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Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr

Confederation · 745.16 · ordinance

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Contents: 77 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Empfänger von Abgeltungen
  4. Art. 4 Abgeltung der ungedeckten Kosten
  5. Art. 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen
  6. Art. 6 Tarifausgleich
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Umfang des bestellten Angebots
  9. Art. 9 Ermittlung der Nachfrage
  10. Art. 10 Qualität der Angebote
  11. Art. 11 Ausschreibungsplanung
  12. Art. 12 Schwellenwerte
  13. Art. 13 Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz
  14. Art. 14 Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
  15. Art. 15 Ausschreibungsverfahren
  16. Art. 16 Vergütung
  17. Art. 17 Teile und Kombinationen des Angebots, Unternehmensvarianten
  18. Art. 18 Öffnung der Ausschreibungsofferten
  19. Art. 19 Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
  20. Art. 20 Vergabeabsicht und Vergabeentscheid
  21. Art. 21 Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
  22. Art. 22 Veröffentlichung
  23. Art. 23 Wechsel des beauftragten Unternehmens
  24. Art. 24 Grundsätze
  25. Art. 25 Ausnahmen
  26. Art. 26 Zielvereinbarung nach einer Ausschreibung
  27. Art. 27 Bonus-Malus-System
  28. Art. 28 Termine und Ablauf
  29. Art. 29 Finanzielle Vorgaben
  30. Art. 30 Aufforderung zur Offertstellung
  31. Art. 31 Offerteinreichung
  32. Art. 32 Planrechnung
  33. Art. 33 Historisches Rollmaterial des regionalen Personenverkehrs
  34. Art. 34 Mittelfristplan
  35. Art. 35 Nebenerlöse und Nebengeschäfte
  36. Art. 36 Investitionen
  37. Art. 37 Kennzahlen und systematischer Vergleich der bestellten Angebote
  38. Art. 38 Prüfung der Offerten
  39. Art. 39 Abschluss von Angebotsvereinbarungen
  40. Art. 40 Vorbehalte
  41. Art. 41 Nachverhandlungen
  42. Art. 42 Berechnung des interkantonalen Verteilschlüssels
  43. Art. 43 Berechnung der Kantonsbeteiligungen
  44. Art. 44 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
  45. Art. 45 Angebote von nationaler Bedeutung
  46. Art. 46 Koordination
  47. Art. 47 Tariferleichterungen
  48. Art. 48 Tarifverbünde
  49. Art. 49 Befristete Angebotserweiterungen
  50. Art. 50 Grundsatz
  51. Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen
  52. Art. 52 Zuständigkeit
  53. Art. 53 Grundsatz
  54. Art. 54 Voraussetzungen und Auflagen
  55. Art. 55 Antragsstellung
  56. Art. 56 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung
  57. Art. 57 Innovationen
  58. Art. 58 Investitionen von Seilbahnunternehmen
  59. Art. 58a Finanzielle Förderung
  60. Art. 58b Prioritäten bei der Förderung
  61. Art. 58c Voraussetzungen
  62. Art. 58d Angebotskonzepte
  63. Art. 58e Gesuche
  64. Art. 58f Bewertung der Gesuche
  65. Art. 58g Bemessung der Beiträge
  66. Art. 58h Verfügung
  67. Art. 59
  68. Art. 60
  69. Art. 61 Grundsätze
  70. Art. 62 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und Abschreibungsrechnung
  71. Art. 63 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen
  72. Art. 64 Abschreibungen und Wertberichtigungen
  73. Art. 65 Veränderte Nutzungsdauer
  74. Art. 66
  75. Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  76. Art. 68 Übergangsbestimmungen
  77. Art. 69 Inkrafttreten

77 provisions

Art. 41 Nachverhandlungen

Ergeben sich nach dem Abschluss einer Angebotsvereinbarung wesentliche neue Tatsachen, so kann bei Zustimmung aller Beteiligten die Vereinbarung nachverhandelt werden.

