Diese Verordnung regelt:
a. die Abgeltung der ungedeckten Kosten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr, namentlich die Anteile der Kantone und des Bundes;
b. die Bestellung von Angeboten von nationaler Bedeutung, Tariferleichterungen und weiteren Angeboten;
c. die Gewährung von Finanzhilfen;
d. die Rechnungslegung der Unternehmen, die Abgeltungen oder Finanzhilfen nach PBG oder EBG erhalten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. regionaler Personenverkehr: der Personenverkehr innerhalb einer Region, einschliesslich der Groberschliessung von Ortschaften nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB), sowie der Personenverkehr mit benachbarten, auch ausländischen Regionen;
b. Betriebskosten- und Leistungsrechnung: Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens;
c. Sparte: folgende gleichartigen Angebote eines Unternehmens:1. die Gesamtheit der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Linien des regionalen Personenverkehrs,
2. die Eisenbahninfrastruktur,
3. die nur von den Kantonen bestellten Linien des regionalen Personenverkehrs sowie weitere bestellte Angebote wie der Ortsverkehr,
4. der vom Bund bestellte Autoverlad,
5. Nebengeschäfte;
d. Linienerfolgsrechnung: in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung der Ergebnisausweis eines einzelnen Angebots einer Sparte;
e. Planrechnung: in der Offerte enthaltene Rechnung zum Nachweis der ungedeckten Kosten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt;
f. Investitionsrechnung: Ausweis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung, Erneuerung, Abschreibung oder Desinvestition von Objekten des Anlagevermögens.
SR 745.11
Art. 3 Empfänger von Abgeltungen
Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 PBG können Unternehmen erhalten, die gestützt auf eine Konzession nach Artikel 6 PBG, eine Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder einen Staatsvertrag Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten befördern.
Art. 4 Abgeltung der ungedeckten Kosten
1 Abgeltungen für die Deckung der gemäss Planrechnung ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.
2 Bund und Kantone können mit einem Unternehmen eine von den geplanten ungedeckten Kosten abweichende Abgeltung vereinbaren, wenn:
a. eine neue Linie eingerichtet werden soll;
b. eine Zielvereinbarung mit festgelegten Kosten oder Abgeltungen abgeschlossen wurde; oder
c. es im Ausnahmefall für die Besteller und das Unternehmen von Vorteil ist.
Art. 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen
1 Gelten Bund und Kantone die ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr gemeinsam ab, so führen das Bundesamt für Verkehr (BAV) und die Kantone das Bestellverfahren gemeinsam durch.
2 Sie koordinieren ihre Tätigkeiten bei der Bestellung und der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 37 PBG.
3 Die Kantone sind federführend bei der Festlegung des Angebots, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Unternehmen. Betrifft die Bestellung mehrere Kantone, so einigen sie sich auf einen federführenden Kanton pro Linie. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das BAV.
4 Das BAV ist federführend bei der Messung der Qualität der bestellten Leistungen und unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen.
5 Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.
Art. 6 Tarifausgleich
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Angebote im ganzen Land ungefähr gleich sind.
2 Sie achten insbesondere darauf, dass höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.
Art. 7
1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:
a. die Linie ganzjährig der Groberschliessung nach Artikel 5 Absatz 3 VPB dient; darin inbegriffen sind saisonal oder an einzelnen Wochentagen verkehrende Angebote zur Ergänzung der bestehenden Erschliessung;
b. es bei im Ausland liegenden Linienabschnitten überwiegend schweizerischem Verkehr dient oder der Grenzbahnhof bei Eisenbahnlinien im Ausland liegt;
c. für die Linie eine minimale Wirtschaftlichkeit und mindestens eine Nachfrage nach Artikel 8 Absatz 2 gegeben sind;
d. die Vorgaben der Besteller zur Qualität und Sicherheit des Angebots sowie zur Stellung der Beschäftigten eingehalten werden;
e. der direkte Verkehr nach Artikel 16 PBG gewährleistet ist;
f. für das Angebot eine Konzession, eine Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder ein Staatsvertrag vorliegt.
2 Das BAV legt die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien in einer Richtlinie fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 37. Es überprüft die Voraussetzungen periodisch und passt sie bei Bedarf den aktuellen Gegebenheiten an.
3 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
SR 745.11
Art. 8 Umfang des bestellten Angebots
1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.
2 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung mit 4 Kurspaaren sicher.
3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so kann ein Angebot mit einem durchgehenden Stundentakt mit 18 Kurspaaren bestellt werden.
