Law

Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental

Uri · 10.5126 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c9e68fd3bcfd287271a87fb1128e55a4965a3faf2cad656e95f8209368c51154

Contents: 24 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 c) der auentypischen Brutvogelarten
  3. Artikel 3 regional
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 zu verwenden
  11. Artikel 11 Biotopqualität notwendig
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 18c und Bewirtschafter haben gestützt auf
  20. Artikel 19
  21. Artikel 20
  22. Artikel 21
  23. Artikel 22
  24. Artikel 23

24 provisions

Artikel 1

Schutzziele 1 Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und langfristige Förderung: a) der natürlichen Flussdynamik im Auengebiet, um bestehende auentypische Lebensräume wie Kies- und Sandbänke sowie Uferanrisse zu erhalten und weitere entstehen zu lassen b) der wertvollen Gehölzbestände (Lorbeerweidenaue), der Flachmoore, der Trockenwiesen oder -weiden, der Amphibienlaichgewässer sowie der Reifweiden-Altholzbestände entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental als Lebensräume geschützter, gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten, Tiergemeinschaften und Pflanzengesellschaften sowie als Elemente einer vielfältigen und dynamischen Landschaft

Artikel 2 c) der auentypischen Brutvogelarten

Schutzobjekte 1 Die folgenden im kantonalen Schutzinventar inventarisierten Schutzobjekte (Gebiete und Einzelobjekte) sind Bestandteile dieses Reglements: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Inventar Nr. Name Bedeutung NS.1210.01 Auengebiet Widen / Zumdorf national (Nr.108) NS.1210.04 Trockenwiese Schmidiger Tristel national (Nr.10442) NS.1210.11 Trockenwiese Orthalden regional NS.1210.22 Trockenweide Ober Leh regional NS.1210.23 Flachmoor Oberboden regional NS.1210.24 Trockenwiese oder -weide Waldi regional NS.1210.25 Amphibienlaichgebiet Schmidigen Boden regional NS.1210.26 Amphibienlaichgebiet Zumdorf regional NS.1212.01 Auengebiet Widen bei Realp national (Nr.108) NS.1212.07 Trockenwiese Steinegg (Teil von Tristel) national (Nr.10442) NS.1212.38 Trockenwiese Diepelingen regional NS.1212.39 Flachmoor Mitschen regional NS.1212.40 Trockenwiese Eigen regional NS.1212.41 Trockenwiese Flesch regional NS.1212.42 Auengebiete zwischen Dorf Realp und Lieg regional NS.1212.43 Trockenwiese oder -weide Mitschen regional NS.1212.44 Flachmoore Hinter Schmidigen regional NS.1212.45 Amphibienlaichgebiet Steinbergen regional NS.1212.46 Flachmoor Flesch regional NS.1212.47 Amphibienlaichgebiet Flesch regional NS.1212.48 Amphibienlaichgebiet Unter Eigen regional NO.1212.01 Baumbestand Diepelingen (Reifweiden-Altholzbestand)

Artikel 3 regional

Gliederung und Zweck der Schutzzonen 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Schutzzonen gegliedert: a) Kernzone Auengebiet I b) Kernzone Auengebiet II c) Kernzone Trockenwiese oder -weide d) Kernzone Flachmoor e) Kernzone Amphibienlaichgebiet f) Naturobjekt Reifweiden-Altholzbestand g) Umgebungszone I h) Umgebungszone II i) Erholungszone j) weitere Zone 2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzzonen ergeben sich aus den Schutzzonenplänen im Anhang, die Bestandteile dieses Reglements sind. 3 Die Kernzonen bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung und langfristige Förderung der Auengebiete, der Trockenwiesen oder -weiden, der Flachmoore und der Amphibienlaichgebiete mit ihren speziellen Tiergemeinschaften, Pflanzengesellschaften und ökologischen Bedingungen. Zudem bezwecken die Kernzonen den Schutz der Landschaft. 4 Die «Kernzone Amphibienlaichgebiet» bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgewässern für Amphibien. 5 Das «Naturobjekt Reifweiden-Altholzbestand» bezweckt die ungeschmälerte und nachhaltige Erhaltung der Reifweiden-Altholzbestände. 6 Die «Umgebungszone I» bezweckt die Sicherung der Kernzonen vor unerwünschten Einwirkungen, die Vernetzung der Lebensräume, den Schutz der Landschaft und die Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsbereich zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Kernzonen. 7 Die «Umgebungszone II» bezweckt die Vermeidung intensiver landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, die Gewährleistung einer angepassten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Vernetzung der Lebensräume und den Schutz der Landschaft. 8 Die «Erholungszone» dient der Erholung sowie der Besucherlenkung. 9 Die «weitere Zone» dient der landwirtschaftlichen Nutzung. 2 Allgemeine Schutzbestimmungen

