Art. 1 A. Allgemeiner Teil
Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung auf dem Gelände des Ambulatoriums Crossline sowie auf dem Gelände des Ambulatoriums Kanonengasse gemäss Anhang.
Zürich (city) · 236.842 · regulation
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In force since 2023-03-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung auf dem Gelände des Ambulatoriums Crossline sowie auf dem Gelände des Ambulatoriums Kanonengasse gemäss Anhang.
1 Die Videoüberwachung bezweckt den Schutz von Gebäuden und Infrastruktur, die Erhöhung der Sicherheit von Personen und die Sicherung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche. 2 Der Zugriff auf die Liveübertragung erfolgt zur Identitätsprüfung der Klientinnen und Klienten der Ambulatorien im Rahmen der Zutrittskontrollen sowie zu allfälligen Interventionsmassnahmen.
Umfang und Betriebszeiten der Videoüberwachung ergeben sich aus dem Anhang.
1 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton. 2 Die Qualität der Videoüberwachung darf so gewählt werden, dass Personen identifiziert werden können.
Auf die Videoüberwachung wird in den überwachten Bereichen mit Piktogrammen, Hinweisschildern oder dergleichen hingewiesen. 1 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023. 2 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck Umfang und Betriebszeiten Art Kennzeichnung 2Reglement Videoüberwachung
1 Verantwortlich für die Videoüberwachung ist die Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin.3 2 Zuständig für den technischen Betrieb der Videoüberwachung ist die Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS).
1 Zugriff auf die Liveübertragung haben die Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin und deren Stellvertretung sowie die am Empfang diensthabenden Mitarbeitenden der Pflege.4 2 Auf die Aufzeichnungen können ausschliesslich die Mitarbeitenden der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) zugreifen.
1 Aufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist. 2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 entscheidet der Rechtsdienst der Städtischen Gesundheitsdienste auf Antrag der Betriebsleitung Kompetenzzentrum Sozial-Medizin über die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen.5 3 Der Antrag auf Einsichtnahme gemäss Abs. 2 muss mindestens den konkreten Anlass, die Einsicht nehmenden Personen, den Zeitraum des auszuwertenden Bildmaterials und den überwachten Bereich nennen. 4 Die Mitarbeitenden der Fachstelle Schliess- und Sicherheitstechnik (ISTS) stellen die Aufzeichnungen für die Einsichtnahme bereit.
1 Über jede stattgefundene Einsichtnahme ist innert vier Tagen (96 Stunden) von der Einsicht nehmenden Person ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dem Rechtsdienst der Städtischen Gesundheitsdienste zuzustellen. 2 Der Bericht hat die folgenden Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt der Einsichtnahme; b. Einsicht nehmende Personen; 3 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023. 4 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023. 5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023. Betriebliche Zuständigkeit Zugriff Einsichtnahme Dokumentation 3Reglement Videoüberwachung Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst 236.842 c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen; 3 Dem Bericht sind Antrag und Entscheid gemäss Art. 8 Abs. 2 beizulegen.
1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV). 2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die
1 Die Aufzeichnungen werden spätestens nach 20 Tagen gelöscht oder überschrieben. 2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung in den Fällen nach Art. 8 und 9. Die Aufzeichnungen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.
1 Restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte schützen Kameras und Aufzeichnungen vor dem Zugriff Unbefugter. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. 4 Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens zwölf Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf schriftliche Anordnung der Direktorin oder des Direktors der Städtischen Gesundheitsdienste zugegriffen werden. 6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 24. Januar 2023; Inkrafttreten 1. März 2023. Verwendung Aufbewahrung und Datenlöschung Sicherheitsmassnahmen 4Reglement Videoüberwachung Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst236.842
Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs ist der Datenschutzstelle und der Stadtkanzlei vorgängig zur Prüfung vorzulegen.
Das Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung in der Poliklinik der Sozialen Einrichtungen und Betriebe (SEB) vom 12. Februar 2016 wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. März 2022 in Kraft Änderung des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 5Reglement Videoüberwachung Ambulatorien Stadtärztlicher Dienst 236.842 Anhang Örtlichkeit Überwachter Bereich Betriebszeiten Aufzeichnung Liveübertragung Ambulatorium Crossline, Badenerstrasse 435, 8003 Zürich Bereich Hauseingang Öffnungszeiten des Ambulatoriums Crossline7 und jeweils 30 Minuten vorher und nachher. × × Eingang 2. OG × × Treppenhaus 1.–3. OG × × Innenraum Lift × × Raucher terrasse 2. OG × × Warteraum 2. OG × × Korridor zwischen Warteraum und Konsumraum × × Örtlichkeit Überwachter Bereich Betriebszeiten Aufzeichnung Liveübertragung Ambulatorium Kanonengasse, Kanonengasse 18, 8004 Zürich Eingang hofseitig, Sonnerie Öffnungszeiten des Ambulatoriums Kanonengasse8 und jeweils 30 Minuten vorher und nachher. × Eingang strassenseitig, Sonnerie × Wartezimmer × Windfang beim Ausgang des Medikamentenabgabeschalters × Flur vor dem Patienten-WC × Flur zwischen Empfang und Behandlungszimmern × 7 Öffnungszeiten des Ambulatoriums Crossline: Online ersichtlich unter https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsversorgung/medizin/ sozialmedizin/kompetenzzentrum-sucht-medizin/ambulatorien-crosslinelifeline.html 8 Öffnungszeiten des Ambulatoriums Kanonengasse: Online ersichtlich unter https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsversorgung/medizin/ sozialmedizin/kompetenzzentrum-sozial-medizin/innere-medizin.html