4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:
a. dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, soweit eine genügende Auslastung und Wirtschaftlichkeit vorliegt;
b. es die Ziele der Raumplanung oder des Umweltschutzes verlangen, namentlich wenn sich dadurch wesentliche zusätzliche Marktpotenziale erschliessen lassen.
5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.
6 Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.
7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten. Sie können durch die Kantone gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG als Angebotsverbesserungen bestellt werden.
8 Das BAV legt die Grundsätze für das Angebot im regionalen Personenverkehr in einer Richtlinie fest.
Art. 9 Ermittlung der Nachfrage
1 Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2 Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.
Art. 10 Qualität der Angebote
1 Das BAV misst die Qualität der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr mittels eines Qualitätsmesssystems. Dabei bezieht es die Kantone und die Unternehmen ein. Es veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der einzelnen Unternehmen.
2 Die Unternehmen dokumentieren und kommentieren die vom BAV gemessene Qualität ihrer Angebote jährlich in Qualitätsberichten.
3 Gestützt auf die Qualitätsberichte können die Besteller und die Unternehmen in Angebots- oder Zielvereinbarungen Qualitätsverbesserungen vereinbaren.
Art. 11 Ausschreibungsplanung
1 Jeder Kanton erstellt eine Ausschreibungsplanung über die gemeinsam mit dem Bund auszuschreibenden Angebote. Die Ausschreibungsplanung enthält mindestens folgende Angaben:
a. Angebote, die der Kanton gemeinsam mit dem Bund ausschreibt;
b. allfällige weitere Angebote, die der Kanton ohne Bundesbeteiligung ausschreibt;
c. Zeitpunkt der Ausschreibung;
d. Datum der Betriebsaufnahme;
e. Vergabedauer;
f. bei bestehenden konzessionierten Angeboten die Konzessionärin und das Ende der Konzession;
g. Art des Verkehrsträgers: Strasse oder Schiene;
h. Grund der Ausschreibung;
i. Status der Ausschreibung.
2 Soll ein bestehendes Angebot ausgeschrieben werden, so muss dieses spätestens zwölf Monate vor der Ausschreibung in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Soll eine Konzession für ein Angebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse neu erteilt werden, so kann dieses Angebot zur Information in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden.
3 Die Ausschreibungsplanung bedarf der Genehmigung des BAV. Das BAV hört die von der Ausschreibung betroffenen anderen Kantone an.
4 Das BAV sorgt dafür, dass die kantonalen Ausschreibungsplanungen aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere überprüft es, ob sie bei gemeinsam auszuschreibenden Angeboten dieselben Informationen enthalten. Es veröffentlicht eine Übersicht über die Ausschreibungsplanungen.
Art. 12 Schwellenwerte
1 Der Schwellenwert des Abgeltungsbetrages, ab welchem die Besteller Angebote auf der Strasse nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b PBG ausschreiben, richtet sich bei Angeboten, für die eine Konzession neu erteilt werden soll, nach Anhang 4 Ziffer 1.1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Bei bestehenden Angeboten beträgt der Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer 500 000 Franken.
3 In Fällen nach Artikel 32c Absatz 2 PBG schreiben die Besteller das Angebot auch bei einem Abgeltungsbetrag unterhalb des Schwellenwertes aus.
SR 172.056.1
Art. 13 Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz
Ein neues Angebot gilt dann als Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d PBG, wenn in der Region nur ein Unternehmen mehrere miteinander verknüpfte Buslinien betreibt und sich das neue Angebot so in das bestehende Netz einfügen lässt, dass sich betriebliche Synergien mit den bestehenden Linien ergeben.
Art. 14 Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
1 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so einigen sie sich vor Beginn der Ausschreibung auf einen Kanton, der die Federführung übernimmt, sowie auf die Aufteilung der Ausschreibungskosten.
2 Der federführende Kanton übernimmt die Aufgaben des Kantons nach den Artikeln 15, 18, 19 und 26.
Art. 15 Ausschreibungsverfahren
1 Der Kanton erstellt die Ausschreibungsunterlagen. Diese enthalten:
a. die für die Einreichung der Ausschreibungsofferten massgebenden Angaben;
b. die Anforderungen an die Ausschreibungsofferten;
c. die Kriterien zur Bewertung der Eignung der offerierenden Unternehmen;
d. die Kriterien zur Bewertung der Ausschreibungsofferten;
e. die Fristen für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und des Konzessionsgesuchs;
f. die Dauer, während welcher die Unternehmen an ihre Ausschreibungsofferten gebunden sind.