Artikel 4

Grundsatz 1 Verboten sind im gesamten Schutzgebiet alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die: a) die Schutzziele gefährden oder beeinträchtigen b) Tiere oder Pflanzen beeinträchtigen c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten 2 Insbesondere ist es verboten: a) Bodenveränderungen vorzunehmen; unter anderem Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen b) markante Strukturelemente wie Feldgehölze, Felsblöcke, Lesesteinhaufen und weitere Kleinstrukturen zu beeinträchtigen, zu verändern oder zu zerstören c) gefährdete oder geschützte wildlebende Tiere zu stören, zu fangen, zu verletzen oder zu töten d) gefährdete oder geschützte Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören e) standortfremde Tiere und Pflanzen anzusiedeln f) Feuer zu entfachen; ausgenommen bei den dafür vorgesehenen Rastplätzen g) zu lagern, zu zelten oder zu campieren h) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen i) das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen mit Fahrrädern, für den Zubringerdienst sowie für Unterhalt, Pflege und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung 3 Hunde sind an der kurzen Leine zu führen (Leinenpflicht). Ausserhalb der «Kernzone Auengebiet I» sind Hunde der Eigentümerschaft, Hofhunde, Viehtriebhunde und Herdenschutzhunde von der Leinenpflicht ausgenommen. 4 Bestehende Beeinträchtigungen, die den Schutzzielen widersprechen, sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit so weit als möglich rückgängig zu machen oder zu vermindern.

Artikel 5

Umgang mit Naturgefahren 1 Massnahmen zum Schutz von Menschen und wichtigen Gütern vor Naturgefahren bleiben zulässig. Die Schutzziele dieses Reglements sind dabei grösstmöglich zu berücksichtigen. 2 Während Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Menschen und wichtigen Gütern gefährden, sind notfallmässige Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erlaubt. Die Abteilung Natur und Landschaft ist anschliessend zu benachrichtigen. 3 Aufräumarbeiten auf Wiesen- und Weideflächen nach Lawinenniedergängen oder Murgängen (sogenannte «Abschönung») ist unter Berücksichtigung der Schutzziele erlaubt.

Artikel 6

Bauten und Anlagen 1 Bei Strassen und Wegen sind unversiegelte Naturbeläge mit unauffälliger standortgerechter Materialisierung zu verwenden. 2 Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter grösstmöglicher Schonung der Schutzzonen zulässig. Soweit möglich, sind dabei Beeinträchtigungen der Schutzziele zu beheben. 3 Der Betrieb und der Unterhalt der Wander-, Bike- und Bewirtschaftungswege gemäss den Plänen im Anhang bleiben zulässig. Der linksufrige Trampelpfad entlang der «Kernzone Auengebiet I» darf nicht mehr unterhalten werden. 4 Der Betrieb der und Unterhalt der Biathlonanlage sowie der Langlaufloipe auf dem bestehenden Loipennetz gemäss den Plänen im Anhang bleiben bei ausreichender Schneehöhe zulässig. Änderungen bei der Loipenführung innerhalb der Schutzzonen sind nur mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde zulässig. 5 Die Loipe darf künstlich beschneit werden, wenn ein von der Abteilung Natur und Landschaft genehmigtes Konzept vorliegt. Dauer, Zeitraum und Methode der Beschneiung ist im Konzept bestmöglich auf die Schutzziele abzustimmen. Das sogenannte «Snowfarming» in Schutzzonen ist verboten. 6 Auf weiträumige und abstrahlende (Aussen-)Beleuchtungen ist zu verzichten. 3 Besondere Schutzbestimmungen

