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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan FIFA Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.293 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen
  6. Art. 6 D - Parkanlage
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 C. Besondere Bestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Bestandteile Der private Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan Nr. 3K00-GPa vom 8. April 2005 (Grundrisse und Schnitte) im Massstab 1:500 zusammen.

Art. 2

Geltungsbereich Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet an der Dreiwiesenstrasse, Grundstück Kat. Nr. HO 4602, mit einer Gesamtfläche von 44 000 m2.

Art. 3

Zweck und Inhalt 1Der Gestaltungsplan bildet die planungsrechtliche Grundlage für das architektonische Konzept der Nutzung und Überbauung des Gestaltungsplangebietes. 2Der Gestaltungsplan regelt innerhalb seines Geltungsbereiches Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten. 3Im Weiteren ordnet der Gestaltungsplan die Erschliessung des Gebiets.

Art. 4

Geltendes Recht 1Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Vorbehalten bleiben das vorgehende kantonale Recht und das Bundesrecht. 3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gelten die dannzumaligen Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung.

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsbestimmungen

Einteilung Das Gestaltungsplangebiet gliedert sich in folgende Teilgebiete: A - Büro- und Konferenzgebäude B - Sportbetriebsgebäude sowie Sport- und Freizeitanlagen C - Verkehrserschliessung

Art. 6 D - Parkanlage

Teilgebiet A - Büro- und Konferenzgebäude 1Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Mantellinien nicht überragen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind: - Das Fassadennetz, Brüstungen und Vordächer, vertikal um maximal 2.0 m, horizontal bis an die Teilgebietsgrenze; - Oblichtkonstruktionen, Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, Liftüberfahrten, kleinere Heizungs- und Lüftungsaufbauten bis maximal 2.0 m; - Sende- und Empfangsanlagen sowie Heizungskamine. 2Innerhalb des Gebäudemantels ist die Geschosszahl im Rahmen des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 (PBG) frei. Die gesamte anrechenbare Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 PBG unter Einschluss der entsprechenden Flächen in Dach- und Untergeschossen beträgt maximal 12 000 m2. Von dieser Fläche dürfen in allen Voll- und Dachgeschossen zusammen erstellt werden maximal 6700 m2. § 255 Abs. 2 und 3 PBG finden bei der Geschossflächenermittlung keine Anwendung. 3Es sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie Wohnnutzungen zulässig. 4Es ist kein Wohnanteil einzuhalten.

Art. 7

Teilgebiet B - Sportbetriebsgebäude sowie Sport- und Freizeitanlagen 1Gebäude und Gebäudeteile, ausgenommen solche nach Abs. 2, dürfen die Mantellinien nicht überragen. 2Ausserhalb der Mantellinien dürfen offene Sport- und Freizeitanlagen wie Spielfelder, Ballfangvorrichtungen, Beleuchtungsanlagen und gleichartige dem Sport- und Freizeitbetrieb dienende Anlagen und Ausrüstungen, offene und gedeckte Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder, Abluftanlagen, Sende- und Empfangsanlagen, Zugänge und Zufahrten, der Grüngutentsorgungsplatz sowie Mauern und Einfriedungen erstellt werden. 3Die gesamte Geschossfläche beträgt (inkl. Aussenwände) maximal 1900 m2. § 255 PBG findet keine Anwendung. 4Es sind Nutzungen für den Sport- und Freizeitbetrieb sowie zugehörige Dienstleistungsnutzungen zulässig wie Schiedsrichter- und Trainerausbildung, sportmedizinische Betreuung und deren Ausbildung usw. 5Es dürfen nur die Nordwest- und die Nordostfassaden von Gebäuden im Bereich B1 zwischen der Kote OK 603.50 m ü. M. und OK 597.00 m ü. M. über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. 6Die kantonalen Waldabstandsvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 8

Teilgebiet C - Verkehrserschliessung 1Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Mantellinien nicht überragen. Innerhalb der Mantellinien dürfen nur Bauten und Anlagen für die Erschliessung des Plangebietes erstellt werden. 2Ausserhalb der Mantellinien dürfen Verkehrsanlagen, offene und gedeckte Fahrzeugabstellplätze, Abluftrohre und -kamine, Sende- und Empfangsanlagen, Notausgänge der unterirdischen Zufahrt, Zugänge und Zufahrten sowie Mauern und Einfriedungen erstellt werden.