2 Die Frist für die Einreichung der Ausschreibungsofferten und der Konzessionsgesuche beträgt mindestens 60 Tage nach der Ausschreibung. Die Unternehmen sind während höchstens zwölf Monaten ab Ende der Einreichungsfrist an ihre Ausschreibungsofferten gebunden.
3 Der Kanton unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen dem BAV zur Genehmigung und schreibt danach das Angebot aus.
4 Nach der Ausschreibung veröffentlicht der Kanton:
a. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unverzüglich nach deren Genehmigung;
b. die Fragen der interessierten Unternehmen und die Antworten der Besteller in anonymisierter Form.
5 Er stellt die Ausschreibungsunterlagen interessierten Unternehmen auf Verlangen zu und gibt diesen Unternehmen auch die Angaben nach Absatz 4 bekannt.
6 Beteiligen sich mehrere Kantone an einer Ausschreibung, so unterbreitet der federführende Kanton die Ausschreibungsunterlagen sowie Änderungen dieser Unterlagen den beteiligten Kantonen zur Genehmigung.
Art. 16 Vergütung
Es besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten der Ausschreibungsofferten.
Art. 17 Teile und Kombinationen des Angebots, Unternehmensvarianten
1 In der Ausschreibung kann vorgesehen werden, dass die Unternehmen:
a. Ausschreibungsofferten für Teile oder Kombinationen des Angebots einreichen können;
b. Unternehmensvarianten einreichen können.
2 Die Rahmenbedingungen werden in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten.
Art. 18 Öffnung der Ausschreibungsofferten
1 Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons und des BAV öffnen die Ausschreibungsofferten gemeinsam.
2 Sie erstellen über die Öffnung der Ausschreibungsofferten ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest:
a. die Namen der anwesenden Personen;
b. die Namen der offerierenden Unternehmen;
c. das Einreichungsdatum;
d. die geplanten Kosten und Erlöse der Angebote;
e. den Umfang der Ausschreibungsofferten nach Artikel 17.
3 Der Kanton stellt das Protokoll den offerierenden Unternehmen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu. Bei mehreren beteiligten Kantonen stellt der federführende Kanton das Protokoll auch den übrigen beteiligten Kantonen zu.
Art. 19 Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
1 Der Kanton bereinigt die Angaben der Ausschreibungsofferten in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind. Kontaktiert er hierfür ein offerierendes Unternehmen, so hält er den Ablauf und das Ergebnis der Kontaktaufnahme fest.
2 Die Besteller können über ein offerierendes Unternehmen Erkundigungen einholen, insbesondere wenn:
a. der Verdacht auf einen Ausschlussgrund nach Artikel 32f PBG besteht; oder
b. die ungedeckten Kosten des Angebots aussergewöhnlich niedrig sind.
3 Sie bewerten die Ausschreibungsofferten mittels einer Nutzwertanalyse oder eines gleichwertigen Bewertungssystems und ermitteln gemeinsam die vorteilhafteste Ausschreibungsofferte.
4 Sie legen gemeinsam fest, ob die Bewertung aufgrund der geplanten Kosten und Erlöse oder nur der geplanten Kosten erfolgt.
Art. 20 Vergabeabsicht und Vergabeentscheid
1 Das BAV gibt die Vergabeabsicht den beteiligten Kantonen und den offerierenden Unternehmen bekannt.
2 Es führt die Anhörung nach Artikel 13 VPB durch.
3 Nach Abschluss der Anhörung verfügt das BAV den Vergabeentscheid sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession.
4 Liegt neun Monate vor der Betriebsaufnahme einer Linie kein rechtskräftiger Vergabeentscheid vor, so entscheidet das BAV über den Betrieb der Linie.
SR 745.11
Art. 21 Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
Die Besteller brechen das Ausschreibungsverfahren aus wichtigen Gründen ab, insbesondere wenn:
a. sich die Voraussetzungen der Ausschreibung grundlegend geändert haben;
b. keine Ausschreibungsofferte die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllt.
Art. 22 Veröffentlichung
1 Die Veröffentlichungen des BAV erfolgen auf der Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.
2 Nicht veröffentlicht werden Verfügungen in Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a, f und g PBG.
www.simap.ch
Art. 23 Wechsel des beauftragten Unternehmens
Stellt das neu beauftragte Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisher beauftragten Unternehmens aufgrund von Artikel 32l Absatz 3 PBG an, so handelt es sich dabei nicht um einen Übergang des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 333 des Obligationenrechts (OR).