Artikel 7

Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Auengebiet I» 1 In der «Kernzone Auengebiet I» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) das Gebiet zu betreten, zu befahren und Schwimmkörper zu benutzen; ausgenommen auf markierten Wegen, der Zutritt der Eigentümerschaft oder zur fachgerechten, vertraglich vereinbarten Pflege des Waldrandes b) jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung 2 In den Monaten April, Mai, Juni und Juli gilt zum Schutz des Flussuferläufers ein allgemeines Betretungsverbot der «Kernzone Auengebiet I». 3 Massnahmen gegen Naturgefahren einzig zum Schutz von Sachwerten sind unzulässig. 4 Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde zulässig.

Artikel 8

Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Auengebiet II» 1 In der «Kernzone Auengebiet II» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) jegliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die den Schutzzielen widerspricht b) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden 2 Für den Hochwasserschutz notwendige Massnahmen, insbesondere Gerinneräumungen sowie Massnahmen zum Schutz vor Lawinen, sind mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft zulässig. 3 Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft und in Absprache mit der jeweiligen Gemeinde zulässig. 4 Die Gehölzpflege zum Schutz wichtiger Infrastrukturanlagen (Strasse, Bahn, Wege) vor Hochwasser ist jederzeit erlaubt. Die Abteilung Natur und Landschaft kann ein Pflegekonzept anfordern, um die möglichst schutzzielkonforme Gehölzpflege entlang der Infrastrukturanlagen sicherzustellen. Ein Pflegekonzept ist von der Abteilung Natur und Landschaft zu genehmigen. 5 Die extensive Beweidung im Übergangsbereich zwischen der Parzelle Hospental 546 und 550 ist erlaubt.

Artikel 9

Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Trockenwiese oder -weide» 1 In der «Kernzone Trockenwiese oder -weide» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) das Gebiet zu bewässern b) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse

Artikel 10 zu verwenden

Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Flachmoor» 1 In der «Kernzone Flachmoor» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) das Gebiet zu entwässern b) das Gebiet zu beweiden; ausgenommen eine extensive Beweidung zu Naturschutzzwecken und ein extensives Überweiden gemäss Absatz 2 c) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden d) die Zone ausserhalb der im Plan gemäss Anhang markierten Wege und Strassen zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements 2 Ein extensives Überweiden ist zeitlich wie folgt erlaubt: a) im Mai und Juni während gesamthaft maximal zwei Tagen b) ab dem 15. August bis zum 30. November 3 Für den Grabenunterhalt besteht eine Bewilligungspflicht. Der Kanton kann zum Grabenunterhalt in Mooren Merkblätter erstellen. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) die Bewirtschaftung des Flachmoors ohne Grabenunterhalt ist nicht mehr zumutbar b) der Grabenunterhalt wird manuell von Hand durchgeführt c) der Zustand des Flachmoors soll verglichen mit dem aktuellen Zustand verbessert werden d) der Grabenunterhalt ist für die Aufrechterhaltung der langfristigen

Artikel 11 Biotopqualität notwendig

Besondere Schutzbestimmungen «Kernzone Amphibienlaichgebiet» 1 In der «Kernzone Amphibienlaichgebiet» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) das Gebiet zu entwässern b) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden c) Amphibienlaichgewässer und deren Umgebung im Umkreis von 2 m zu beweiden; ausgenommen ist eine extensive Beweidung zu Naturschutzzwecken. 2 Der periodische Unterhalt der Amphibienlaichgewässer ist mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft zulässig.

Artikel 12

Besondere Schutzbestimmungen «Naturobjekt Reifweiden-Altholzbestand» 1 Im «Naturobjekt Reifweiden-Altholzbestand» ist die Beschädigung der Bäume durch Verletzungen des Stamms oder des Wurzelbereichs untersagt. 2 Falls erforderlich werden abgehende Bäume durch die Abteilung Natur und Landschaft an Ort ersetzt.

