Law

Reglement über den Schulmedizinischen Dienst

Uri · 10.1421 · regulation

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7ca17e127163686aa6c879122a18e32044189b4120358a708e3d6a3464d8c6a0

Contents: 20 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 d) die Entschädigung der involvierten Gesundheitsfachpersonen
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 10.1421
  8. Artikel 8 oder den Kantonsarzt bei der Umsetzung der notwendigen Massnahmen
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 c) in der 1. oder 2. Klasse der Oberstufe
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 Schulmedizinischen Kommission
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20

20 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt: a) die Organisation des Schulmedizinischen Dienstes b) die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission (SMK) sowie der involvierten Gesundheitsfachpersonen (Schulärztinnen und -ärzte, Schulzahnärztinnen und -ärzte, Fachpersonen Schulgesundheit und Zahngesundheit) c) die Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten für die Organisation und Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen

Artikel 2 d) die Entschädigung der involvierten Gesundheitsfachpersonen

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, die Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten. 2 Organisation

Artikel 3

Amt für Volksschulen 1 Das Amt für Volksschulen vollzieht dieses Reglement, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1421 Kanton Uri 2 Es übt die administrative Aufsicht über die Umsetzung der schulmedizinischen Untersuchungen.

Artikel 4

Schulmedizinische Kommission 1 Die Schulmedizinische Kommission: a) berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin b) bestimmt Form und Inhalt der Untersuchungsprogramme und der offiziellen Formulare c) sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erziehungsrats mit den Ergebnissen der Untersuchungen erstellt wird d) kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen e) sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden und der involvierten Gesundheitsfachpersonen 2 Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schulmedizinischen Kommission Aufträge erteilen.

Artikel 5

Schulleitung 1 Die Schulleitung sorgt für eine zweckmässige Organisation der schulmedizinischen Massnahmen an der Schule. 2 Sie stellt sicher, dass alle Eltern die nötigen Informationen erhalten. 3 Schulärztin oder Schularzt

Artikel 6

Wahl 1 Der Schulrat schliesst mit mindestens einer im Kanton zugelassenen Ärztin oder einem im Kanton zugelassenen Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellte Vertragsvorlage. 2 Der Schulrat meldet dem Amt für Volksschulen die zuständigen Schulärztinnen und -ärzte.

Artikel 7 Kanton Uri 10.1421

Aufgaben 1 Die Schulärztin oder der Schularzt: a) führt die schulärztlichen Untersuchungen durch b) steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen zur Verfügung c) erhebt im Rahmen der schulärztlichen Untersuchungen den Impfstatus, macht Impfempfehlungen und führt Impfungen durch d) unterstützt bei Auftreten ansteckender Krankheiten die Kantonsärztin

Artikel 8 oder den Kantonsarzt bei der Umsetzung der notwendigen Massnahmen

Kinder- / Hausärztin oder Kinder- /Hausarzt 1 Die Schulmedizinische Kommission kann in den Untersuchungsprogrammen die Durchführung der körperlichen Untersuchung im obligatorischen Kindergartenjahr den Kinder- /Hausärztinnen oder Kinder- / Hausärzten der Schülerinnen und Schüler übertragen.

Artikel 9

Fachperson Schulgesundheit 1 Die Aufgaben der Schulärztin oder des Schularztes können teilweise durch eine Fachperson Schulgesundheit wahrgenommen werden. 2 Der Erziehungsrat erlässt auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission Bestimmungen zu Qualifikation, Aufgaben und Entschädigung der Fachperson Schulgesundheit.

Artikel 10

Untersuchung: Rhythmus 1 Die schulärztlichen Untersuchungen werden durchgeführt: a) im obligatorischen Kindergartenjahr b) in der 4. Klasse der Primarschule

Artikel 11 c) in der 1. oder 2. Klasse der Oberstufe

Untersuchung: Umfang der Untersuchung 1 Die schulärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Punkte gemäss dem von der Schulmedizinischen Kommission definierten Untersuchungsprogramm. 10.1421 Kanton Uri

Artikel 12

Untersuchung: Dokumentation 1 Die durchführende Gesundheitsfachperson a) dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen b) teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden c) bestätigt die Durchführung gegenüber der zuständigen Stelle in Form der Abrechnung d) erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre schulärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der

Artikel 13 Schulmedizinischen Kommission

Untersuchung: Durchführungsort 1 Schulärztliche Reihenuntersuchungen finden in der Regel in der Schule statt. 2 Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. 3 Schulärztliche Einzeluntersuchungen finden in einer Arztpraxis statt. 4 Schulzahnärztin oder Schulzahnarzt

Artikel 14

Untersuchung: Zeitpunkt 1 Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht. 2 Die Schulmedizinische Kommission bestimmt den Zeitraum der Untersuchungen.

Artikel 15

Untersuchung: Inhalt 1 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen konzentrieren sich auf die Feststellung von abklärungsbedürftigen Befunden nach den im schulzahnärztlichen Untersuchungsprogramm aufgeführten Punkten.

Artikel 16

Dokumentation 1 Die Zahnärztin oder der Zahnarzt: a) dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen Kanton Uri 10.1421 b) teilt das Ergebnis der Untersuchungen den Eltern mit, inkl. Empfehlungen für das weitere Vorgehen bei abklärungsbedürftigen Befunden c) bestätigt die Durchführung gegenüber der Schule in Form der Abrechnung d) erstattet am Ende des Schuljahrs Bericht an das Amt für Volksschulen über ihre oder seine schulzahnärztliche Tätigkeit gemäss den Vorgaben der Schulmedizinischen Kommission 2 Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen die Anzahl der abgerechneten schulzahnärztlichen Untersuchungen.

Artikel 17

Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten 1 Die Erziehungsberechtigten bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen. 2 Die Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung durchgeführt werden.

Artikel 18

Behandlungskosten 1 Die Kosten für eine allfällige Behandlung im Nachgang der Untersuchung sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.

Artikel 19

Vorbeugende Massnahmen 1 Die Schulen sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler während des Kindergartens und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege angeleitet werden. 2 Die Schulen setzen dazu besonders ausgebildete Personen ein. 3 Die Schulen melden dem Amt für Volksschulen jährlich die Anzahl der durchgeführten Prophylaxe-Einsätze. 10.1421 Kanton Uri 5 Entschädigungsgrundlagen

Artikel 20

Entschädigung 1 Die Tarife der Entschädigung der Gesundheitsfachpersonen werden vom Erziehungsrat auf Antrag der Schulmedizinischen Kommission festgelegt und orientieren sich an nationalen Vorgaben und Empfehlungen. Kanton Uri 10.1421 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.06.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-14 10.1421 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.06.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-14

← Find another law