Art. 9

Teilgebiet D - Parkanlage 1Die Parkanlage ist als Trenngebiet zu den Bauten und Anlagen im Nordwesten des Plangebietes bestimmt. Sie ist als Grüngürtel zu gestalten und zu erhalten. 2Es dürfen keine Gebäude erstellt werden. Zulässig sind Mauern und Einfriedungen sowie Anlagen, die dem Zweck des Grüngürtels entsprechen oder für dessen Bewirtschaftung notwendig sind.

Art. 10 C. Besondere Bestimmungen

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sowie Abgrabungen und weitere Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 11

Empfindlichkeitsstufe Im Plangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.

Art. 12

Ökologischer Ausgleich 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. 2Nicht begehbare Flachdachbereiche der Neubauten sind extensiv zu begrünen bzw. für Spontanbegrünung herzurichten.

Art. 13

Meteorwasser Das gefasste Meteorwasser wird im Plangebiet zurückbehalten und verzögert dem Vorfluter zugeführt.

Art. 14

Energie Der Heizenergiebedarf der Bauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der kantonalen Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 15

Fahrzeugabstellplätze 1Die zulässige Anzahl Fahrzeugabstellplätze berechnet sich nach der jeweils gültigen Parkplatzverordnung der Stadt Zürich. 2Mit Ausnahme von maximal 5 Parkplätzen für Besucher auf dem im Plan bezeichneten Bereich im Teilgebiet C dürfen keine oberirdischen Autoabstellplätze angelegt werden. 3In den Teilgebieten A bis C sind an geeigneter Lage die nach der jeweils gültigen Parkplatzverordnung sowie den Richtlinien der Bausektion vom 27. Februar 1996 und den Empfehlungen des zugehörigen Merkblatts erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder zu schaffen. Mindestens die Hälfte dieser Plätze ist zu überdecken.

Art. 16

Verkehrserschliessung Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über die im Plan bezeichneten Bereiche in den Teilgebieten B (Notzufahrt) und C (Haupterschliessung).

Art. 17

Inkraftsetzung Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion am 9. November 2005; Inkraftsetzung auf den 3. Dezember 2005. 612.00 604.45605.50 614.80 591.10 600.00 577.50 598.80 610.30 Grenze Grenze Dreiwiesenstrasse Bestehendes Terrain Längsschnitt 1 - 1MANTELLINIE TEILGEBIET A Büro- und Konferenzgebäude LEGENDE: TEILGEBIET B Sport- und Freizeitanlage TEILGEBIET C Verkehrserschliessung TEILGEBIET D Parkanlage HAUPTERSCHLIESSUNG NOTERSCHLIESSUNG 0 5 10 20m BEREICH B1 Sportbetriebsgebäude 37.00 39.40 15.00 2.30 42.20 2.30 11.50 8.30 133.45 2.30 2.90 37.10 93.45 2.30 21.00 54.00 25.65 2.30 12.90 16.40 12.90 2.30 39.40 62.40 11.50 48.45 90.0° HONP1601 HONP2852 HO3303 HO0275 HO3304 HO3121 HO3309 HO3216 HO3308 HO3311 HO3305 HO3925 HO3927 HO3928 HO4282 HO4120 HO3959 HO4559 HO4305 HO1335 HO4305 Waldabstandsbereich HO3306 OK 612.00 OK 610.30 N O T Z U F A H R T OK 614.80 OK 610.30 Dreiwiesenstrasse D C A B OK 598.80 OK 600.00 OK 600.00 Allmend OK 603.50 OK 603.50 max. 5 Besucherparkplätze PLAN NR. 3K00-GPa DATUM:08.04.2005 Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan Massstab 1:500 B1 610.30 598.80 Bestehendes Terrain 614.80 Grenze Grenze 577.50 588.00 597.00 603.50 600.00 Querschnitt 2 - 2 Schnittversatz 2 - 2

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