Law

Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD)

Zürich (city) · 172.350 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-03-15, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 97a9c4d9fae1f3bfeaa01187e4b7bb8a054b02b38b6bc00a073b513a8488872b

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Hochbaudepartements (OrgR HBD)172.350
  12. Art. 12
  13. Art. 13 C. Unterschrift
  14. Art. 14 D. Ausgabenbewilligung
  15. Art. 15 E. Schlussbestimmungen
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordne ten Rechts die Organisation des Hochbaudepartements (HBD), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den De partementsvorsteher festgelegt wird. 2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt auf § 45 Gemeindegesetz2. 3 Für die Dienstabteilungen und das Departementssekretariat besteht je ein separater Anhang.

Art. 2

1 Zur Geschäftsleitung des HBD gehören: a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvor steher (Vorsitz); b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs; c. die Departementssekretärinnen und Departementssekre täre; d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation HBD; e. die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst. 2 Zur erweiterten Geschäftsleitung des HBD gehören: a. die Leiterin oder der Leiter Personal HBD; 1 AS 172.101 2 vom 20. April 2015, LS 131.1. Gegenstand und Geltungs bereich Geschäfts leitung 2Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD)172.350 b. der Departementscontrollerin oder der Departementscon troller; c. die Leiterin oder der Leiter HBD IT. 3 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorstehe rin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll. 4 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations , Informations , Konsultativ und als Entscheidungsorgan innerhalb des HBD und legt ihre Organisation in einer Geschäftsordnung fest.

Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

1 Die Übertragung von Aufgaben an städtische Ange stellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. 2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschrei bung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funk tionsträgers. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbst ständigen Erledigung zuweisen. 4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe mentssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster Linie die Bestimmungen des ROAB.

Art. 4

1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausga benbewilligungsbefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweili gen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden sind. 2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtli chen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich verein barter Gestaltungsrechte. 3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau.

Art. 5

1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des an wendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt. Allgemeines Rechts geschäfte a. rechtsge schäftliche Befugnisse mit Ermes sensspiel räumen b. personal rechtliche Befugnisse 3Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD) 172.350 2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau. 3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse, einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem anwendbaren Personalrecht.

Art. 6

1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanz haushaltreglement3 richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt. 2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau. 3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befug nisse nach dem Finanzhaushaltreglement.

Art. 7

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspiel räume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.

Art. 8

1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung. 2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte ge mäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz4 richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.

Art. 9

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stell vertreterin oder der Stellvertreter. 2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stel lenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz. 3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vor gesetzte Stelle.

Art. 10

Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienst aufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneinge schränkte Weisungs , Kontroll und Selbsteintrittsrechte zu. 3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111. 4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. c. finanzhaus haltrechtliche Befugnisse d. rechtsgeschäft liche Befugnisse ohne Ermes sensspielräume Realakte Stellvertretung Rolle der vorge setzten Stelle a. Dienst aufsicht 4Organisationsreglement des

Art. 11 Hochbaudepartements (OrgR HBD)172.350

Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig meh reren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entschei det bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuwei sung.

Art. 12

1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlun gen oder anderer Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder voraussichtlich erhebliche Auswir kungen auf das Tagesgeschäft entfalten können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der Dienstchef einzu beziehen. 2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungs handlungen, deren Auswirkungen die Befugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers über schreiten. 3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforder lich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvor steher.

Art. 13 C. Unterschrift

Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist dafür auch unterschriftsberechtigt.

Art. 14 D. Ausgabenbewilligung

1 Ausgaben werden durch Verfügung der berechtigten Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträgers bewil ligt. 2 Einmalige budgetierte Ausgaben bis Fr. 20 000.– sowie die für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit unabdingbaren gebundenen Ausgaben können stattdessen durch Unterzeich nung des Bestell oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) durch die berechtigte Funktionsträgerin oder den berechtigten Funk tionsträger bewilligt werden. 3 Die Bewilligung kann in einer elektronischen Geschäftsdaten bank erfolgen, sofern die Authentizität und die Integrität der Da ten gewährleistet ist.5 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Hochbaudepartements vom 28. Februar 2023; Inkrafttreten 15. März 2023. b. Aufgaben zuweisung im Einzelfall c. Einbezug Unterschrifts berechtigung Formen 5Organisationsreglement des Hochbaudepartements (OrgR HBD) 172.350

Art. 15 E. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. 2 Die Anhänge werden auf der Webseite des HBD veröffentlicht.

Art. 16

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat Anhang 2: Amt für Städtebau Anhang 3: Amt für Hochbauten Anhang 4: Immobilien Stadt Zürich Anhang 5: Amt für Baubewilligungen Veröffentlichung Inkrafttreten

← Find another law