Artikel 13

Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone I» 1 In der «Umgebungszone I» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern b) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden 2 Die Einzelstockbekämpfung der Pflanzenarten «Stumpfblättriger Ampfer» (Rumex obtusifolius) und «Alpen-Ampfer» (Rumex alpinus) hat mechanisch zu erfolgen.

Artikel 14

Besondere Schutzbestimmungen «Umgebungszone II» 1 In der «Umgebungszone II» ist zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Abschnitt 2 untersagt: a) das Gebiet zu entwässern oder zu bewässern b) Pflanzenschutzmittel, Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu verwenden; ausgenommen Mist im Rahmen der wenig intensiven Nutzung gemäss der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) 2 Die Einzelstockbekämpfung der Pflanzenarten «Stumpfblättriger Ampfer» (Rumex obtusifolius) und «Alpen-Ampfer» (Rumex alpinus) ist zulässig. Massgebend sind die bewilligten Wirkstoffe für den Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).

Artikel 15

Besondere Bestimmungen «Erholungszone» 1 Die Erstellung von Erholungseinrichtungen ist mit Zustimmung der Abteilung Natur und Landschaft zulässig.

Artikel 16

Besondere Bestimmungen «weitere Zone» 1 In der Zone «weitere Zone» gelten keine Düngeeinschränkungen oder Bewirtschaftungsvorgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). 4 Unterhalt, Pflege und Bewirtschaftung

Artikel 17

Grundsatz 1 Die Schutzzonen sind fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten dieses Reglements ausgenommen. Die Abteilung Natur und Landschaft kann nach Rücksprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die erforderlichen Massnahmen in einem Pflegekonzept bestimmen. 2 Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Unterhalts- und Pflegearbeiten der Schutzzonen nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Unterhalt und Pflege durch den Kanton oder dessen Beauftragte ohne Entschädigungsfolge zu dulden.

Artikel 18

Landwirtschaftlicher Naturschutz 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen

Artikel 18c und Bewirtschafter haben gestützt auf

Absatz 2 NHG Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen. 2 Die Abteilung Natur und Landschaft kann im Rahmen der verfügbaren Kredite mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Pflege und Bewirtschaftung der Schutzzonen abschliessen.

Artikel 19

Pflege und Unterhalt 1 Pflegeeingriffe im Waldareal erfolgen nach vorgängiger Absprache mit den zuständigen Forstorganen. 2 Die Amphibienlaichgewässer sind nach den Vorgaben der Abteilung Natur und Landschaft zu unterhalten. 3 Allfällige (potenziell) invasive Neophyten sind zu bekämpfen. 4 Die Bekämpfung der Grün-Erle (Alnus viridis) zur Offenhaltung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist erlaubt.

Artikel 20

Markierungen und Einzäunungen 1 Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen, der Bewirtschaftungseinheiten und die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies für den Schutz notwendig ist. 2 Angeordnete Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele in den Kernzonen werden durch den Kanton finanziert. 5 Vollzug und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Vollzug 1 Die Abteilung Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Sie wacht über die Schutzziele, beaufsichtigt die Schutzzonen und überprüft periodisch den öko-logischen Wert des Schutzgebiets durch Erfolgskontrollen. 2 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements. 3 Die Abteilung Natur und Landschaft kann unter Bedingungen und Auflagen und in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und dies den Schutzzielen nicht widerspricht oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern. 4 Die Justizdirektion erlässt ein Konzept für die Besucherlenkung.

Artikel 22

Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Die Bestrafung aufgrund von Verstössen gegen dieses Reglement und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem NHG und den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

Artikel 23

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. A1 Anhang 1: Schutzzonenplan zum Reglement über den Schutz der Aue Widen und weiterer Lebensräume entlang der Furkareuss zwischen Realp und Hospental; Teilplan West: Realp bis Steinbergen, Teilplan Ost: Steinbergen bis Zumdorf Artikel A1-1 1 Teilplan West: Realp bis Steinbergen: 2 Teilplan Ost: Steinbergen bis Zumdorf: Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.09.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung AB 27.09.2024 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.09.2024 01.10.2024 Erstfassung AB 27.09.2024

← Find another law