SR 220
Art. 24 Grundsätze
1 Bund und Kantone schliessen mit den Unternehmen Zielvereinbarungen für eine Dauer von vier bis sechs Jahren ab. Abweichende Dauern sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
2 Bund und Kantone dürfen mit den Unternehmen keine den Zielvereinbarungen zuwiderlaufenden Vereinbarungen abschliessen.
3 In den Zielvereinbarungen können Kosten- oder Abgeltungsziele vereinbart werden oder Kosten oder Abgeltungen verbindlich fixiert werden.
Art. 25 Ausnahmen
Keine Zielvereinbarungen müssen abgeschlossen werden:
a. für Seilbahnen und Schiffe;
b. für grenzüberschreitende Angebote;
c. für Unternehmen mit einem jährlichen Abgeltungsbetrag unter 1 Million Franken;
d. in begründeten Einzelfällen.
Art. 26 Zielvereinbarung nach einer Ausschreibung
1 Nach einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG schliessen das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen eine Zielvereinbarung für die im Vergabeentscheid festgelegte Dauer ab.
2 In der Zielvereinbarung werden die Kosten und Erlöse oder nur die Kosten für die ersten zwei Bestellperioden festgelegt sowie die Anpassungen dieser Beträge für die Folgejahre geregelt.
3 Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse können die Parteien die Zielvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.
Art. 27 Bonus-Malus-System
1 Bonus-Malus-Systeme dürfen die Unternehmen nicht in ihrem Bestand gefährden.
2 Boni oder Mali sind bei der Zuweisung zur Spezialreserve nach Artikel 36 PBG nicht zu berücksichtigen.
3 Der Bonus steht dem Unternehmen zur freien Verfügung.
Art. 28 Termine und Ablauf
1 Das BAV gibt den Kantonen und den Unternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung.
2 Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.
Art. 29 Finanzielle Vorgaben
1 Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein:
a. im Entwurf für den jährlichen Voranschlag;
b. im Verpflichtungskredit nach Artikel 30a PBG.
2 Das BAV teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistungen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen.
Art. 30 Aufforderung zur Offertstellung
1 Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Unternehmen spätestens zwölf Monate vor Beginn einer Bestellperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Unternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.
2 Wollen die Besteller ein Angebot so ändern, dass ein Unternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Angebots.
3 Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Unternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen.
4 Für Angebote, die nach Artikel 32 PBG ausgeschrieben worden sind, müssen die Unternehmen bis zum Ablauf der Zielvereinbarung für die betreffenden Linien eine Offerte einreichen.
5 Die Besteller können von den Unternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Diese dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.
Art. 31 Offerteinreichung
1 Die Offerte für die nachfolgende Bestellperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Bestellperiode nach Vorliegen der Betriebskosten- und Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.
2 Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe des BAV können Linien nach Artikel 9 VPB unterteilt oder zusammengefasst werden.
3 Die Offerte muss enthalten:
a. eine qualitative und quantitative Umschreibung des Angebotskonzeptes;
b. je eine verbindliche Planrechnung für die einzelnen Fahrplanjahre der Bestellperiode;
c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen, Zielvereinbarungen und letzter Jahresrechnung;
d. einen Mittelfristplan, sofern dieser nicht bereits durch die Zielvereinbarung abgedeckt ist;
e. eine Investitionsplanung;
f. eine Übersicht über die eingesetzten Fahrzeuge;
g. die Indikatoren zur Berechnung der Kennzahlen für die einzelnen Jahre der Bestellperiode;
h. die Fahrpläne der Bestellperiode;
i. die Qualitätsberichte des Vorjahres;
j. Angaben zu Kosten und Erlösen des Erhalts und Betriebes von historischem Rollmaterial.
4 Das BAV legt fest, in welcher Form die Offerte einzureichen ist.
5 Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zu den Anstellungsbedingungen des Personals, zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, zum Verkauf und zu den Verkaufsstellen, zum Angebot im Transport von Reisegepäck sowie zum Tarifsystem und Tarifniveau.
SR 745.11
SR 151.3
Art. 32 Planrechnung
1 In der Planrechnung einer Offerte sind das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung einzuhalten.
2 Die Planrechnung ist nach Linien zu gliedern; die Gliederung richtet sich nach Anhang 1.
3 Die Besteller können von den Unternehmen verlangen, allgemeine Kosten wie Kosten für den Verkauf und Vertrieb separat auszuweisen, damit sie diese als eigenständiges Angebot abgelten können.