Art. 42 Berechnung des interkantonalen Verteilschlüssels

1 Bedient eine Linie das Gebiet mehrerer Kantone, so legen diese für die Abgeltungen einen interkantonalen Verteilschlüssel fest. 2 Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das BAV fest. Dabei berücksichtigt es die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen. 3 Die Verkehrsbedienung der Stationen entspricht der Anzahl der fahrplanmässigen Abfahrten im Rahmen des von Bund und Kantonen gemeinsam finanzierten Angebots. Als Stationen gelten auch Bahnhöfe und Haltestellen. Stationen werden ganz oder teilweise einem anderen Kanton zugerechnet, wenn sie weniger als 1 Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt sind und den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Kantons dienen. Die Verteilung wird auf das nächste Viertel auf- oder abgerundet. 4 Linienlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linienabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.

Art. 43 Berechnung der Kantonsbeteiligungen

1 Die Kantonsbeteiligungen werden unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 PBG mit der Formel nach Anhang 2 berechnet. 2 Sie werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 44 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil

Die jährliche Abweichung vom Bundesanteil nach Artikel 30 Absatz 1 PBG darf maximal 5 Prozentpunkte betragen.

Art. 45 Angebote von nationaler Bedeutung

Der Bund richtet Abgeltungen für die von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung und für Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit diesen Angeboten gestützt auf schriftliche Vereinbarungen mit Unternehmen oder anderen Leistungserbringern aus.

Art. 46 Koordination

1 Bei der Bestellung von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes haben die Besteller die Koordination mit dem gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten Angebot sicherzustellen. 2 Die Besteller von Angeboten ohne Beteiligung des Bundes können die Bestimmungen des 2. und 5. Kapitels als verbindlich erklären.

Art. 47 Tariferleichterungen

1 Tariferleichterungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG können bestellt und abgegolten werden. Die Besteller und die Unternehmen oder Tarifverbünde vereinbaren die Tariferleichterungen. 2 Die Besteller von Tariferleichterungen entschädigen die Unternehmen oder Tarifverbünde für die Einnahmenausfälle.

Art. 48 Tarifverbünde

1 In Tarifverbünden sind die Einnahmen zwischen den Unternehmen nachfrageabhängig aufgrund der Personenkilometer, der Anzahl der Einsteigenden und der Fahrausweisstruktur zu verteilen. 2 Beträgt das Erlösniveau weniger als 80 Prozent des Standarderlösniveaus des nationalen direkten Verkehrs, so ist auf Verlangen der betroffenen Transportunternehmen die Differenz zu diesen 80 Prozent durch die Verursacher zu entschädigen. Die Verkehrserlöse im bestellten regionalen Personenverkehr dürfen durch die Entschädigung nicht geschmälert werden.

Art. 49 Befristete Angebotserweiterungen

Befristete Angebotserweiterungen zur Bewältigung von Verkehr, der das Mass des normalen Verkehrs nach Artikel 12 PBG übersteigt, sind durch die Verursacher zu bestellen und zu bezahlen.

Art. 50 Grundsatz

Für die Finanzierung von Investitionen im regionalen Personenverkehr kann der Bund den Unternehmen im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften gewähren.

Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen

1 Bürgschaften werden für die Finanzierung von Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 36 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAV. 2 Der Bund kann die Gewährung der Bürgschaften von flankierenden Massnahmen im Verkehrsbereich abhängig machen. 3 Das BAV legt die Voraussetzungen und den Prozess der Gewährung von Bürgschaften in einer Richtlinie fest. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).

Art. 52 Zuständigkeit

Die Bürgschaften werden durch das BAV erteilt.

Art. 53 Grundsatz

Die Umwandlung oder die Sistierung der Rückzahlung von Darlehen des Bundes nach Artikel 31 Absatz 3 oder 4 PBG setzt eine entsprechende Umwandlung oder Sistierung durch die Kantone voraus.

