) führt die schulärztlichen Untersuchungen durch
b) steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen zur Verfügung
c) erhebt im Rahmen der schulärztlichen Untersuchungen den Impfstatus, macht Impfempfehlungen und führt Impfungen durch
d) unterstützt bei Auftreten ansteckender Krankheiten die Kantonsärztin
Artikel 8 oder den Kantonsarzt bei der Umsetzung der notwendigen Massnahmen
Kinder- / Hausärztin oder Kinder- /Hausarzt
1 Die Schulmedizinische Kommission kann in den Untersuchungsprogrammen die Durchführung der körperlichen Untersuchung im obligatorischen
Kindergartenjahr den Kinder- /Hausärztinnen oder Kinder- / Hausärzten der
Schülerinnen und Schüler übertragen.
Artikel 9
Fachperson Schulgesundheit
1 Die Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes können teilweise durch
eine Fachperson Schulgesundheit wahrgenommen werden.
2 Der Erziehungsrat erlässt auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission
Bestimmungen zu Qualifikation, Aufgaben und Entschädigung der Fachperson Schulgesundheit.
Artikel 10
Untersuchung: Rhythmus
1 Die schulärztlichen Untersuchungen werden durchgeführt:
a) im obligatorischen Kindergartenjahr
b) in der 4. Klasse der Primarschule
Artikel 11 c) in der 1. oder 2. Klasse der Oberstufe
Untersuchung: Umfang der Untersuchung
1 Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Punkte gemäss dem von der Schulmedizinischen Kommission definierten Untersuchungsprogramm.
10.1421 Kanton Uri
Artikel 12
Untersuchung: Dokumentation
1 Die durchführende Gesundheitsfachperson
a) dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen
b) teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden
c) bestätigt die Durchführung gegenüber der zuständigen Stelle in Form
der Abrechnung
d) erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre schulärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der
Artikel 13 Schulmedizinischen Kommission
Untersuchung: Durchführungsort
1 Schulärztliche Reihenuntersuchungen finden in der Regel in der Schule
statt.
2 Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
3 Schulärztliche Einzeluntersuchungen finden in einer Arztpraxis statt.
4 Schulzahnärztin oder Schulzahnarzt
Artikel 14
Untersuchung: Zeitpunkt
1 Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro
Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht.
2 Die Schulmedizinische Kommission bestimmt den Zeitraum der Untersuchungen.
Artikel 15
Untersuchung: Inhalt
1 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den im schulzahnärztlichen Untersuchungsprogramm aufgeführten Punkten.
Artikel 16
Dokumentation
1 Die Zahnärztin oder der Zahnarzt:
a) dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen
Kanton Uri 10.1421
b) teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden
c) bestätigt die Durchführung gegenüber der Schule in Form der Abrechnung
d) erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre oder seine schulzahnärztliche Tätigkeit gemäss den
Vorgaben der Schulmedizinischen Kommission
2 Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen die Anzahl der abgerechneten schulzahnärztlichen Untersuchungen.
Artikel 17
Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten bestimmen die durchführende Zahnärztin oder
den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen.
2 Die Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung
durchgeführt werden.
Artikel 18
Behandlungskosten
1 Die Kosten für eine allfällige Behandlung im Nachgang der Untersuchung
sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.
Artikel 19
Vorbeugende Massnahmen
1 Die Schulen sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während des
Kindergartens und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege angeleitet werden.
2 Die Schulen setzen dazu besonders ausgebildete Personen ein.
3 Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen jährlich die Anzahl der
durchgeführten Prophylaxe-Einsätze.
10.1421 Kanton Uri
5 Entschädigungsgrundlagen
Artikel 20
Entschädigung
1 Die Tarife der Entschädigung der Gesundheitsfachpersonen werden vom
Erziehungsrat auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission festgelegt
und orientieren sich an nationalen Vorgaben und Empfehlungen.
Kanton Uri 10.1421
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.06.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-14
10.1421 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.06.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-14