4 Wurden Linien mit einem Betriebsvertrag nach Artikel 20 VPB ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen, so können die Besteller verlangen, dass in der Planrechnung die Erlöse, Kosten und Abgeltungen der gesamten Leistung gemäss Anhang 1 gegliedert werden.
5 Das BAV regelt die Anrechenbarkeit von Kosten und Erlösen in einer Richtlinie.
SR 745.11
Art. 33 Historisches Rollmaterial des regionalen Personenverkehrs
1 Die ungedeckten Kosten für den Erhalt und Betrieb von historischem Rollmaterial des regionalen Personenverkehrs können in den Planrechnungen geltend gemacht werden.
2 Besteller und Unternehmen legen in den Zielvereinbarungen den Umfang des Erhalts und des Betriebs des historischen Rollmaterials fest.
Art. 34 Mittelfristplan
1 Der Mittelfristplan der Offerte muss einschliesslich der offerierten Bestellperiode mindestens vier Fahrplanjahre umfassen. Er ist nach Linien zu gliedern.
2 Mit Zustimmung der Besteller kann auf eine Gliederung nach Linien verzichtet werden.
3 Im Mittelfristplan sind mindestens die Summen der Markterlöse, der Kosten, der Abgeltungen und der Leistungsmengen sowie deren Veränderungen auszuweisen und zu erläutern. Die Leistungsmengen müssen die produktiven Kilometer, die Fahrplanstunden und die Personenkilometer umfassen.
Art. 35 Nebenerlöse und Nebengeschäfte
1 Nebenerlöse sind Erlöse aus Leistungen, die mit den Ressourcen der abgegoltenen Sparten erbracht werden und untrennbar mit den abgegoltenen Angeboten verbunden sind.
2 Nebengeschäfte sind produktionsmässig eigenständig erbrachte Leistungen mit Restkapazitäten oder zugeordneten Ressourcen innerhalb eines konzessionierten Bereichs, die keinen direkten Bezug zu den abgegoltenen Angeboten haben.
3 Werden Ressourcen sowohl für bestellte Angebote als auch für Angebote für Dritte eingesetzt, so legen die Besteller mit dem Unternehmen in der Zielvereinbarung fest, welche Leistungen als Nebenerlöse und welche als Nebengeschäfte auszuweisen sind.
4 Das BAV legt in einer Richtlinie fest, wie die Nebenerlöse und die Nebengeschäfte auszuweisen und die Kosten zu verrechnen sind.
Art. 36 Investitionen
1 Unternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme dieser Kosten vor der Investition zugestimmt haben.
2 Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 32l Absatz 2 PBG das bisherige Unternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Unternehmen, so muss dieses dem bisherigen Unternehmen den Restbuchwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Unternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.
3 Bei Betriebsmitteln, die auf Eisenbahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad von unter 30 Prozent eingesetzt werden sollen, prüfen die Besteller vor der Zustimmung, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.
4 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:
a. die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG;
b. die Kosten und Erlöse der Infrastruktur der betreffenden Strecken;
c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten;
d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.
5 Die Prüfung wird spätestens nach zehn Jahren wiederholt.
6 Das BAV legt die Voraussetzungen und den Prozess der Zustimmung der Besteller zu Investitionen in einer Richtlinie fest.
Art. 37 Kennzahlen und systematischer Vergleich der bestellten Angebote
1 Das BAV berechnet aufgrund der Offerten sowie der Betriebskosten- und Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien.
2 Es erstellt einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote.
3 Es stellt der Öffentlichkeit, den Kantonen und den Unternehmen die Indikatoren, Kennzahlen und Ergebnisse des systematischen Vergleichs in geeigneter Form zur Verfügung.
Art. 38 Prüfung der Offerten
1 Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Unternehmen zur Einreichung einer überarbeiteten Offerte auffordern.
2 Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Unternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Unternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen.
3 Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Unternehmen an. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Unternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen auf.
Art. 39 Abschluss von Angebotsvereinbarungen
1 Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Unternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Unternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.
2 Die Unternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestellung, wenn die Leistungen Gegenstand einer Zielvereinbarung nach Artikel 26 sind.
3 Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer Zielvereinbarung mit verbindlich festgelegten Zielen abhängig machen.
4 Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Stehen die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung, so ist das Angebot neu festzulegen und sind die Offerten anzupassen.
Art. 40 Vorbehalte
1 In begründeten Fällen können Angebotsvereinbarungen mit dem Vorbehalt versehen werden, dass der effektive Umfang der Leistungserbringung nachkalkuliert wird.
2 Die Aufnahme von Vorbehalten bedarf der Zustimmung des BAV.