Art. 54 Voraussetzungen und Auflagen

Umwandlungen oder Sistierungen der Rückzahlung von Darlehen werden für Investitionen gewährt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen und deren Folgekosten nach Artikel 36 Absatz 1 in die Planrechnung einer Offerte aufgenommen werden dürfen.

Art. 55 Antragsstellung

Die Umwandlung ist spätestens drei Monate zum Voraus beim BAV zu beantragen.

Art. 56 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung

1 Das BAV, die beteiligten Kantone und das Unternehmen schliessen eine Vereinbarung über die Umwandlung oder Sistierung der Rückzahlung des Darlehens ab. Darin legen sie die damit verbundenen Auflagen fest. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 8 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).

Art. 57 Innovationen

1 Zur Förderung von Innovationen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite A-Fonds-perdu-Beiträge gewähren. 2 Das BAV regelt die Voraussetzungen und den Prozess der Vergabe in einer Richtlinie.

Art. 58 Investitionen von Seilbahnunternehmen

1 Für Investitionen von Seilbahnunternehmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite A-Fonds-perdu-Beiträge nach Artikel 16 Absatz 3 SebG gewähren. 2 Das BAV regelt die Voraussetzungen und den Prozess der Finanzierung von Investitionen abgeltungsberechtigter Seilbahnunternehmen in einer Richtlinie.

Art. 58a Finanzielle Förderung

Der Bund fördert den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene gestützt auf Artikel 37a des CO2-Gesetzes im Rahmen der bewilligten Kredite durch A‑Fonds-perdu-Beiträge an den Betrieb oder an Investitionen.

Art. 58b Prioritäten bei der Förderung

1 Vorrangig gefördert werden neue Angebote ganzjährig betriebener Nachtzüge, die neben Sitzplatz- auch Schlaf- oder Liegewagen mitführen. Dabei wird berücksichtigt, wie mit den vorhandenen Mitteln die Anzahl der Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr maximiert werden kann. 2 Stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung, so werden zudem gefördert: a. neue Angebote saisonal verkehrender Nachtzüge; b. neue grenzüberschreitende Nacht- und Tagesverbindungen ohne Schlaf- oder Liegewagen; c. die Erhöhung der Kapazität oder Attraktivität bestehender grenzüberschreitender Angebote; d. Investitionen, die überwiegend dem grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene dienen. 3 Die Förderung der Vergünstigung der Fahrausweise ist ausgeschlossen.

Art. 58c Voraussetzungen

1 Beiträge beantragen können Unternehmen, die: a. im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr Personen befördern auf der Basis:1. einer Konzession nach Artikel 6 PBG, 2. einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG, oder 3. eines Staatsvertrages; und b. zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördergesuchs bereits über Erfahrung im Betrieb vergleichbarer Angebote verfügen. 2 Angebote, die an einem Grenzbahnhof in der Schweiz starten oder enden, werden nur gefördert, wenn sie im überwiegenden Interesse der Schweiz liegen. 3 Angebote, die ein wesentlich schlechteres Verhältnis zwischen den ungedeckten Kosten und den Personenkilometern aufweisen als andere Angebote, werden nicht gefördert.

Art. 58d Angebotskonzepte

1 Das BAV macht administrative Vorgaben für die Einreichung von Angebotskonzepten und von Investitionskonzepten und veröffentlicht diese. 2 Die Unternehmen können dem BAV Konzepte für die zu fördernden Angebote und die Investitionen einreichen. 3 Nach einer Vorprüfung informiert das BAV die Unternehmen, ob ihre Konzepte den Vorgaben entsprechen oder angepasst werden müssen und ob andere Unternehmen Konzepte eingereicht haben.

