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Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa

Zürich (city) · 413.450 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 A. Gegenstand
  2. Art. 2 in der Stadt Zürich
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Passerelle an der Fachschule Viventa413.450
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 ausserhalb der Stadt Zürich
  9. Art. 9
  10. Art. 10 c. den Gemeindebeitrag gemäss
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 D. Schlussbestimmung

15 provisions

Art. 1 A. Gegenstand

Dieses Reglement regelt das Erheben von Beiträgen für das städtische Bildungsangebot Passerelle (Vorbereitung auf ein Berufsvorbereitungsjahr) an der Fachschule Viventa. B. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz

Art. 2 in der Stadt Zürich

1 Der Beitrag für eine Lernende oder einen Lernenden (Schulgeld) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Zü rich beträgt pro Schuljahr Fr. 1800.–. 2 Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen oder bei be gründetem Abbruch der Passerelle auf Gesuch hin das Schul geld herabsetzen oder darauf verzichten.

Art. 3

1 Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 100.–. 2 Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt erst nach Eingang der Zahlung. 3 Die Anmeldegebühr ist geschuldet, auch wenn die Anmeldung zurückgezogen wird. 4 Sie wird nicht an das Schulgeld angerechnet.

Art. 4

1 Die Pauschale für Unterrichtsmaterial und abgegebene persönliche Lehrmittel beträgt pro Schuljahr Fr. 100.–. 2 Der Unkostenbeitrag für auswärtige obligatorische Schulan lässe oder Projektarbeiten beträgt pro Tag Fr. 17.–. 1 AS 413.430 Gegenstand Schulgeld Anmeldegebühr Gebühren für Unterrichts material und Lehrmittel 2Reglement über die Beiträge für die

Art. 5 Passerelle an der Fachschule Viventa413.450

1 Die Hälfte des Schulgelds und der Gebühren für Unter richtsmaterial und Lehrmittel werden den Lernenden oder deren Eltern jeweils zu Beginn eines Semesters in Rechnung gestellt. 2 Die Direktorin oder der Direktor kann die Zulassung zum Unter richt von einem Zahlungsnachweis abhängig machen oder Ler nende, die die Beiträge gemäss Abs. 1 trotz zweimaliger Mah nung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.

Art. 6

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahme entscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters der Passe relle abmelden, ist die Hälfte des Schulgelds geschuldet. 2 Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben je die Hälfte des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichts material und Lehrmittel geschuldet. 3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle Beitrag des Schulgelds und der Gebühren für Unterrichtsmate rial und Lehrmittel geschuldet.

Art. 7

Gebühren für verlorene Dokumente werden wie folgt er hoben: a. für den Ersatz eines Schulausweises: Fr. 20.–; b. für die Kopie eines verlorenen Zeugnisses oder Kompe tenznachweises: Fr. 50.–. C. Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz

Art. 8 ausserhalb der Stadt Zürich

1 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausser halb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich werden nur zugelassen, wenn freie Plätze vorhanden sind. 2 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht zugelassen.

Art. 9

1 Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausser halb der Stadt und innerhalb des Kantons Zürich bringen bei der Anmeldung eine Kostengutsprache der Gemeinde des stipen dienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle über folgende Beiträge bei: a. das Schulgeld gemäss Art. 2; b. die Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel ge mäss Art. 4;

Art. 10 c. den Gemeindebeitrag gemäss

Zahlungs modalitäten Abbruch der Passerelle Gebühren für verlorene Dokumente Zulassung Kosten gutsprache 3Reglement über die Beiträge für die Passerelle an der Fachschule Viventa 413.450 2 Die Hälfte der Beiträge gemäss Abs. 1 werden der Gemeinde des stipendienrechtlichen Wohnsitzes oder der fallführenden Stelle jeweils zu Beginn eines Semesters in Rechnung gestellt. Art. 10 Der Gemeindebeitrag beträgt pro Schuljahr Fr. 14 200.–.

Art. 11

1 Die Anmeldegebühr gemäss Art. 3 Abs. 1 wird den Ler nenden oder deren Eltern in Rechnung gestellt. 2 Im Übrigen gilt Art. 3 sinngemäss.

Art. 12

1 Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahme entscheids, aber vor Beginn des ersten Semesters der Passe relle abmelden, ist die Hälfte des Schulgelds sowie des Gemein debeitrags geschuldet. 2 Erfolgt ein Abbruch vor Beginn des zweiten Semesters, bleiben je die Hälfte des Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Gebühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet. 3 Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, bleiben je der volle Beitrag des Schulgelds, des Gemeindebeitrags sowie der Ge bühren für Unterrichtsmaterial und Lehrmittel geschuldet.

Art. 13

Für die Zulassung zum Unterricht gilt Art. 5 Abs. 2 sinn gemäss.

Art. 14

Für die Gebühren für verlorene Dokumente gilt Art. 7 sinngemäss.

Art. 15 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Gemeinde beitrag Anmeldegebühr Abbruch der Passerelle Zulassung zum Unterricht Verlorene Dokumente Inkrafttreten

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