Art. 58e Gesuche

1 Die Unternehmen können dem BAV Gesuche für die Förderung ihrer Angebote einreichen. 2 Die Gesuche müssen die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: a. Angaben zum gesuchstellenden Unternehmen; b. das Angebotskonzept mit Marktanalyse, Linienführung, Haltepolitik, Tarifen, Kapazität, Mengengerüst und Fahrplan; c. erwartete Kosten und Erlöse sowie beantragte Beiträge pro Jahr für mindestens drei Betriebsjahre; d. erwartete Nachfrage, insbesondere die jährlichen Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr sowie Angaben zur erwarteten Verlagerung des Personenverkehrs von der Luft auf die Schiene; e. zugesicherte Beiträge Dritter; f. Zusicherung, dass das Angebot während mehrerer Jahre erbracht wird; g. bei bestehenden Angeboten: Ausführungen über die Attraktivitätsverbesserung für die Reisenden. 3 Das BAV kann von den Unternehmen weitere Angaben verlangen, die für die Behandlung der Gesuche erforderlich sind.

Art. 58f Bewertung der Gesuche

Das BAV bewertet und priorisiert die Gesuche aufgrund der erwarteten ungedeckten Kosten und Personenkilometer im grenzüberschreitenden Personenfernverkehr.

Art. 58g Bemessung der Beiträge

1 Beiträge werden maximal in der Höhe der geplanten ungedeckten Kosten des Angebots bestehend aus den in- und ausländischen Linienabschnitten gewährt. 2 Bei der Festlegung der Höhe der Beiträge werden keine Gewinnzuschläge berücksichtigt. 3 Die Höhe der Beiträge für die Jahre 2028–2030 wird aufgrund der Ergebnisse der Vorjahre überprüft.

Art. 58h Verfügung

1 Das BAV erlässt eine Verfügung zum Gesuch für die Förderung von Angeboten. 2 Es legt darin insbesondere fest: a. die Höhe der jährlichen Beiträge; b. das geförderte Angebot; c. die einzuhaltenden Bedingungen; d. die Modalitäten der Berichterstattung; e. die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge; f. die Gründe für die Ablehnung des Gesuchs.

Art. 59

1 Die Jahresrechnung von Unternehmen mit Angeboten des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. 2 Das BAV legt das für die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk sowie Ausnahmen in einer Richtlinie fest.

Art. 60

1 Unternehmen mit Angeboten des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs führen mindestens für die Ist-Rechnung neben ihrer Finanzrechnung eine nach Sparten gegliederte Betriebskosten- und Leistungsrechnung. 2 Bei Seilbahnunternehmen bilden regionaler Personenverkehr, Infrastruktur und Güterverkehr eine gemeinsame Sparte. 3 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist auf die Organisation und die Angebote des Unternehmens auszurichten. Das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung sind einzuhalten. 4 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist in die gleichen Linien zu gliedern wie die Planrechnung der Offerte. In der Planrechnung und in den Linienerfolgsrechnungen muss der Detaillierungsgrad der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen identisch sein. Die Gliederung richtet sich nach Anhang 1. 5 Unternehmen unter gemeinsamer Leitung können die Betriebskosten- und Leistungsrechnung über mehr als eine juristische Person führen. 6 Das BAV kann auf Gesuch hin bewilligen, dass die Betriebskosten- und Leistungsrechnung nur über einen Teilbereich des Unternehmens geführt wird. 7 Es kann schweizerische Unternehmen, die eine einzige Linie betreiben, sowie ausländische Unternehmen von der Pflicht zur Führung einer Betriebskosten- und Leistungsrechnung befreien, wenn sich die ungedeckten Kosten des regionalen Personenverkehrs dieser Unternehmen einwandfrei nachweisen lassen.

Art. 61 Grundsätze

1 Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist nach dem Brutto- und dem Einzelbewertungsprinzip zu erstellen. 2 Sie enthält als Detailrechnung die Bilanzpositionen des materiellen Anlagevermögens.

Art. 62 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und Abschreibungsrechnung

1 Massnahmen, die dazu dienen, die mit dem Abschreibungssatz ausgedrückte Nutzungsdauer zu erreichen, sind als Unterhalt in der Erfolgsrechnung auszuweisen. 2 Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind in der Investitionsplanung separat auszuweisen.

Art. 63 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen

1 Angeschaffte Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst hergestellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren. 2 Gesamt- und Teilerneuerungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. 3 Erweiterungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Aktivierungsuntergrenze überschritten ist. Die Nutzungsdauer und der Abschreibungssatz von erweiterten Anlagen sind mit deren Inbetriebnahme neu zu bestimmen. 4 Effektive oder hochgerechnete Anlagenwerte und Wertberichtigungen von ersetzten Teilen oder ersetztem Material sind auszubuchen. 5 Restbuchwerte von Anlagen sind über die Erfolgsrechnung zu verbuchen. 6 Das Unternehmen muss eine Kostengrenze festlegen, unterhalb welcher die Anlagen nicht aktiviert werden.

Art. 64 Abschreibungen und Wertberichtigungen

1 Das BAV legt die Bandbreiten der Abschreibungssätze für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs in einer Richtlinie fest. 2 Werden vor Ablauf der Nutzungsdauer einer Anlage einzelne Anlageteile ersetzt oder erneuert, so kann die Anlage aufgrund einer Unterteilung in eine Hauptanlage und Unteranlagen aktiviert und abgeschrieben werden. Die Unterteilung der Anlage muss in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung ersichtlich sein. 3 A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand und von Dritten für aktivierbare Investitionen, insbesondere für Tunnelausbrucharbeiten, sind so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen gemacht werden können. Dabei darf der A-Fonds-perdu-Beitrag nicht mit dem Anschaffungswert verrechnet werden.

Art. 65 Veränderte Nutzungsdauer

1 Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben. 2 Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.

Art. 66

1 Unternehmen mit Abgeltungen oder Finanzhilfen von Bund und Kantonen müssen dem BAV und den betreffenden Kantonen innert dreissig Tagen nach der Generalversammlung die von dieser genehmigte Jahresrechnung mit den folgenden Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einreichen: a. Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze; b. Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR; im Anhang sind alle für den Betrieb der Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen auszuweisen; der Anhang des Geschäftsberichts einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur; c. Linienerfolgsrechnung, gegliedert nach Sparten sowie den Summen der einzelnen Erlöse, Kosten und Abgeltungen pro Sparte und über alle Sparten; d. Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung pro Sparte; e. Indikatoren für die Berechnung der Kennzahlen; f. soweit nicht aus Erfolgsrechnung, Bilanz oder Anhang der Jahresrechnung ersichtlich, detaillierte Nachweise über:1. im Geschäftsjahr erhaltene, nach Bestellern aufgeteilte Abgeltungen nach Artikel 28 PBG oder Artikel 51 EBG, 2. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen der öffentlichen Hand oder von Darlehen nach den Artikeln 51b und 58a EBG sowie nach anderen subventionsrechtlichen Grundlagen, 3. nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten Finanzhilfen, 4. Art, Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven; g. detaillierte Anlagen- und Abschreibungsrechnung; h. Nachweis über Desinvestitionen von Anlagen der abgegoltenen Sparten; i. Bericht über die Spezialprüfung nach Artikel 38 Absatz 3 PBG; j. ausführlicher Revisionsbericht an den Verwaltungsrat; k. Begründungen für Abweichungen gegenüber den Offerten. 2 Das Protokoll über die Generalversammlung ist einzureichen, sobald es rechtsgültig ist. 3 Die Besteller können im Rahmen ihrer Prüftätigkeit weitere Unterlagen verlangen. 4 Das BAV legt fest, in welcher Form die Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einzureichen sind. SR 220

Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 68 Übergangsbestimmungen

1 Vergabevereinbarungen nach bisherigem Recht sind bis zu ihrem Ablauf den Zielvereinbarungen nach Artikel 26 gleichgestellt. 2 Kleinluftseilbahnen mit Erschliessungsfunktion sind bis zum Ablauf ihrer kantonalen Bewilligung zur Personenbeförderung den Unternehmen nach Artikel 3 gleichgestellt.

Art. 69 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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